Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Kreditinstitute

Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?

Für die Eintragung in das Vermittlerregister ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des zu registrierenden Kreditinstituts zuständig. Das Verfahren ist in zwei Teile aufgegliedert:
a) Das Erlaubnisverfahren
Um in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen zu werden, muss das Kreditinstitut zunächst eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Dies erfolgt mit dem Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter/-makler".
Sollte der Sachkundenachweis von den Vorständen beziehungsweise Geschäftsführern auf andere Personen (Aufsichtspersonen) delegiert werden, dann muss zusätzlich das Formular "Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung von Aufsichtspersonen" verwendet werden. Außerdem ist von jeder Aufsichtsperson eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung (Anlage des Delegationsformulars) abzugeben.
b) Das Registrierungsverfahren
Nach der Erteilung einer Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO kann das Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.

Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig?

Erlaubnis- und registrierungspflichtig ist jeweils immer der Gewerbetreibende, sprich bei
  • Kommanditgesellschaften der persönlich haftende Gesellschafter (bei der GmbH & Co. KG die GmbH), dem die Geschäftsführungsbefugnis obliegt. Ausnahmsweise können auch Kommanditisten als Gewerbetreibende (und damit erlaubnispflichtig) angesehen werden, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung die GmbH als juristische Person, nicht der/die einzelnen Geschäftsführer.
  • Aktiengesellschaften die AG als juristische Person, nicht der Vorstand.
  • eingetragenen Genossenschaften die Genossenschaft als juristische Person, nicht der Vorstand.
  • Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Sparkassen) als juristische Person, nicht der Vorstand.
Erlaubnis und Registrierung müssen jeweils durch die Vorstände beziehungsweise Geschäftsführer beantragt werden.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt sein?

Grundsätzlich müssen folgende vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt werden:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde

Gibt es Erleichterungen bei dem Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse?

Sofern das Kreditinstitut nach Kreditwesengesetz (KWG) zugelassen ist, braucht der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführung eines Kreditinstituts die Zuverlässigkeit nicht durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. In diesem Fall wird die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) regelmäßig durchgeführte Aufsicht gemäß § 6 Absatz 1 KWG als ausreichende Kontrolle der Kreditinstitute angesehen.
Ebenso entfällt dann eine Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstituts.
Hingegen hat eine 100-prozentige Tochter (Versicherungsvermittler) einer Autohaus-Bank AG, die zwar eine BaFin „im Haus" hat, jedoch selbst kein zugelassenes Kreditinstitut ist, entsprechende Nachweise zu erbringen, da hier keine vorherige Prüfung über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgte. Eine Versicherungs-GmbH eines Kreditinstituts, die Versicherungen vermittelt, kann somit nicht die oben genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Welche Anforderungen werden an den Sachkundenachweis gestellt?

Die Sachkunde muss von jedem Vorstand beziehungsweise jedem Geschäftsführer eines Kreditinstituts nachgewiesen werden.
Für den Nachweis der Sachkunde gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese finden Sie in dem Artikel "Nachweis der Sachkunde".

Welche Anforderungen müssen Aufsichtspersonen bei der Delegation der Sachkunde erfüllen?

Eine wirksame Delegation setzt voraus:
a) Aufsichtspersonen müssen die geforderte Sachkunde nachweisen durch:
b) Aufsichtspersonen müssen im Außenverhältnis Handlungsvollmacht (gemäß § 54 Handelsgesetzbuch (HGB)) oder Prokura (gemäß § 49 HGB) vorweisen können.
c) Aufsichtspersonen müssen gegenüber den von ihnen beaufsichtigten Personen weisungsbefugt sein (Innenverhältnis).
d) Das Kreditinstitut hat sicherzustellen, dass die im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Aufsichtspersonen zuverlässig sind. Eine genaue Vorgabe, wie dies zu prüfen ist, sieht das Gesetz nicht vor.

Welche Anforderungen müssen Personen erfüllen, die direkt mit der Versicherungsvermittlung beschäftigt sind?

a) Mitarbeiter benötigen eine angemessene Qualifikation:
Nach § 34d Absatz 9 GewO muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass Angestellte, die bei der Versicherungsvermittlung direkt mitwirken, hinsichtlich der von ihnen jeweils vermittelten Versicherungen angemessen qualifiziert sind. Wie die Qualifikation zu erfolgen hat, ist nicht vorgeschrieben. Möglich sind beispielsweise auf die vermittelten Versicherungen zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Eine Sachkundeprüfung wird bei den angestellten Vermittlern nicht verlangt.
b) Mitarbeiter müssen eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen:
Mitarbeiter, die direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, müssen wie die Aufsichtspersonen einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden.