Sollte eine Auszubildende während der Ausbildung schwanger werden, ist das
Mutterschutzgesetz zu beachten.
Die Schwangerschaft und der voraussichtlichte Tag der Entbindung soll dem Ausbildungsbetrieb von der Auszubildenden mitgeteilt werden, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist.
Der Arbeitgeber muss dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) mitteilen.
Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung.
Wenn der Mutterschutz in die Zeit der Abschlussprüfungen fällt, ist das unserer Handelskammer mitzuteilen. Sollte eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich sein, ist eine
Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen.
Sollte die Auszubildende nach der Geburt Elternzeit in Anspruch nehmen, so kommt es zu einer Unterbrechung der Ausbildung um die beantragte Zeit. Dieses ist dann unserer Handelskammer formlos vor Beginn der Elternzeit mitzuteilen.