Wohnimmobilienverwalter

Für die Ausübung eines Gewerbes als Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer wird eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Für Wohnimmobilienverwalter (= sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen) wurde eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c GewO ab 01.08.2018 erstmals eingeführt. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Inkrafttreten der Erlaubnispflicht bereits tätig waren, sieht § 161 der Gewerbeordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 vor. Bis dahin muss ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO gestellt werden und alle Unterlagen vollständig eingereicht sein.
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen eine regelmäßige Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachweisen. Die Weiterbildungspflicht gilt auch für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen. Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und der Weiterbildungspflicht.