Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO

Was ist Zweck der Unterrichtung?

Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt oder ausüben möchte, muss eine Unterrichtung besuchen. Die Unterrichtung erfolgt mündlich. In dieser Unterrichtung werden die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht, der ihnen eine eigenverantwortliche Übernahme von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Der Unterricht konzentriert sich insbesondere auf die Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden. Gesetzlich vorausgesetzte Sprachkenntnisse liegen auf dem Kompetenzniveau B1 (selbständige Sprachanwendung).

Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen?

Keine Unterrichtung benötigt, wer die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt hat oder bestimmte Ausbildungsabschlüsse vorweisen kann (siehe auch: Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten).
Der Unterrichtung müssen sich unterziehen:
  • Arbeitnehmer in Bewachungsunternehmen, sofern sie zur Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden.

Wo und wie wird die Unterrichtung durchgeführt?

Die Unterrichtung wird von der IHK Bodensee-Oberschwaben für ihren Bezirk und für die Bezirke der Industrie- und Handelskammern Reutlingen und Ulm durchgeführt. Veranstaltungsort ist grundsätzlich das IHK-Gebäude der IHK Bodensee-Oberschwaben, Lindenstr. 2, 88250 Weingarten. Die Termine der Unterrichtungen finden Sie in unserem Weiterbildungsprogramm. Sofern zusätzlich Unterrichtungen im Bezirk einer der oben genannten IHKs stattfinden, werden Ort und Zeit rechtzeitig bekannt gegeben. Rechtliche Fragen zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO sowie zu deren Organisation und Durchführung beantwortet Ihnen Yasmine Kayabasli (0751 409-145).
Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die IHK Bodensee-Oberschwaben eine Unterrichtungsbescheinigung aus. Voraussetzung für die Ausgabe der Unterrichtungsbescheinigung ist die komplette Anwesenheit in der Unterrichtung (Fehlzeiten sind nicht zulässig). Außerdem wird durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen im Unterricht überprüft, ob der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist.

Was ist der Inhalt der Unterrichtung?

Folgende Sachgebiete sind Inhalt der Unterrichtung:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Dauer und Kosten der Unterrichtung?

Die Unterrichtung dauert 40 Unterrichtsstunden. Die Gebühr für die Unterrichtung beträgt 450 Euro. Hier geht's zur Anmeldung.

Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten

Für Bewachungstätigkeiten, die keiner Sachkundeprüfung bedürfen, darf ein Unternehmer nur Personal einsetzen, das folgende Voraussetzungen erfüllt. Dies prüft die für den Wachunternehmer zuständige Aufsichtsbehörde. Personal, das
  • die Unterrichtungsbescheinigung einer IHK vorweist
  • zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden) und
  • die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers hat oder
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse absolviert hat, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden (zum Beispiel "Fachkraft für Schutz und Sicherheit") oder
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften besitzt, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind (zum Beispiel "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft") oder
  • über Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, mittlerer Zolldienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr verfügt oder
  • die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nachweist.

Was sind keine Bewachungstätigkeiten?

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es nach der Unterrichtung?

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist - anstelle der Unterrichtung - grundsätzlich der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Dabei sind umfassendere Kenntnisse als bei der Unterrichtung nachzuweisen:
  • Selbstständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts- und Flüchtlingsunterkünften
  • Bewachung in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung sind im Bereich Recht und Steuern für Sie aufbereitet.