• Gaststättengewerbe
    Vertreibt ein Anbieter nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen iS.v. § 1 und § 2 GastG ist keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Dafür müssen die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung nachgewiesen werden.
    Zuständige Stelle: Gaststättenunterrichtung Handelskammer Hamburg und Bezirksamt
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Selbstständig im Gastgewerbe und Rechtsvorschriften im Gastgewerbe und unter www.hamburg.de.
  • Geld- und Werttransporte
    siehe Bewachungsgewerbe
  • Gesundheitsfachberufe
    Die Gesundheitsfachberufe zählen zu den nichtärztlichen Heilberufen. Dazu gehören:
    • Altenpfleger
    • Diätassistent
    • Ergotherapeut
    • Gesundheits- und Krankenpfleger
    • Kinderkrankenpfleger
    • Hebamme/Entbindungshelfer
    • Heilerziehungspfleger
    • Logopäden
    • Masseure und medizinischer Bademeister
    • Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
    • Medizinisch-technischer Radiologieassistent
    • Medizinisch-technischer Assistent in der Funktionsdiagnostik
    • Orthopist
    • Pharmazeutisch-technischer Assistent
    • Physiotherapeut
    Einige dieser Tätigkeiten können sowohl selbstständig als auch unselbstständig ausgeübt werden. Die nichtärztlichen Heilberufe fallen aber in der Regel nicht unter die Bestimmung der Gewerbeordnung und zählen zu den freien Berufen. Bei der selbstständigen Ausübung dieser Tätigkeit ist daher keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Zur Führung der Berufsbezeichnung einer der o.g. Gesundheitsfachberufe ist jedoch eine Erlaubnis erforderlich.
    Zuständige Stelle: Handelskammer Hamburg und Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

  • Glücksspiel
    Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ist erlaubnispflichtig. Unterschieden wird zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten gem. § 33 c GewO und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten § 33d GewO.
    Zuständige Stelle: A2 (Amt für innere Angelegenheiten) Glücksspiel
    Weitere Informationen finden Sie hier unter www.hamburg.de.
  • Großhandel
    Großhandel liegt vor, wenn Marktteilnehmer Güter, die sie in der Regel nicht selbst be- oder verarbeiten, vom Hersteller oder anderen Lieferanten beschaffen und an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwendet oder an sonstige Institutionen, soweit es sich nicht um private Haushalte handelt, absetzen. Für die Ausübung einer Großhandelsfunktion gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Daher ist eine Gewerbeanzeige i.S.v. § 14 GewO ausreichend. Allerdings kann es sein, dass je nach Angebot der Ware eine Erlaubnis erforderlich sein kann, z.B. Großhandel mit Arzneimitteln.
  • Güterkraftverkehr
    Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von 3,5 t überschreitet, bedarf einer Erlaubnis. Ebenfalls eine Erlaubnis wird benötigt bei grenzüberschreitender Güterkraftverkehr innerhalb der EU, d.h. die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhängern ein höheres Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
    Zuständige Stelle: Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Existenzgründung im Güterkraftverkehr.