Teilzeitausbildung

Eine Ausbildung in Teilzeit ist seit dem 01.01.2020 ohne besonderen Grund möglich und steht nun jedem/jeder Auszubildenden offen. Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. 
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen (§ 7a Abs. 1 S.3 BBiG).
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer (§ 7 a Abs. 2 BBiG). Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Gegenüber der betrieblichen Ausbildung kann der schulische Teil der Ausbildung nicht in Teilzeit absolviert werden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb und Auszubildende/n abgestimmt werden.
Auch bei einer Berufsausbildung in Teilzeit kann ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildung gestellt werden (§ 8 Abs. 1 BBiG). Auch die Möglichkeit, die Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen (§ 45 Abs. 1 BBiG), bleibt bestehen.
Bei einer Teilzeitberufsausbildung verkürzt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit. Eine Umstellung der Vollzeitausbildung auf eine Ausbildung auf Teilzeit und umgekehrt ist ebenfalls möglich, wenn beide Vertragspartner sich einig sind.

Berechnung

Soll die Ausbildungszeit 30 statt 40 Stunden pro Woche betragen, teilt man 40 durch 30 und erhält den Faktor 1,333. Beträgt die reguläre Ausbildungsdauer 36 Monate, so multipliziert man die 36 Monate mit dem Verhältnisfaktor 1,333. Da das Ergebnis immer abgerundet wird, läuft der Teilzeitberufsausbildungsvertrag 47 Monate.

Vergütung

Am 1. Juli 2022 ist das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft getreten. Das Gesetz enthält in Artikel 3 eine gesetzliche Klarstellung zur Mindestausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildungen. Der aufgrund des o.g. Gesetzes geänderte § 17 Absatz 5 BBiG stellt nun in Satz 3 klar, dass die Vergütung in dem Zeitraum, der aufgrund der teilzeitbedingten Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, nicht weiter ansteigen muss.  
Beispiel: 
Bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung und einer vereinbarten täglichen Ausbildungszeit in Höhe von 75 % verlängert sich die Ausbildungsdauer nach automatischer Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) auf vier Jahre. 
Im vierten Jahre der Teilzeitberufsausbildung wird dann weiterhin die Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt, die Vergütung muss nicht weiter ansteigen.  

Förderprogramm TEP

Auszubildende, die Mutter oder Vater sind unterstützt das Landesprojekt “TEP”. TEP will die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familienpflichten verbessern und richtet sich an ausbildungswillige Unternehmen und an junge Menschen mit Familienverantwortung.