Erlaubnis und Registrierung als ungebundener Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO

Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?

Seit dem 22. Mai 2007 bedarf jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig werden will, einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO).
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird.
Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO sind ungebundene Versicherungsvermittler betroffen. Hierunter fallen Versicherungsvertreter, die im Auftrag eines oder in der Regel mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln und Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, sowie Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO, auch Honorarberater, die in Versicherungsfragen beraten, ohne zu verkaufen oder zu vermitteln. Die Beratung wird mit einem Honorar vergütet, unabhängig davon, ob der Abschluss über einen Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Versicherungsberater werden gewerberechtlich wie ungebundene Versicherungsvermittler behandelt.
Erlaubnispflichtig ist grundsätzlich der Gewerbetreibende, das heißt bei Kleingewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten der Geschäftsinhaber. Bei Personengesellschaften, wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis. Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, so genannten juristischen Personen, bedarf die Gesellschaft einer Erlaubnis. Dies betrifft beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Nicht betroffen von der Erlaubnispflicht sind gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 GewO, wenn die Registrierung über ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen erfolgt. Ein gebundener Vermittler kann auch für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sein, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
Grundsätzlich steht es auch gebundenen Vermittlern frei, eine Erlaubnis zu beantragen und sich als ungebundener Vermittler durch die zuständige IHK registrieren zu lassen.

Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Auf Antrag können sich so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Sie vermitteln Versicherungen, die speziell auf ein bestimmtes Produkt, eine Ware oder Dienstleistung abgestimmt sind und nur eine Ergänzung der Haupttätigkeit darstellen. Beispielhaft können Autohäuser angeführt werden, die im Rahmen eines Autoverkaufs Kfz-bezogene Versicherungen vermitteln. Die Pflicht zur Registrierung besteht auch bei einer Erlaubnisbefreiung. Nähere Angaben hierzu finden Sie im Artikel "Produktakzessorische Versicherungsvermittler”.
Wenn die Vorraussetzungen gegeben sind, kann sich ein produktakzessorischer Vermittler auch als gebundener Vermittler von einem Versicherungsunternehmen registrieren lassen oder eine Erlaubnis beantragen, um sich als ungebundener Vermittler in das Register eintragen zu lassen.

Welche Vermittler und Berufsgruppen fallen nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Weder einer Erlaubnis noch einer Registrierung im Versicherungsvermittlerregister bedürfen so genannte Bagatellvermittler. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
  • es werden nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
  • es werden ausschließlich Versicherungsverträge vermittelt, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • es werden keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermittelt,
  • die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
  • die Jahresprämie übersteigt den Betrag von 500 Euro nicht und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als 5 Jahre.
Häufig fallen folgende Gewerbetreibende unter die Bagatellregelung:
  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (zum Beispiel Arbeitslosigkeitsversicherung)
  • Brillenhändler (zum Beispiel Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (zum Beispiel Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (zum Beispiel Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (zum Beispiel Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler, -hersteller (zum Beispiel Unfall- und Diebstahlversicherung)
  • Reisebüros (zum Beispiel Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ebenfalls ausgenommen sind:
  • Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern und
  • Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Welche Regelungen gelten für Tippgeber?

Registrierungs- und erlaubnispflichtig ist nur die eigentliche Versicherungsvermittlung, also jede gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines „Tippgebers”, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellt, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des Gesetzes.

Was wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geprüft?

Die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungen kann erteilt werden, wenn
  • der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzt,
  • der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • der Antragsteller den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbringen kann,
  • der Antragsteller über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Eine Liste der jeweils zum Nachweis erforderlichen Dokumente ist in den Antragsformularen enthalten.

Wann ist die notwendige Zuverlässigkeit nicht gegeben?

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wann sind Vermögensverhältnisse ungeordnet?

Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.

Welchen Anforderungen muss die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entsprechen?

Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (im Gesetz als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnet) ist Erlaubnisvoraussetzung! Die Anforderungen sind in Abschnitt 3 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) geregelt.
Bei einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, AG) muss für diese eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Bei einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.
Die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern beträgt:
  • 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und
  • 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres

Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Der Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten kann durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK erbracht werden. Die Prüfung orientiert sich an dem Abschluss Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In der Rubrik "Sachkundenachweis" erfahren Sie mehr über diese und weitere Möglichkeiten des Sachkundenachweises.

Kosten, Anträge und Checklisten

Bereits bei der Antragstellung fallen Gebühren an. Die einzelnen Gebühren für den § 34d GewO können Sie unserem Gebührentarif unter D.5 entnehmen.
Antragsformulare und Checklisten finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.

Hinweis:

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.

Stand: August 2020