Fristverlängerung für CBAM-Berichterstattung

Der EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) verlangt umfassende Berichtspflichten von EU-Importeuren von CBAM-Gütern. Der erste CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2023 ist bereits am 31. Januar 2024 fällig.
Die DIHK steht in direktem Kontakt mit der für CBAM zuständigen Generaldirektion Zoll der Europäischen Kommission und hat sich dafür eingesetzt, dass CBAM-Berichte auch nach dem 31. Januar 2024 eingereicht werden können.
Kurz vor Ablauf dieser Frist hat nun die die Europäische Kommission die Möglichkeit einer bedingungslosen Fristverlängerung eingeräumt, aufgrund technischer Probleme im CBAM-Register.
Unberührt davon bleibt die Korrektur-Möglichkeit für bereits abgegebene Berichte bis zum 31. Juli 2024.