Nachteilsausgleich bei Prüfungen - Berücksichtigung von Behinderungen

Das Berufsbildungsgesetz (§ 65 Abs. 1 BBiG) sichert Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Zwischen-, Abschluss- und Fortbildungsprüfungen. Damit sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden – ohne dass die Prüfungsanforderungen inhaltlich verändert werden.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

  • Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 2 SGB IX).
  • Der Nachteilsausgleich gleicht ausschließlich behinderungsbedingte Einschränkungen in der Prüfungssituation aus.
  • Keine Bewilligung bei vorübergehenden Erkrankungen.
  • Den Antrag stellt der Prüfling selbst.

Wie wird der Antrag gestellt?

  • Der Antrag muss rechtzeitig, spätestens mit der Prüfungsanmeldung, bei der zuständigen IHK eingehen.
  • Erforderlich sind:
    • Angabe der Behinderung
    • aktuelles fachärztliches Attest, das nachvollziehbar erläutert,
      • wie sich die Behinderung auf die Prüfung auswirkt und
      • welche Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich sind.

Wie läuft die Bearbeitung bei der IHK ab?

  • Prüfung der Unterlagen durch die IHK.
  • Bei Bedarf Einladung zu einem persönlichen Gespräch.
  • Schriftliche Mitteilung über die Entscheidung und – falls bewilligt – über die konkreten Ausgleichsmaßnahmen.