Baden-Württemberg schafft rechtlichen Rahmen für vollautomatisierte Verkaufsstellen

Der baden-württembergische Landtag hat am 05. Februar 2026 den rechtlichen Rahmen für die Öffnungsmöglichkeiten für vollautomatisierte Verkaufsstellen insbesondere an Sonn- und Feiertagen definiert.
So dürfen diese neuen Nahversorger auch an fast allen Sonn- und Feiertages des Jahres rund um die Uhr öffnen, es sei denn die zuständige Behörde regelt durch Rechtsverordnung abweichende Öffnungszeiten, wobei die abweichenden Öffnungszeiten mindestens acht Stunden umfassen müssen. Am 01. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag und Pfingstsonntag dürfen diese Geschäfte nicht geöffnet sein. Damit berücksichtigt der Landesgesetzgeber den besonderen im Grundgesetz festgelegten Schutzstatus, den Sonn- und Feiertage in Deutschland genießen. So dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen maximal 150 Quadratmeter Verkaufsfläche aufweisen und ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten.
Die baden-württembergischen IHKs haben sich für die Ergänzung im Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) seit einigen Jahren gegenüber der Landesregierung ausgesprochen, da vor allem die Öffnungsmöglichkeiten an den Sonn- und Feiertagen einer gesetzlichen Regelung bedurften, die einerseits den geänderten Konsumgewohnheiten der Menschen entspricht, aber andererseits auch den grundgesetzliche definierten Sonn- und Feiertagsschutz berücksichtigt, damit die Betreiber dieser Läden (erstmals) über eine fundierte Rechtsgrundlage verfügen, die ihnen aber auch den notwendigen betriebswirtschaftlichen Öffnungsrahmen ermöglicht.
Zusammenfassung der neuen Regelung:
  • Neue Definition „vollautomatisierte Verkaufsstelle“ im Ladenöffnungsgesetz - Erstmals klar abgegrenzt.
  • Sonn- und Feiertagsöffnung grundsätzlich möglich, unter Beachtung des besonderen Sonn- und Feiertagsschutzes. Bestimmte Feiertage sind zum Beispiel ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Nur Waren des täglichen Bedarfs – Fokus auf Nahversorgung, kein Vollsortiment.
    Flächenlimit: max. 150 Quadratmeter – Größenordnung begrenzt.
  • Betrieb ohne Verkaufspersonal – Keine Personalumgehung, echte Automation.
  • Kommune kann Lage und Öffnungsdauer regeln – Steuerung passend zum Ort möglich.
  • „Keine Betriebsamkeit“ an Sonn-/Feiertagen – Kein Befüllen/Warten durch Beschäftigte, aber Backwaren dürfen aufgefüllt werden.