• Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen. Was dies für Unternehmen bedeutet, erfahren Sie in dem Artikel.
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
    Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist, endet ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Ablauf der Frist. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in dieser Rechtsinformation.
  • Berufsgenossenschaft: Gesetzliche Unfallversicherung
    Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
  • Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
    Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind für die Beschäftigung von ausländischen Nicht-EU-Arbeitnehmern auch der dritte Band des Sozialgesetzbuches (SGB III – Arbeitsförderung) sowie diverse Durchführungsverordnungen zu beachten. Die Zulassung von neu einreisenden und auch von bereits in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland regelt die Beschäftigungsverordnung (BeschV), die auch das Verfahren für die Zulassung vorschreibt.
  • Beschäftigung von Minderjährigen
  • Bewachungsgewerbe: Sachkundeprüfung oder Unterrichtung?
    Nur "wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will", muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen. In welchem Fall eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung benötigt wird, erklären wir hier.
  • Bildungsurlaub in NRW
    Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub). Ausnahmen bestehen bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen anerkannter Weiterbildungsträger genommen werden, die die berufliche oder politische Weiterbildung von Arbeitnehmern zum Inhalt haben.