Arbeitnehmer haben unter bestimmten gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht – entweder mit oder ohne Entgeltfortzahlung. Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht etwa nach § 616 BGB bei kurzfristiger, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen, z. B. bei eigener Hochzeit oder dem Tod eines nahen Angehörigen. Bei Krankheit erhalten Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG), ebenso besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen (§ 2 EFZG). In Sonderfällen – etwa bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder Elternzeit (§ 15 BEEG) – sind unbezahlte Freistellungen möglich; ein Anspruch auf Freistellung entfällt dagegen bei rein privaten oder selbst verschuldeten Hinderungsgründen.