Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO

Mit dem  § 34f der Gewerbeordnung (GewO) hat der Gesetzgeber verschärfte Erlaubnispflichten für Finanzanlagenvermittler und -berater geschaffen, die seit 1. Januar 2013 gelten. Zusätzlich gilt seit diesem Zeitpunkt auch eine Registrierungspflicht in einem öffentlich einsehbaren Register, ähnlich wie bei den Versicherungsvermittler und -berater seit 2007. Mit der im Mai 2012 veröffentlichten Verordnung wurden zahlreiche Detailregelungen getroffen, die ein klareres Bild der gesetzlichen Vorgaben ergeben.

Zuständigkeit für Erlaubniserteilung, Registrierung und Sachkundeprüfung

Die IHKs sind für die Erlaubniserteilung, Registrierung, Aufsichtstätigkeit und für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnisvoraussetzungen orientieren sich an den bereits bestehenden Regelungen für Versicherungsvermittler. Finanzanlagenvermittler müssen demnach zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Einzelheiten zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und zur Sachkunde werden durch die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) geregelt.
Die derzeitige Mindestversicherungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater beträgt 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro je Versicherungsjahr.
Stand: 15.01.2018

Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Finanzanlagenvermittlung IHK"

Die erforderliche Sachkunde kann unter anderem durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Finanzanlagenvermittlung IHK erfolgen. Bei Fragen zu Prüfungsterminen, wenden Sie sich bitte an die IHK Ulm.
Die Anmeldefrist endet 30 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Es bestehen keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Für nähere Informationen steht Ihnen Frau Zenner, IHK Ulm, gerne zur Verfügung (Telefon: 0731 173-326, zenner@ulm.ihk.de).
Weitere IHK-Standorte, die die Sachkundeprüfung abnehmen und Informationen zur Sachkundeprüfung hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf seiner Webseite bereitgestellt.

Gleichgestellte Berufsqualifikation als Nachweis der Sachkunde

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • geprüfter Investment-Fachwirt/-wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
  • Fachberater/-beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
  • Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
  • Fachberater/-beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
  • Ein Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung
Die erforderliche Berufserfahrung muss belegt werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall folgende Nachweise:
  • Gewerbeanmeldung in Kopie bei Selbständigen mit Tätigkeitsbereich Finanzanlagenvermittlung
  • Arbeitgeberbescheinigung/Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Agenturverträge, Provisionsabrechnungen
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

Sachkunde und Zuverlässigkeit von Angestellten

Es ist außerdem vorgesehen, dass der Finanzanlagenvermittler bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen (Angestellte) oder Personen in leitender Position, die für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn er deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft hat. Es sind daher nicht nur die unmittelbar mitwirkenden Personen erfasst.

Registrierungspflicht

Ebenso besteht eine Registrierungspflicht – wie bei Versicherungs- und Immobiliardarlehensvermittlern. Sowohl der Gewerbetreibende selbst als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen werden. Das Register ist im Internet öffentlich einsehbar und beinhaltet zahlreiche Angaben, insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittler sowie den Umfang der Erlaubnis (zum Beispiel ob „nur“ Investmentfonds oder auch geschlossene Fonds und weitere Produkte vermittelt werden dürfen).

Prüfungspflicht gemäß § 24 FinVermV

Finanzanlagenvermittler und -berater müssen ihre geschäftlichen Unterlagen jährlich prüfen lassen und die Prüfberichte der zuständigen Erlaubnisbehörde vorlegen. Die Kosten muss der Vermittler beziehungsweise Berater tragen. Sollte im Berichtszeitraum keine Vermittlertätigkeit im  Sinne des § 34f GewO erfolgt sein, so kann eine Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 562 KB) abgegeben werden. Diese kann von dem Vermittler selbst erstellt werden, es bedarf nicht der Hinzuziehung einer Person gemäß § 24 Absatz 3 FinVermV. Wie auch der Prüfungsbericht muss die Negativerklärung bis spätestens zum Ende des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden.

Kosten, Anträge und Checklisten

Für die Erlaubniserteilung und Registrierung erhebt die IHK Bodensee-Oberschwaben Gebühren. Die einzelnen Gebühren für den Bereich “Finanzanlagenvermittler” können Sie unserem Gebührentarif entnehmen.
Antragsformulare und Checklisten finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.

Hinweis:

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.