Kurzinformation Import

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen diese Regel, etwa in Form von Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem Exporteur eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen. Dieser Artikel will insbesondere angehenden Importunternehmen eine Orientierungshilfe sein. Ein persönliches Beratungsgespräch bei der zuständigen Industie- und Handelskammer oder auch die Einholung von Auskünften bei der Zollverwaltung kann es nicht ersetzen.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Unternehmen bei den maßgebenden Institutionen erfasst ist (Finanzamt, Gemeindeverwaltung, Berufsgenossenschaft sowie Industrie- und Handelskammer). Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung als Firma im Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich, die über einen Notar zu veranlassen ist. Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Bürger aus nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Wie müssen die Importwaren angemeldet werden?

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Herren-Oberbekleidung" in aller Regel nicht aus. Jede Ware ist unter Angabe der Warennummer im Einheitspapier zu einem Zollverfahren, in der Regel zum freien Verkehr, anzumelden. Die ersten acht Ziffern dieses Codes sind mit der „Kombinierten Nomenklatur“ und dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" identisch.

Die zutreffende Warennummer (in diesem Zusammenhang spricht man auch von Einreihen der Ware in den Zolltarif) ist Grundlage für alle weiteren Entscheidungen und Maßnahmen. Die Ware ist daher mit ihren Beschaffenheitsmerkmalen nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung anzumelden (z. B. H-Profil aus Eisen, warmgewalzt, Höhe weniger als 80 mm). Im Einzelfall kann die bloße Wiedergabe des Textes nach dem Warenverzeichnis verfehlt sein (z. B. „anderer Druck“; richtig wäre z. B. Handelskatalog). Je nachdem kann auch eine weitergehende Warenansprache erforderlich sein (z. B. Mäntel für Frauen, aus Baumwolle mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger).

Aus Gründen der Rechtssicherheit erteilt die Zollbehörde auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren bindet.

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Dies kann unter der jeweiligen Zolltarif-Nr. im "Elektronischen Zolltarif" nachgesehen werden. Hierbei unterscheidet man:
  • Zölle: Hierzu gehören auch die Antidumping- und Zusatzzölle sowie die Ausgleichbeträge. Die Abgabensätze werden durch gemeinschaftliche Rechtsakte festgesetzt und gelten in der gesamten EU. Ausgleichsbeträge werden bei bestimmten Agrarwaren erhoben, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben. Dies dient dem Schutz der Existenz der Landwirtschaft in derEU. Anstelle des Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus präferenzberechtigten Ländern oder Ländergruppen häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn den Zollbehörden bei der Einfuhr der Ursprung des betreffenden Lieferlandes nachgewiesen wird.
  •  Einfuhrumsatzsteuer: (Hier handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 %. Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abgesetzt werden kann)
  •  Verbrauchssteuern:(Bei einigen Waren wie Tabak, Alkohol, Mineralöl u.a.)

Sind für die Einfuhr spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall nicht, jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten/Einfuhrlizenzpflichten. Anhand der in den Zolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, ob für die betreffende Ware eine Einfuhrgenehmigungspflicht besteht. Genehmigungsbehörden sind für gewerbliche Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe handeln, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (z. B. in Lebens- und Arzneimitteln, Textilien) oder es treffen besondere Kennzeichnungs-pflichten zu. Darüber hinaus gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten. Demzufolge dürfen z. B. bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Hinweise aus solche Verbote und Beschränkungen sind im Zolltarif zu finden.

Welche Papiere verlangt der deutsche Zoll beim Import?

Für die Zollabfertigung werden benötigt:
  •  Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten
  • Einfuhranmeldung: Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung/Einfuhranmeldung. Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt mit einem Vordruck des Einheitspapiers abgegeben werden.
  • Zollwertanmeldung D.V. 1: Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren € 20.000,00 je Sendung nicht übersteigt oder Zollfreiheit besteht.
  •  Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben)
  •  in bestimmten Fällen Überwachungsdokumente oder Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrkontrollmeldungen, Einfuhrlizenzen (bei Agrarwaren) sowie Internationale Einfuhrbescheini-gungen/Wareneingangsbescheinigungen (bei Waren, die im Ausfuhrland einer Exportgenehmigung bedürfen)
  •  Ursprungszeugnis Form A (bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen)
  •  Warenverkehrsbescheinigungen, z. B. EUR.1/EUR-MED, A.TR oder Ursprungserklärungen (zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen hat)
Nähere Informationen zum Einfuhrverfahren finden Sie unter www.zoll.de.

Gelten alle diese Regelungen auch für den Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt seit 1993?

Seit dem 1. Januar 1993 gelten im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten in wesentlichen Bereichen neue Regeln:

  •  Für Gemeinschaftswaren entfallen alle aus Anlass des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erforderlichen Zollformalitäten.

  • Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer, dafür aber Erwerbsbesteuerung: Der deutsche Käufer muss den Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Er kann jedoch den Vorsteuerabzug vornehmen, so dass keine tatsächliche Zahlung an die Finanzverwaltung zu leisten ist.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, vergeben. Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. kann über die Internetadresse http://www.bzst.bund.de auch direkt online gestellt werden. Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten USt-IdNr. erfolgt in diesem Verfahren jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers.

  • Da durch den Wegfall der Zollformalitäten beim Warenverkehr die Erfassung über das Einheitspapier der Ausfuhranmeldung entfällt, wurde mit der Intrahandelsstatistik ein neues Erhebungskonzept, das sogenannte „permanente statistische Erhebungssystem (Intrastat)“ in Form einer direkten Firmenanmeldung beim Statistischen Bundesamt eingeführt. Diese Meldung muss monatlich erfolgen. Firmen, deren im Intrahandel getätigte jährliche Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von € 800.000,-- im Vorjahr nicht überstiegen haben, sind von der Meldepflicht befreit.
Dieser Artikel kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.