Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis nach § 109 GewO, wahlweise als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis. Das qualifizierte Zeugnis enthält neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch eine Bewertung von Leistung und Verhalten – formuliert in standardisierter Zeugnissprache. Inhalt, Gliederung und äußere Form des Zeugnisses müssen bestimmten formalen Anforderungen entsprechen und wohlwollend, aber wahrheitsgemäß sein. Der Zeugnisanspruch verjährt nach § 195 BGB regulär nach drei Jahren, kann jedoch auch durch arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen verkürzt werden.