Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen der IHK Bodensee-Oberschwaben
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 gemäß § 4 S. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), i. V. m. §§ 4 Abs. 2 S. 2 v) und 8a der Satzung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben vom 12. Oktober 2016 folgende Regelung beschlossen:
- § 1 Grundsatz
- § 2 Entschädigung für bare Auslagen und Zeitversäumnis
- § 3 Schriftliche Prüfungsaufgaben und Erarbeiten praktischer Prüfungsaufgaben
- § 4 Abnahme mündlicher und praktischer Prüfungen
- § 5 Erstellung und Überarbeitung von Handlungsaufträgen
- § 6 Bewertung von Projektarbeiten
- § 7 Abrechnung
- § 8 Inkrafttreten
§ 1 Grundsatz
Die ehrenamtlichen Mitglieder aller IHK-Prüfungsausschüsse (Prüfer) und die ehrenamtlichen Prüfungsaufsichten (Aufsichtspersonen) werden von der IHK, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, nach den folgenden Regelungen entschädigt.
§ 2 Entschädigung für bare Auslagen und Zeitversäumnis
Die Prüfer und Aufsichtspersonen werden für bare Auslagen und Zeitversäumnis bei Tätigkeiten in einem oder für einen Prüfungsausschuss bei sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) und der auf die darin jeweils verwiesenen Normen des Einkommensteuergesetzes (EStG), neugefasst durch Bekanntgabe vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I, S. 3366, 3862) - derzeit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 sowie § 9 Abs. 4a EStG - in der jeweils gültigen Fassung entschädigt, sofern in dieser Entschädigungsregelung keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
§ 3 Schriftliche Prüfungsaufgaben und Erarbeiten praktischer Prüfungsaufgaben
(1) Die Entschädigung in Euro für das Erarbeiten einer schriftlichen und einer praktischen Prüfungsaufgabe inklusive deren Vorbereitung bemisst sich nach der für das jeweilige Prüfungsfach in der Ausbildungsordnung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüfungszeit der zu Prüfenden in Minuten mal 0,8.
(2) Für die Korrektur und Bewertung von programmierten (gebundenen) Aufgaben wie Multiple Choice werden die Prüfer pro zu Prüfendem mit 3,00 Euro für die Erstkorrektur und für die Zweitkorrektur mit 1,50 Euro entschädigt.
(3) Für die Korrektur und Bewertung von konventionellen (ungebundenen) Aufgaben erhalten die Prüfer eine Entschädigung in Euro nach der folgenden Berechnungsformel: Die für das jeweilige Prüfungsfach in der Ausbildungsordnung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Prüfungszeit in Stunden mal Entschädigungsfaktor mal Anzahl der zu Prüfenden. Der Entschädigungsfaktor beträgt bei Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Berufsausbildung 3, bei Fortbildungsprüfungen 4,5.
(2) Für die Korrektur und Bewertung von programmierten (gebundenen) Aufgaben wie Multiple Choice werden die Prüfer pro zu Prüfendem mit 3,00 Euro für die Erstkorrektur und für die Zweitkorrektur mit 1,50 Euro entschädigt.
(3) Für die Korrektur und Bewertung von konventionellen (ungebundenen) Aufgaben erhalten die Prüfer eine Entschädigung in Euro nach der folgenden Berechnungsformel: Die für das jeweilige Prüfungsfach in der Ausbildungsordnung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Prüfungszeit in Stunden mal Entschädigungsfaktor mal Anzahl der zu Prüfenden. Der Entschädigungsfaktor beträgt bei Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Berufsausbildung 3, bei Fortbildungsprüfungen 4,5.
§ 4 Abnahme mündlicher und praktischer Prüfungen
(1) § 6 JVEG wird auch auf Personen angewendet, die innerhalb der Gemeinde, in welcher der Termin stattfindet, wohnen oder berufstätig sind.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dadurch ein weiterer Prüfungstermin vermieden wird, ist eine Entschädigung für Zeitversämnis auch über die in § 15 Absatz 2 JVEG vorgesehene Höchstdauer von zehn Stunden je Prüfungstag hinaus zu gewähren.
(3) Das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG mit § 9 Abs. 4a S. 3 EStG wird bei der Abrechnung als Aufwandspauschale bezeichnet und ohne Kürzung gewährt.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dadurch ein weiterer Prüfungstermin vermieden wird, ist eine Entschädigung für Zeitversämnis auch über die in § 15 Absatz 2 JVEG vorgesehene Höchstdauer von zehn Stunden je Prüfungstag hinaus zu gewähren.
(3) Das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG mit § 9 Abs. 4a S. 3 EStG wird bei der Abrechnung als Aufwandspauschale bezeichnet und ohne Kürzung gewährt.
§ 5 Erstellung und Überarbeitung von Handlungsaufträgen
Bezüglich der situationsbezogenen Fachgespräche bei Prüfungen erhalten die Prüfer für die Erstellung eines Handlungsauftrags eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 Stunden und für die Überarbeitung bzw. Korrektur eines bestehenden Handlungsauftrags eine Entschädigung von Zeitversäumnis von bis zu 3,5 Stunden.
§ 6 Bewertung von Projektarbeiten
Für die Korrektur und Bewertung einer Projektarbeit der Höheren Berufsbildung erhalten die Prüfer für die Erstkorrektur/-bewertung eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 12 Stunden, für die Zweit- ebenso wie für die Drittkorrektur/-bewertung eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 8,5 Stunden.
§ 7 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrags des Anspruchsberechtigten an die IHK mit einem vom Anspruchsberechtigten auszufüllenden Formblatt, alternativ in einem digitalen Online-Prüfer-Abrechnungssystem.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 15. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung vom 7. Dezember 2016 außer Kraft.
Ausgefertigt: Weingarten, 19. Dezember 2019
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Gezeichnet: Martin Buck (Präsident), Prof. Dr.-Ing. Peter Jany (Hauptgeschäftsführer)
Genehmigungsvermerk:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat die Regelung mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Az. 42-4221.2-01/68) genehmigt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat die Regelung mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Az. 42-4221.2-01/68) genehmigt.
Die Entschädigungsregelung wurde in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“ (WAB) - Ausgabe Januar 2020 - veröffentlicht.
