• Vermittlung von Arbeitnehmern
    siehe Arbeitnehmerüberlassung
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften, Bekanntschaften
    Die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften sind überwachungspflichtige Tätigkeiten gem. § 38 GewO.
    Zuständige Stelle: Bezirksamt
  • Vermittlung von Unterkünften
    Die Vermittlung von Unterkünften ist eine überwachungspflichtige Tätigkeit gem. § 38 GewO.
    Achten Sie hier auf die Abgrenzung zum Wohnungsvermittler. Weitere Informationen dazu: siehe Wohnimmobilienverwalter.
    Zuständige Stelle: Bezirksamt
  • Versicherungsvermittlung und -beratung
    Wer als Versicherungsvermittler oder –berater gem. §§ 34 d, e GewO tätig werden will, der benötigt dafür eine Erlaubnis und Registrierung der Handelskammer. Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Zuständige Stellen sind die Bezirksämter.
    Zu unterscheiden sind folgende Tätigkeiten:
    1. Der gebundene Versicherungsvertreter ist als Ausschließlichkeitsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig. Er steht unter dem Haftungsdach des Versicherungsunternehmens und benötigt keine Gewerbeerlaubnis, lediglich eine Gewerbeanmeldung. Auf Veranlassung des Vertreters wird er vom Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eingetragen.
    2. Ungebundene Versicherungsvertreter sind für mehrere Versicherungsunternehmen tätig. Sie benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
    3. Versicherungsmakler vermitteln für ihre Kunden den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne an einen Versicherungsvertreter oder ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden zu sein. Auch sie benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
    4. Produktakzessorische Vermittler vermitteln Versicherungen als Zusatzleistungen zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung (Beispiel: Kfz-Händler). Sie benötigen keine Erlaubnis, sondern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnisbefreiung unserer Handelskammer und werden registriert.
    5. Versicherungsberater dürfen nicht an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sein und erhalten für ihre Beratung ein Honorar vom Kunden. Die Beratung darf nicht in die Vermittlung eines Versicherungsvertrages münden. Auch Versicherungsberater benötigen eine Gewerbeerlaubnis und Registrierung unserer Handelskammer.
      Voraussetzung für die Erlangung der Erlaubnis und Registrierung ist, dass der Antragsteller zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung hat und nachweisen kann, dass er sachkundig ist.
    Zuständige Stelle: Handelskammer Hamburg
    Weitere Informationen finden unter www.hamburg.de.