IHK-Bescheinigungen und konsularische Legalisierungen

Grundsätzliches
Um sicherzustellen, dass die von der Industrie- und Handelskammer bescheinigten Dokumente ihren „Wert“ im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet ist, unterliegt die Bearbeitung gesetzlichen Vorschriften, die immer zu beachten sind.

Warum werden Bescheinigungen gefordert?

Die Behörden vieler Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren, amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund sein.
Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich zum Beispiel neben Ursprungszeugnissen um Handelsrechnungen, Packlisten oder Zertifikaten über die Beschaffenheit einer Ware.

Was ist zu beachten?

Für IHK-Bescheinigungen gilt grundsätzlich:

  • Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands bzw. der Europäischen Union sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
  • Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein
  • Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden
  • Vordatierungen sind unzulässig
  • Kopien der Unterlagen verbleiben bei der IHK

Nicht alle Dokumente, für die eine IHK-Bescheinigung gefordert wird, dürfen von der Industrie- und Handelskammer „abgestempelt“ werden.
Gründe hierfür können sein:

  • Eine andere Institution ist örtlich und/oder rechtlich (sachlich) zuständig
  • Die Angaben in den Dokumente nicht erlaubt sind, zum Beispiel Boykott-Erklärungen gegen ein bestimmtes Land
  • Die Richtigkeit der Angaben kann nicht nachgewiesen werden