Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater

Seit dem 23. Februar 2018 gilt für Versicherungsvermittler und -berater eine Weiterbildungspflicht (15 Zeitstunden pro Jahr). Das bedeutet, dass tätige Gewerbetreibende und Beschäftigte bereits für das Kalenderjahr 2018 15 Stunden Weiterbildung absolvieren mussten. Eine darüber hinausgehende Weiterbildung ist selbstverständlich möglich, allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht in einem anderen Kalenderjahr angerechnet werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten können Sie hier nachlesen.

Wer ist von der Weiterbildungspflicht betroffen?

Die Weiterbildungspflicht gilt für Erlaubnisinhaber (bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter) und für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten, unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht und auch ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird. Auch für gebundene Versicherungsvermittler sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten gilt die Weiterbildungspflicht.
Folgende Vertriebstätigkeiten werden ausgeübt (§ 1a Absatz 1 Satz 2 Versicherungsgesetz – VVG):
  • Beratung
  • Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
  • Abschluss von Versicherungsverträgen
  • Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden beziehungsweise der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt, das bedeutet, es sind 15 Stunden zu absolvieren.
Die 15 Stunden Weiterbildung kann nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden.
Angestellte eines Versicherungsvermittlers im Sinne von § 34d Abs. 1 und Abs. 2 GewO, die mit der Vermittlung von und Beratung zu Versicherungsverträgen betraut sind, müssen auch dann die vollen 15 Stunden an Weiterbildung jährlich erbringen, wenn der Versicherungsvermittler zum Beispiel eine GmbH oder AG ist und bei diesem Gewerbetreibenden die Weiterbildung auf eine angemessene Anzahl von Aufsichtspersonen delegiert worden ist. Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden.

Wer ist von der Pflicht befreit?

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübt. Dies ist zum Beispiel durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.
Nach § 34d Absatz 9 Satz 4 GewO ist es ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation). Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht ist dann auszugehen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben (zum Beispiel Abteilungs- oder Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Zweigniederlassung).
Ist eine natürliche Person als Gewerbetreibender oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte nicht zulässig.

Arten der Weiterbildungsmaßnahmen

Die Weiterbildung kann erfolgen:
  • in Präsenzform,
  • durch Selbststudium,
  • durch betriebsinterne Maßnahmen
  • oder in einer anderen geeigneten Form.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich.
Die Weiterbildungsverpflichtung hat als Ziel den Erhalt, die Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des Gewerbetreibenden entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenzund seiner personalen Kompetenz gewährleisten.
  • Aus dem Titel beziehungsweise der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte daher der Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung hergestellt werden können.
  • Anbieter solcher Weiterbildungsmaßnahmen haben zudem sicherzustellen, dass die in Anlage 3 zur VersVermV-E geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Danach muss der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein und die Qualität muss sichergestellt sein.
  • Auch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV genügen. Der Weiterbildungsmaßnahme muss also eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können somit als Weiterbildung deklarierte Gespräche des Gewerbetreibenden mit seinen Beschäftigten beispielsweise beim Kaffeetrinken oder Mittagessen.
  • Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
  • Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ können angerechnet werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und an die Anbieter von Weiterbildungen entsprechen (vergleiche § 7 VersVerm in Verbindung mit Anlage 1 und 3 VersVermV). Die Sachkundeprüfung selbst kann dagegen nicht als Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung anerkannt werden.

Gibt es eine Liste mit Weiterbildungsanbietern?

Der Gesetzgeber hat lediglich die Anforderungen an den Weiterbildungsträger definiert, die der Erlaubnisinhaber zu beachten hat. Es gibt daher keine Liste von Weiterbildungsanbietern. Zur Recherche bieten sich Kursnet, das bundesweite Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, und das Internet an.

Wie ist der Nachweis zu führen?

  • Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.
  • Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Wer die Nachweise nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Die zuständige IHK kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine  entsprechende Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in dem vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt (§ 7 Absatz 3 VersVermV in Verbindung mit Anlage 4 VersVermV). Die Erklärung kann elektronisch erfolgen. Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Wie erfolgt die Kontrolle der Weiterbildungspflicht?

Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist zum Beispiel zu verstehen:
  • Hinweise von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
  • Hinweise auf Falschberatungen
  • (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder  verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
  • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
  • Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
  • fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
  • Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen.
  • Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht der gebundenen Versicherungsvermittler ist von dem jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
Gründe für die Anordnung der zusätzlichen Vorlage der Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) können beispielsweise sein sein:
  • In der Erklärung genannte Veranstaltungstitel und/oder Inhalte haben offensichtlich nichts mit Versicherungsvermittlung zu tun
  • Die Erklärung nach Anlage 4 ist offensichtlich widersprüchlich
  • Vorbehalte in der Erklärung nach Anlage 4
  • Generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit