CBAM: Was müssen Unternehmen beachten

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bringt seit dem 1. Oktober 2023 neue Pflichten für große Teile der deutschen Industrie mit sich. Unternehmen, die Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff oder Zement aus Nicht-EU Ländern importieren, sind zur Meldungen in Form von CBAM-Berichten verpflichtet. 
Während der Einführungsphase bis zum 31. Dezember 2025 müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die folgende Produkte (HS-Code) aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM:
  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 20, 7202 30, 7202 50, 7202, 70-72029980, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel, Amoniak, Kaliumnitrat: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff, Eisenerz: 280410000, 26011200.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung.

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).

Welche Pflichten ergeben sich für importierende Unternehmen?

In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum werden in der CBAM-Durchführungsverordnung 1773/2023 vom 15. September 2023 dargelegt. Außerdem wurden die entsprechenden Leitlinien für EU-Einführer sowie für Nicht-EU-Anlagen publiziert, sowie eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette.
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden.
Für die ersten drei Quartalsberichte bis zum 31. Juli 2024 kann in dem Quartalsbericht mit Standartwerten der CO2-Emissionen (default values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt sind. Das CBAM-Register, alle Dokumente, Gesetzestexte, weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der zentralen EU-Seite zu CBAM; hinterlegt ist dort auch ein E-learning-Tool. Der Zugang zum CBAM-Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden, in Deutschland ist dies die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die DEHSt bietet ebenfalls Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Der Zugang zum Register erfolgt über das Zoll-Portal und wird ausführlich beschrieben. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.