Ausbildungsvergütung

Höhe der Ausbildungsvergütung

Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung ist angemessen,  wenn sie nicht mehr als 20 Prozent vom Branchentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 500 KB)beziehungsweise von der Branchenempfehlung abweicht. Unabhängig davon dürfen die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestvergütungen nicht unterschritten werden. Für das Jahr 2024 beträgt die Mindestvergütung im 1. Jahr 649 Euro, im 2. Jahr 766 Euro, im 3. Jahr 876 Euro und im 4. Ausbildungsjahr 909  Euro.

Sachbezugswerte für freie Verpflegung

Nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz können Sachleistungen in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.
Frühstück  
Mittagessen
Abendessen
Verpflegung
insgesamt
kalender-
täglich
   2,17 Euro
   4,13 Euro
   4,13 Euro
  10,43 Euro
monatlich
 65,00 Euro
 124,00 Euro
 124,00 Euro
313,00 Euro

Sachbezugswerte für freie Unterkunft

Unterkunft belegt mit
Monatlicher Wert
für Unterkunft allgemein
1 Mitarbeiter
278,00 Euro
2 Mitarbeitern
166,80 Euro
3 Mitarbeitern
139,00 Euro
mehr als 3 Mitarbeitern
111,20 Euro
Für kalendertägliche Bereitstellung von Unterkünften sowie bei Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft gelten gesonderte Werte.