• Nachteilsausgleich bei Prüfungen
    Das Berufsbildungsgesetz (§ 65 Abs. 1 BBiG) sichert Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Zwischen-, Abschluss- und Fortbildungsprüfungen. Damit sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden – ohne dass die Prüfungsanforderungen inhaltlich verändert werden.