Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen

Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis ist ein eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
    • Kontrolle der Warenbewegungen
    • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    • Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen
          (Hermes-Bürgschaften)
    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    • Kundenwunsch
    • Akkreditiv
Das Zielland entscheidet in der Regel über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen. Sinnvoll ist hier der Kontakt zum Importeur beziehungsweise dem Kunden.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKn) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Der Firmensitz, die Betriebsstätte oder der Wohnsitz des Antragstellers sollte im Kammerbezirk der zuständigen IHK sein und die Ware sollte sich zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union im versandbereiten Zustand oder in der Versendung befinden. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

Ursprung und Nachweis

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union/bis 30.04.2016: Art. 23 Zollkodex).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union/bis 30.04.2016: Art. 24 Zollkodex). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien "Europäische Union" zu bescheinigen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein.
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das Ursprungszeugnis so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.

Möglichkeiten, den nichtpräferenziellen Ursprung nachzuweisen:

  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich) 
  • IHK- Erklärungen für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 beziehungsweise Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung
    Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen "positiven" Kumulationsvermerk enthalten, das heißt die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden.
  • REX- Ursprungserklärung
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKn bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

Antrag und Vordrucke

Die vorgegebenen Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden.
Seit 1. Mai 2019 können nur noch Vordrucke mit dem Eindruck "Europäische Union" verwendet werden.

Erforderliche Angaben und Ausfüllhilfe

Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister beziehungsweise im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall Hersteller/Manufacturer oder Producer angegeben werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Liste der offiziellen Staatennamen hat das Statistische Bundesamt veröffentlicht.
Beispiele:
  • Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
  • Republik Korea - nicht Südkorea
  • Volksrepublik China - nicht China
  • Niederlande - nicht Holland
  • Frankreich (Europäische Union)
  • Großbritannien – nicht GB
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel. Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) et cetera). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5:
Im Regelfall für Vermerke der IHK. Kann freigelassen werden (L/C Nummer. oder Rechnungs-Nummer darf ergänzt werden).
Feld 6:
Wichtig ist eine genaue Warenbezeichnung, die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Weitere Angaben: Artikel-Nummer., Typ oder Serien-Nummer., Packstücke und deren Markierung.
Beispiel:
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Angaben zu Markierung sind erforderlich. Falls auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, müssen diese bei der Antragstellung grundsätzlich vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.
Die Angabe "Made in Germany" gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäft) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Zusätzliche empfängerlandspezifische Erklärungstexte sind ebenfalls der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorbehalten. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- oder Herstellereigenschaften sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Angaben zur deutschen Zolltarifnummern/Statistische Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis nicht bescheinigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
  • Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (zum Beispiel Iranian Customs Tarif Code) können auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
  • Europäische bzw. deutsche Nummern können in den oben genannten Einzelfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.
In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden. Falls der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, kann diese auf einem zusätzlichen Formularvordruck fortgesetzt werden. Die IHK fügt die Papiere zu einer Urkunde zusammen.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Boykotterklärungen Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss eine Vollmacht des Absenders vorweisen.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bekräftigt. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte. Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits durch die Ursprungsangabe auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt.

Neuausfertigung

Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Handelsrechnungen

Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe unter anderem Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • eine original unterschriebene Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

 Legalisation

Es gibt Empfangsländer, die vorschreiben, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.