Die Öffnung von Verkaufsstellen richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW). Es gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich einer Erstbelehrung unterziehen.