Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter

Die WEG-Reform ist beschlossen, eine Sachkundeprüfung als Voraussetzung für den Erhalt der Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach §34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist vom Tisch. Dennoch müssen Sie sich als Wohnimmobilienverwalter auf Änderungen einstellen.
Das Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sieht in § 19 Absatz 2 Nummer 6 vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört. Damit soll jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf eingeräumt werden, dass ein solcher Verwalter bestellt wird. Das lässt die Möglichkeit unberührt, dass mit einem Verwalter, der nicht über ein Zertifikat verfügt, aber das Vertrauen aller Wohnungseigentümer besitzt, weiterhin zusammengearbeitet werden kann. Doch was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen? Das wird im neuen § 26a WEMoG beschrieben.
Danach darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen wer vor der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Eine Ausnahme besteht in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein.
Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt; dabei kommt es auf die Zahl der Wohnungseigentümer an, wie der Verweis auf § 25 Absatz 2 WEMoG zeigt. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt. 

Update (Oktober 2022)

Ursprünglich sollte der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters ab 1. Dezember 2022 bestehen. Diese Frist hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 22. September 2022 um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 verlängert. Die entsprechende Änderung des § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hatten darauf hingewiesen, dass sich die Zertifizierung innerhalb der zunächst im Gesetz vorgesehenen Frist nicht umsetzen ließe.