Ausländische Fachkräfte - Einreise und Aufenthalt

Visum, Aufenthaltsgenehmigung, Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses? Wer darf wie einreisen und arbeiten?

EU-Bürger

Können ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich hier für die Dauer von drei Monaten aufhalten. Sie brauchen lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis für die Einreise. Der Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland ist für den/die Einreisende:n und deren Familie unbeschränkt.
Für Staatsangehörige der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Liechtenstein, Norwegen oder Island, so gilt das Gleiche.  
Als EU-Bürgerin oder -Bürger erhalten die Personen nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in einem anderen EU-Land dort automatisch das Recht auf Daueraufenthalt. Dies können sie sich mit der Daueraufenthaltskarte bescheinigen lassen.
Einbürgerung
Anspruch auf Einbürgerung, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 
  • mindestens acht Jahren legal in Deutschland lebend. 
  • In Deutschland über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügend (zum Beispiel als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder aufgrund einer Niederlassungserlaubnis oder über eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis, die zu einem unbefristeten Aufenthalt führen kann. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken reicht allerdings nicht.  
  • Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld selbst sichergestellt werden: Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, soweit die Person zum Zeitpunkt der Einbürgerung in einem ausreichend bezahlten Beschäftigungsverhältnis steht. 
  • Verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse: Für die Einbürgerung muss die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht werden. Es genügt, wenn die Person ihre mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse durch eine Sprachprüfung – mindestens auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) – nachweisen kann. Ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland oder ein abgeschlossenes Studium in Deutschland belegen in der Regel ebenfalls die deutschen Sprachkenntnisse.
  • Einbürgerungstest wurde bestanden. Mit dem erfolgreichen Einbürgerungstest weisen die Personen ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nach. Haben sie einen deutschen Schulabschluss oder ein Studium in Rechts-, Sozial- oder Politikwissenschaften in Deutschland abgeschlossen, dann müssen sie in der Regel keinen Einbürgerungstest machen: ihr in Deutschland erworbener Schul- oder Studienabschluss reicht in diesem Fall aus.
  • Nicht wegen einer Straftat verurteilt: Falls die Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist oder gegen diese in Deutschland oder im Ausland wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, muss sie dies der Einbürgerungsbehörde mitteilen. Die Einbürgerungsbehörde kann erst über den Antrag entscheiden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.
  • Bekennung zum deutschen Grundgesetz: Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, muss sich schriftlich und mündlich bekennen, dass das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland geachtet wird und alles unterlassen wird, was ihr schaden könnte. Das Bekenntnis wird von der Einbürgerungsbehörde aufgenommen.
  • Bei der Einbürgerung muss grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Je nach Herkunftsland gibt es dabei allerdings Ausnahmen. Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz dürfen zum Beispiel bei der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Ausnahmen gelten ferner für bestimmte Staaten wie zum Beispiel Marokko, Iran oder Algerien. Für Staatsangehörige dieser Länder wird eine Ausbürgerung als unzumutbar erachtet. 
Da es bei der Einbürgerung viele Besonderheiten gibt und jeder Fall individuell ist, sollte vor dem Antrag auf Einbürgerung ein Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde geführt werden. Minderjährige Kinder und Ehegatten von zugewanderten Personen, die Anspruch auf eine Einbürgerung haben, können zum Beispiel nach Ermessen der Behörde auch eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht acht Jahre lang in Deutschland aufhalten. 
Welche Behörde für die Einbürgerung zuständig ist, erfährt man in der Stadt- oder Kreisverwaltung, im Bezirksamt oder in der Ausländerbehörde der Kommune, in der die Person lebt
Regelungen für Kinder
Abstammungs- und Geburtsortprinzip: Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt grundsätzlich das Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind, das mindestens einen Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, automatisch bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Daneben gilt auch das Geburtsortprinzip. Danach kann ein Kind ausländischer Eltern automatisch durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und zum Zeitpunkt der Geburt eine Niederlassungserlaubnis oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt. 
Doppelte Staatsangehörigkeit: Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind, können neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Voraussetzung ist, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind. Laut Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:
  • acht Jahre in Deutschland gelebt oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss bzw. eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Westbalkan

Einwanderung nach Deutschland zwecks Arbeitsaufnahme:
Westbalkanregelung und Fachkräfteeinwanderungsgesetz
 
Personen aus dem Westbalkan haben aktuell 2 Möglichkeiten, um zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einzureisen:
1. Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro
und Serbien gibt es die sogenannte „Westbalkanregelung“. Diese ist bis Ende 2023 befristet. Nach
der Regelung kann die Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung (ab 1. März 2020)
Zustimmungen zur Ausübung jeglicher Beschäftigung erteilen. Die Personen brauchen jedoch einen
Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot. Die Anerkennung ihrer Qualifikation
ist dafür keine Voraussetzung. Außer sie arbeiten in einem reglementierten Beruf (z. B. Arzt), in
dem Fall muss ihre Qualifikation nach wie vor anerkannt werden. Wegen der großen Nachfrage
bestehen bei den deutschen Botschaften in den genannten Ländern derzeit Wartezeiten auf
Termine zur Visumbeantragung von deutlich über einem Jahr.
2. Personen aus dem Westbalkan können die Einwanderung über das neue „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ anstreben, das am 1. März 2020 in Kraft trat. Hierfür benötigen sie neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot auch die Anerkennung ihrer Qualifikation, um das Visum beantragen zu können. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Arbeitssuche einreisen. Wichtig ist jedoch, dass sie zunächst ihre ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkennen lassen. Den Antrag können sie aus dem Ausland stellen.
Einen Termin bei der Deutschen Botschaft für ein Visum können sie erst vereinbaren, wenn ihnen die Anerkennung des Studien- oder Berufsabschlusses aus Deutschland vorliegt. Dies dauert in der Regel einige Monate. Falls die Qualifikation nicht vollständig anerkannt wurde, haben sie auch
die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren, um eine vollständige
Anerkennung zu bekommen.
Wir weisen auf ein durch das Gesetz neu geschaffenes, so genanntes „beschleunigtes
Fachkräfteverfahren“ hin, bei dem der zukünftige Arbeitgeber in Deutschland bei der zuständigen
Ausländerbehörde das Verfahren gegen eine gesonderte Gebühr anstoßen kann. Dieses
Verfahren ist mit verkürzten Bearbeitungsfristen für die beteiligten Behörden, einschließlich der
Visastellen, verbunden.

Ukraine

Ab 1. Juni werden Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.

Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.
Arbeitsaufnahme
Möglich, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben sie die Erlaubnis zum Arbeiten. In diesem durch die Ausländerbehörde ausgestellten Dokument muss der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt sein. Sie können dann in Deutschland grundsätzlich jede Arbeit oder auch eine Ausbildung aufnehmen. Zu beachten: in einigen Berufen gibt es berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher). Sie können zudem als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten.
Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten. Jede Branche stellt besondere Anforderungen an eine Gründung, die zu beachten sind. Dabei kann es sich um berufsrechtliche Regelungen, um besondere Genehmigungen oder auch um versicherungsrechtliche Fragen handeln.
Wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder Ausbildung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
Anerkennung der Berufsqualifikation, um in der BRD arbeiten zu dürfen?
Nur für  reglementierte Berufe wie z. B. Ärztin/Arzt, Architektin/Architekt und Lehrerin/Lehrer ist eine Anerkennung ihres außerhalb Deutschlands erworbenen Abschlusses erforderlich, wenn sie in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten wollen.
In nicht reglementierten Berufen können sie ohne Anerkennung ihrer Qualifikation arbeiten. Es gibt keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung.  Eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ist trotzdem sehr hilfreich, um eine Stelle zu finden, die ihren Kompetenzen entspricht.
Die für sie zuständige Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter können ihnen die ersten Hinweise und Informationen zum Anerkennungsverfahren geben.
Weitere Beratung zur Anerkennung ihrer außerhalb Deutschlands erworbenen Qualifikationen können sie kostenlos und neutral bei den Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ erhalten. Die nächstgelegene Beratungsstelle können sie hier suchen:  www.netzwerk-iq.de (in deutscher und englischer Sprache).
Wenn es um die Anerkennung eines Hochschulabschlusses geht, finden sie Informationen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (in ukrainischer Sprache).
Aufnahme einer Ausbildung
Möglich, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz haben. Die Erlaubnis haben sie auch bereits mit dem vorläufigen Dokument über ihr Aufenthaltsrecht.  In diesem Dokument, das von der Ausländerbehörde ausgestellt wird, muss „Erwerbstätigkeit erlaubt“ stehen. Dies umfasst dann auch die Erlaubnis, eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen. Bitte beachten: Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ist im Vergleich zur Dauer der Ausbildung kürzer. Ein Ausbildungsvertrag kann trotzdem abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Die Agenturen für Arbeit vor Ort können bei der beruflichen Orientierung helfen und zur Wahl und Suche einer Ausbildung beraten. Wenn die Personen bei einem Jobcenter angemeldet sind, kann dieses sie bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle unterstützen sowie vor und während der Ausbildung gezielt fördern. Die Bundesagentur für Arbeit kann auch bei der Lebensunterhaltssicherung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützen. Dies ist auch während einer vorherigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme möglich.
Sie können vor oder während einer betrieblichen Berufsausbildung auch an einem Berufssprachkurs teilnehmen.
Sie können später - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt hierzu eine Vorrangprüfung vor. Hierbei dürfte aber kein geeigneter, bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehen, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses geht. So können sie die betriebliche Berufsausbildung abschließen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen.

Staatsangehörige aus Drittstaaten (Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staaten)

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor der Aufnahme einer Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung in Deutschland beantragen. Nur wenn sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger dieser Staaten sind, können sie sich unmittelbar an die Ausländerbehörde in ihrer Stadt wenden – auch, wenn sie schon in Deutschland sind. Möchten sie schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufnehmen, empfiehlt sich allerdings die Beantragung eines entsprechenden Visums vor der Einreise. 
Alle anderen Drittstaatsangehörigen müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat beantragen:

Wie ist der Zusammenhang von Anpassungsqualifizierung und Einwanderung der Fachkraft nach Deutschland zu verstehen?

Um als beruflich qualifizierte Fachkraft aus einem Drittstaat nach Deutschland zum Arbeiten kommen zu können, braucht es u.a. die Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses (s. Download). Wird dieser als voll gleichwertig anerkannt, kann die ausländische Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche oder auch direkt zur Arbeitsaufnahme einreisen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wird von der zuständigen Anerkennungsstelle jedoch eine teilweise Gleichwertigkeit mit dem vergleichbaren deutschen Beruf beschieden, wird die Einreise der Fachkraft zunächst nur für die Zeit der Anpassungsqualifizierung genehmigt.
Erst wenn die Fachkraft diese erfolgreich abgeschlossen hat und in einem Folgeantrag auf Anerkennung eine volle Gleichwertigkeit bescheinigt bekommt, kann sie erneut einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten und Leben in Deutschland beantragen. Um in Deutschland eine Anpassungsqualifizierung antreten zu können, muss die Fachkraft bei der Botschaft in ihrem Herkunftsland zunächst ein Einreisevisum beantragen. Hierfür muss sie den Anerkennungsbescheid vorlegen, Sprachkenntnisse nachweisen und einen Arbeits- oder Praktikumsvertrag bzw. eine Einstellungszusage eines Arbeitgebenden vorweisen können. Sobald die Fachkraft in Deutschland ist, stellt die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel aus. Es ist möglich, einen auf 18 Monate befristeten Titel für Qualifizierungsmaßnahmen zu erhalten.
Nach erfolgreichem Absolvieren der Anpassungsqualifizierung kann ein Folgeantrag auf Anerkennung gestellt werden. Wichtig zu beachten: Der Folgeantrag muss noch innerhalb der Dauer des Aufenthalts der Fachkraft für die Anpassungsqualifizierung eingereicht und von der zuständigen Anerkennungsstelle bearbeitet und abgeschlossen werden. Mit dem Erhalt der vollen Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses hat die Fachkraft folgende Möglichkeiten:
  • Den Aufenthaltstitel verlängern, um nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Hier ist eine Verlängerung um sechs Monate möglich. Nach einer Festeinstellung bei einem deutschen Arbeitgebenden kann der Aufenthaltstitel dem Arbeitsvertrag entsprechend verlängert oder entfristet werden.
  • Den Aufenthaltstitel direkt verlängern oder entfristen. Wenn Sie als Unternehmen die Fachkraft direkt nach der  Anpassungsqualifizierung übernehmen möchten, kann die Fachkraft ihren Aufenthaltstitel direkt dem Arbeitsvertrag entsprechend verlängern oder entfristen lassen.