• Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Angaben auf Geschäftsbriefen
  • Anmeldung einer Marke
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitszeit
  • Arbeitszeugnis
    Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis nach § 109 GewO, wahlweise als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis. Das qualifizierte Zeugnis enthält neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch eine Bewertung von Leistung und Verhalten – formuliert in standardisierter Zeugnissprache. Inhalt, Gliederung und äußere Form des Zeugnisses müssen bestimmten formalen Anforderungen entsprechen und wohlwollend, aber wahrheitsgemäß sein. Der Zeugnisanspruch verjährt nach § 195 BGB regulär nach drei Jahren, kann jedoch auch durch arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen verkürzt werden.
  • Aufbewahrungsfristen für geschäftliche Unterlagen
  • Aufhebungsvertrag
    Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden. Während die Kündigung einseitig und mitunter gegen den Willen des Vertragspartners erfolgt, handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine beidseitige und damit einvernehmliche Beendigungsmöglichkeit.
  • Auflösung und Beendigung einer GmbH
  • Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter
  • Aushangpflichten für Arbeitgeber