Exportkontrolle / Ausfuhrkontrolle

Überblick über die verschiedenen Exportkontrollvorschriften

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 4 AWG sind aber unter anderem folgende Beschränkungen möglich:
Um...
  • die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
  • eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
  • Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
  • Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
  • Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder
  • zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen.
§ 4 Abs. 1, Nr. 1-3 und Abs. 2, Nr. 1-4 AWG
Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten.
Hinweis: Diese Verbote und Genehmigungspflichten erstrecken sich auf Importe und auf Exporte. Hier werden sie im Hinblick auf Exportkontrollvorschriften erklärt, treffen in der Handhabung jedoch auch auf Importkontrollvorschriften zu.
Neben der Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern (festgelegt in den „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern”) sind die in der AWV berücksichtigten Exportkontrollvorschriften der EU zu beachten:
Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sogenannte Dual-use-Güter) werden im Anhang 1 der EG-Verordnung Nr. 428/2009 festgelegt.
Im Amtsblatt der EU werden zudem ständig aktualisierte Sanktionen aufgeführt, die Unternehmen in der EU befolgen müssen. Diese Sanktionen können sich gegen bestimmte, am Wirtschaftsverkehr beteiligte ausländische Personen, oder gegen ausländische Unternehmen richten.
Embargos richten sich zusätzlich gegen einzelne Länder.

Anwendung der Exportkontrollvorschriften / Umgang mit EZT Online-Hinweisen

Unternehmen müssen sich stets auf dem Laufenden halten und ihre betriebsinterne Organisation den Veränderungen anpassen, um keine (für die Geschäftsführung) strafrechtlich relevanten Fehler zu begehen. Das ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Herausforderung.
Eine Anleitung zum Umgang mit den Exportkontrollvorschriften bietet das „Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (ehemals unter anderem „Bundesausfuhramt”, Abkürzung daher: BAFA).

Export von Dual-use-Gütern (aufgeführt in EZT-Online)

Identifizierung eines Dual-use-Gutes

Die Exportgüter sollten so früh wie möglich und regelmäßig auf ihre mögliche Eigenschaft als Dual-use-Gut überprüft werden: Eine Hilfe ist die Auskunftsanwendung des deutschen Zolls zu den Zoll- und Steuersätzen – „EZT-Online“. Dort erhalten Benutzer nach der Eingabe von Warennummer und Lieferländern gegebenenfalls Hinweise zu Ausfuhrgenehmigungen (ggf. mit DUAL USE), Beschränkungen bei der Ausfuhr oder Ausfuhrkontrollen. In der Spalte „Weitere Informationen“ wird auf die jeweiligen Maßnahmen hingewiesen.
Treffen die Maßnahmen für das betroffene Gut laut den hinterlegten Rechtsvorschriften zu, ist eine Anfrage bzw. ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. 
Die EZT-Online-Anwendung oder das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis ersetzt nicht die manuelle Prüfung der zugrundeliegenden EG-Verordnung und der Außenwirtschaftsverordnung in der aktuellsten Fassung (s. o.), um Dual-use-Güter zu identifizieren!
Das Vertrauen auf evtl. fehlerhafte Daten in der Anwendung bzw. im Verzeichnis können nicht die rechtliche Pflicht eines Unternehmens ersetzen, für den Export bestimmte Dual-use-Güter selbstständig zu identifizieren und anzumelden.

Anfrage/Antragstellung beim zuständigen Bundesamt

Im Rahmen einer Voranfrage kann rechtsverbindlich geklärt werden, ob für ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben eine Genehmigung erteilt werden könnte. Die Auskunft zur Güterliste (AzG) stellt alternativ ein güterbezogenes technisches Gutachten dar, das Auskunft darüber gibt, ob die bezeichneten Güter nicht von der Exportkontrolle erfasst werden. Gegebenenfalls gibt es auch eine sogenannte Allgemeine Genehmigung, die eine Ausfuhr in bestimmten Grenzen auch ohne BAFA-Genehmigung erlaubt. Genauere Beschreibungen und Hinweise zu allen Antragsverfahren bietet die Internetseite des BAFAs (insbesondere über die dortige rechte Menüleiste).
Diese Antragsverfahren sowie die eigentliche Antragstellung zur Genehmigung erfolgt über die Onlineanwendung ELAN-K2 („Elektronische Antragstellung mit Kommunikation 2”). Dazu sollte im Vorfeld ein Ausfuhrverantwortlicher im Unternehmen (zwingend Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung) benannt werden, der strafrechtlich für Falschangaben verantwortlich ist. Bei mehrfacher Ausfuhr können auch Sammelausfuhrgenehmigungen beantragt werden.
Hinweis: Bei der Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen wird die Existenz unternehmensinterner Exportkontrollprogramme (engl. „Internal Compliance Programmes“ oder „ICPs“) in die Entscheidungsfindung einfließen. Informationen zur Sicherstellung der Programmexistenz finden Sie im BAFA-Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle – Betriebliche Organisation im Außenwirtschaftsverkehr“.

Prüfung der Anträge durch das zuständige Bundesamt

Jeder Einzelfall wird danach auf die beabsichtigte konkrete Nutzung des Dual-Use-Guts beim Endverwender im Empfängerland geprüft. Dabei werden die Gesamtumstände einbezogen und ermittelt, ob es Hinweise auf eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder konventioneller Rüstung gibt. Auch die Menschenrechtslage im Empfängerland ist Teil der Bewertung: Bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs des Dual-Use-Guts zur inneren Repression oder zu systematischen Menschenrechtsverletzungen wird keine Ausfuhrgenehmigung erteilt.
Das Bundeswirtschaftsministerium beschrieb 2018 die Antragsdauer wie folgt:
Bis zur Entscheidung braucht das BAFA im Mittel etwa 30 Arbeitstage. Fünf bis zehn Prozent der Anträge jedoch werden zur politischen Entscheidung an das Bundeswirtschaftsministerium und das Auswärtige Amt überwiesen. Dann kann sich die Bearbeitungszeit um mehrere Wochen verlängern, besonders für Exporte sensibler Produkte in kritische Länder, wenn Verwendungsprognose und Gefahrenbewertung sehr aufwändig sind.
Eine frühzeitige Antragstellung ist daher zu empfehlen!

Ausfuhr des Dual-use-Gutes

Nach einer gegebenenfalls erfolgten Genehmigung bzw. einem Nullbescheid (bei letztendlich nicht genehmigungspflichtigen Gütern) durch das Bundesamt kann die Ausfuhr im ATLAS-System angemeldet werden. Hierzu sind die in EZT-Online hinterlegten Bedingungen zu beachten (zwingend erforderliche Eingabe eines spezifischen Codes; das Handbuch des deutschen Zolls zur Verwendung der Codes findet sich hier). Die Genehmigung bzw. der Nullbescheid müssen dem deutschen Zoll auf Verlangen nachgewiesen werden.

Pflicht zur Überprüfung der Sanktionslisten und Embargos

Jedes Unternehmen ist verpflichtet sicherzustellen, dass den auf den EU-Sanktionslisten aufgeführten Einträgen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen vom Unternehmen zugeführt werden.
Wir empfehlen die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen als auch vor der unmittelbaren Durchführung des Geschäfts. Dabei ist zu beachten, dass jede der an der Geschäftsabwicklung beteiligte Person in den „Sanktionslisten“ oder Embargoverordnungen aufgeführt sein könnte: Zum Beispiel Warenempfänger, Banken, Spediteure, Versicherer, Notify-Adresse etc. Die Nichtbeachtung von Bereitstellungsverboten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Eine Prüfung der Sanktionslisten kann softwaregestützt (Compliance-Software/Warenwirtschaftssysteme etc.), oder manuell über die Datenbank FiSaLis erfolgen: https://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/.
Eine Übersicht der Embargoländer und der entsprechenden Embargos bietet der deutsche Zoll auf seiner Internetseite.

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht in einem Newsletter Informationen über Rechts- und Verfahrensänderungen – wie neue Embargos oder Änderungen der Güterlisten – sowie über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Exportkontrolle.
Den entsprechenden Newsletter „Newsletter Außenwirtschaft” können Sie hier abonnieren: https://www.bafa.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html.