• Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung
    Die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit, die in einer konkreten fremden Angelegenheit erbracht wird und die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Sie liegt nicht erst bei einer umfassenden oder besonders tiefgehenden rechtlichen Prüfung vor, sondern auch schon bei einer juristischen Überprüfung einfach gelagerter Sachverhalte.
    Allgemeine Rechtsauskünfte der rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäfts-besorgung, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, fallen von vorherein nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Ebenso wird die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in abhängiger Beschäftigung nicht vom RDG erfasst. Ebenfalls bleiben die Rechtsdienstleistungen von besonderen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, hiervon unberührt. Das RDG regelt die außergerichtliche Rechtsberatung, nicht aber die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung in zivil-, sozial-, verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren. Diese bestimmen sich nach den einzelnen Verfahrensordnungen im ZPO, FamFG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO und der StPO.
    Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
    Eine umfassende Befugnis zur Rechtsberatung durch Nichtanwälte ist nicht erlaubt. Dies ist nur Volljuristen gestattet, die sich in die Rechtsanwaltskammern eintragen lassen müssen. Es ist allerdings möglich eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zu erbringen sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, vgl. § 5 Abs. 1 RDG. Ob eine solche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang, sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und Beachtung der notwendigen Rechtskenntnisse zu beurteilen. Das Gesetz hebt einzelne Fälle hervor, in denen Rechtsberatung als Nebenleistung stets zulässig ist: im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen, in der Haus- und Wohnungsverwaltung sowie einer Fördermittelberatung (§ 5 Abs.2 RDG). Für alle anderen Fälle sind die Voraussetzungen individuell zu prüfen. Die Freiheit, als Nichtanwalt rechtliche Auskünfte und Ratschläge zum eigenen Fachgebiet geben zu dürfen, eröffnet ein gewisses Haftungsrisiko. War die Rechtsdienstleistung falsch und ist dem Kunden dadurch ein Schaden entstanden , steht ihm grundsätzlich auch Schadensersatz für den erlittenen Vermögensschadens zu!
    Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
    Der Registrierungspflicht unterliegen nach § 10 RDG
    • die Rechtsdienstleistung in ausländischem Recht
    • Inkassodienstleistung (Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird)
    • Rentenberatung
    Voraussetzungen für die Registrierung sind:
    • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
    • Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder in den Teilbereichen, die abgedeckt werden sollen
    • Eine Berufshaftpflichtversicherung.
    • In Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg für die Registrierung zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier: www.rechtsdienstleistungsregister.de
    Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
    In folgenden Fällen darf eine Rechtsdienstleistung auch von nicht registrierten Personen vorgenommen werden:
    • Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Tätigkeit stehen (etwa bei unentgeltlicher rechtlicher Beratung für Familienmitglieder)
    • Rechtsdienstleistungen durch Berufs- und Interessenvereinigungen
    • Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentliche anerkannte Stellen
  • Reisebüro
    Für die Ausübung einer Reisevermittlung (Reisebüro) ist keine besondere Erlaubnis notwendig. Etwas anderes kann für Reiseveranstaltungen mit Transport z. B. mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen in Eigenregie gelten, da Sie dort ggf. als Reiseveranstalter tätig werden. Die Eröffnung eines Reisebüros muss in aller Regel lediglich angezeigt werden.
    Zuständige Stelle: Bezirksamt
    Weitere Informationen finden im Artikel Existenzgründung im Reisevermittlung- und Reiseveranstaltungsgewerbe.
  • Reisegewerbe
    siehe mobile Verkaufsstände