Nachteilsausgleich bei Prüfungen - Berücksichtigung von Behinderungen
Das Berufsbildungsgesetz (§ 65 Abs. 1 BBiG) sichert Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Zwischen-, Abschluss- und Fortbildungsprüfungen. Damit sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden – ohne dass die Prüfungsanforderungen inhaltlich verändert werden.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
- Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 2 SGB IX).
- Der Nachteilsausgleich gleicht ausschließlich behinderungsbedingte Einschränkungen in der Prüfungssituation aus.
- Keine Bewilligung bei vorübergehenden Erkrankungen.
- Den Antrag stellt der Prüfling selbst.
Wie wird der Antrag gestellt?
- Der Antrag muss rechtzeitig, spätestens mit der Prüfungsanmeldung, bei der zuständigen IHK eingehen.
- Erforderlich sind:
- Angabe der Behinderung
- aktuelles fachärztliches Attest, das nachvollziehbar erläutert,
- wie sich die Behinderung auf die Prüfung auswirkt und
- welche Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich sind.
Wie läuft die Bearbeitung bei der IHK ab?
- Prüfung der Unterlagen durch die IHK.
- Bei Bedarf Einladung zu einem persönlichen Gespräch.
- Schriftliche Mitteilung über die Entscheidung und – falls bewilligt – über die konkreten Ausgleichsmaßnahmen.
