Firmenbildung - Informationen zum Firmenrecht - Namenswahl

Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, der mit der Firma das Unternehmen gleich setzt, ist die Firma im juristischen Sinne der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Gemeint ist der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Nur hiervon ist im Folgenden die Rede.

Allgemeine Anforderungen an die Firma
Die Firmierung eines in das Handelsregister einzutragenden Unternehmens unterliegt den Grundsätzen der „Firmenwahrheit“ und „Firmenklarheit“. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens und zur deutlichen Unterscheidung von anderen Firmen geeignet sein.
Ein Firmenname kann als Personenfirma mit dem Namen des Inhabers oder Gesellschafters (bei mehreren Gesellschaftern reicht ein Name), einem Fantasiebegriff, einer Abkürzung/Buchstabenkombination oder auch als reine Sachfirma gebildet werden.
Die Industrie- und Handelskammer steht allen Firmengründern im Kammerbezirk sowie Notaren und Rechtsanwälten vor der Anmeldung beim Handelsregister zur Abstimmung einer zulässigen Firmierung zur Verfügung.
Die geplante Firmierung wird auf eine mögliche Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Unternehmen im Kammerbezirk sowie auf die ausreichende Individualisierung, Kennzeichnungskraft und firmenrechtliche Zulässigkeit geprüft.
Sie können Ihre Anfrage per E-Mail an recht@bochum.ihk.de stellen.
Eine Prüfung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wegen einer Verwechslungsgefahr mit Firmierungen in anderen Kammerbezirken erfolgt unsererseits nicht. Wir empfehlen hierzu eine eigene Recherche im Internet zum Beispiel über www.unternehmensregister.de oder auch beim Deutschen Patent- und Markenamt unter www.dmpa.de.

Firmenbildung

Das Firmenrecht richtet sich an folgenden Grundsätzen aus:
  • Firmenwahrheit
  • Firmenklarheit
  • Firmenausschließlichkeit
  • Firmeneinheit
Firmenwahrheit
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen, § 18 Absatz 2 HGB.
Firmenklarheit
Eine Firma darf nicht zu Zweifeln oder falschen Schlussfolgerungen führen. Die Firmenklarheit hängt eng mit der Firmenwahrheit zusammen. Firmenklarheit und Firmenwahrheit ergänzen sich.
Firmenausschließlichkeit
Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten, § 30 Absatz 1 HGB.
Firmeneinheit
Ein Gewerbebetrieb kann immer nur eine Firma führen. Der Name ist unauflöslich mit dem Geschäftsbetrieb verbunden. Dies gebietet die Ordnung und Klarheit des Rechtsverkehrs.

Unterscheidungskraft

Die gewählte Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. In § 18 HGB, der keine eigene Definition dieser Begriffe enthält, werden die genannten Kriterien vorausgesetzt. Das Firmenrecht ist Teil des allgemeinen Kennzeichnungsrechts. Die Unterscheidungskraft ist unerlässlich, um ein kaufmännisches Unternehmen im geschäftlichen Verkehr individuell zu kennzeichnen. Es ist daher stets die Aufnahme eines individualisierenden Zusatzes in die Firma erforderlich. Darunter versteht man eine Bezeichnung, die individuell nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet. Hierzu eignen sich beispielsweise Buchstabenkombinationen, Gesellschafternamen oder Phantasiebezeichnungen. Kombinationen aus allen drei genannten Möglichkeiten sind grundsätzlich zulässig ( zum Beispiel ABC Computerhandel GmbH, Müller Computerhandel GmbH oder TOPTEC Computerhandel GmbH). Reine Branchenangaben oder Gattungsbezeichnungen wie etwa „Lebensmittel e.K.“ oder „Maschinenbau GmbH“ o.ä. sind zu allgemein. Hier ist in der Regel eine weitere Individualisierung erforderlich. Allerdings kann durch die Aneinanderreihung von mehreren Gattungsbezeichnungen auch die erforderliche Unterscheidbarkeit hergestellt werden. Ob eine Firma Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung hat, kann im Einzelfall problematisch sein. Die IHK Mittleres Ruhrgebiet gibt Ihnen in Einzelfällen gern Auskunft.

Führung des Rechtsformzusatzes

Im Sinne der Transparenz des Rechtsverkehrs muss jede Firma einen Zusatz führen, der auf die Rechtsform hinweist.
Für den Einzelkaufmann ist dies die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ beziehungsweise „eingetragene Kauffrau“ oder auch entsprechende Abkürzungen wie "e.Kfm." oder "e.Kfr." oder auch ganz allgemein "e.K.". Die letztere Abkürzung hat sich eingebürgert. Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist dies die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" beziehungsweise die Abkürzung "OHG", bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder auch abgekürzt "KG" und bei der Unternehmergesellschaft die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder abgekürzt „UG (haftungsbeschränkt)”. Bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet, ist in der Firma auf die besonderen Haftungsverhältnisse hinzuweisen. Hierbei kommen in Frage "GmbH & Co. KG", "GmbH & Co. OHG", aber auch "AG & Co. KG" beziehungsweise "AG & Co. OHG". Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder abgekürzt "GmbH", enthalten. Als Abkürzungen kommen allerdings auch weitere allgemein verständliche Abkürzungen in Betracht (wie etwa „Gesellschaft mbH“). Bei einer Aktiengesellschaft lauten die Rechtsformzusätze "Aktiengesellschaft" oder abgekürzt "AG". Auch hier sind weitere allgemein verständliche Abkürzungen zulässig. Kommanditgesellschaften auf Aktien haben entweder diesen Zusatz als Rechtsformzusatz oder die Abkürzung "KG aA" zu führen. Eine Sonderform ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die entweder diese Bezeichnung oder die Abkürzung "EWIV" zu führen hat.
Hinweis: Die Partnerschaftsgesellschaft ist für den gewerblichen Bereich nicht vorgesehen. Sie ist den freien Berufen vorbehalten und wird hier nicht behandelt.

Irreführung

Die Firma darf keine Zusätze enthalten, die ersichtlich zur Täuschung geeignet sind. Firmenangaben sind irreführend, wenn sie eine falsche Vorstellung hervorrufen beziehungsweise einen objektiv falschen Tatbestand behaupten. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise.
Eine Eignung zur Irreführung liegt beispielsweise vor, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, als die Firma vermuten lässt. Unzulässig ist etwa die Firma „ABC Beratungs GmbH“, wenn das Unternehmen lediglich handelt und/oder vermittelt. Auch dürfen in der Regel Namen natürlicher Personen, die keinen Bezug zu dem Unternehmen haben, nicht in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden. Über die Zulässigkeit solcher Zusätze, wie auch der Eintragung insgesamt entscheidet letztlich das Registergericht.

Verwechslungsgefahr

Auch wenn die gewählte Firma allen firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, kann es passieren, dass diese nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn an demselben Ort oder in derselben politischen Gemeinde schon eine gleichlautende oder verwechselbare Firmierung existiert. § 30 HGB normiert, dass sich alle in das Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen an einem Ort deutlich unterscheiden müssen.
Besteht an einem anderen Ort eine gleichlautende oder ähnliche Firmenbezeichnung, so ist dies für die Firmeneintragung ohne Belang. Allerdings ist zu bedenken, dass bestehende Unternehmen möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und erfolgreich auf Unterlassung der Firmenführung klagen können. Bei Branchennähe oder der Verwendung von Fantasiebezeichnungen ist das Risiko einer Verwechslungsgefahr größer.
Tipp: Um das Risiko einer Abmahnung möglichst gering zu halten (eine hundertprozentige Sicherheit gibt es leider nicht), empfiehlt es sich, vor der Namenswahl eine Recherche durchzuführen. Bei der Prüfung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Firmenarten

Sachfirma

Die Sachfirma enthält Branchenbezeichnungen, die die Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnen. Sie eröffnet die Möglichkeit, nach außen „anonym“ zu bleiben, das heißt nicht bereits durch den Firmennamen, Briefbögen und sonstige Geschäftsdrucksachen die Beteiligungsverhältnisse zu offenbaren. Damit sich die Firma von anderen Unternehmen derselben Branche unterscheidet, ist ein individueller Zusatz erforderlich (Beispiel: „ABC Textilimport GmbH“).

Namens- oder Personenfirma

Hier genügt die Verwendung des/der Familiennamen/s. Die Beifügung von ausgeschriebenen oder abgekürzten Vornamen ist möglich und zulässig (zum Beispiel „Peter Müller OHG“ oder „P. Müller OHG“ beziehungsweise „Müller OHG“).

Fantasiefirma

Fantasiefirmen sind Bezeichnungen, die weder Personennamen noch einen Hinweis auf die Tätigkeit/Branche enthalten, aber den angesprochenen Verkehrskreisen eine allgemein nachvollziehbare Assoziation auf das Unternehmen ermöglichen (Namensfunktion!). Diese bestehen lediglich aus Fantasiebezeichnungen (Beispiel: BeWe AG“). Sehr häufig handelt es sich bei den Fantasiebezeichnungen gleichzeitig um Markennamen.

Gemischte Firma

Auch Kombinationen aus den bereits vorgestellten Varianten sind möglich. Man spricht dann von der so genannten gemischten Firma (zum Beispiel „Müller Software OHG“, „Phantasoft Müller e.K.“ oder BeWe Textilimport GmbH“).

Kleingewerbe

Die vorgenannten Regeln gelten nur für Unternehmen, die im Handelsregister verzeichnet sind. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben sich im rechtsgeschäftlichen schriftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem Vornamen zu bedienen. Bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechtes) gilt entsprechend, dass die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter genannt werden müssen. Daneben dürfen allerdings Branchenbezeichnungen geführt werden. Man spricht hier von Geschäftsbezeichnungen.