• Gefährdungsbeurteilung
    Das Arbeitsschutzgesetz schreibt im § 5 dem Arbeitgeber zwar eine Gefährdungsbeurteilung und eine Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen vor. Bei der Art und Weise, wie diese Aufgaben zu erledigen sind, hat der Arbeitgeber jedoch weitestgehend freie Hand.