• Wanderlager
    Ein Wanderlager ist in § 56 a der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Von einem Wanderlager spricht man, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren vertreibt oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen annimmt, wenn die Veranstaltung öffentlich angekündigt werden soll. Dabei muss die öffentliche Ankündigung den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten.
  • Werbung: ABC des Wettbewerbsrechts
    Geschäftliche Handlungen, insbesondere Werbemaßnahmen unterliegen dem Wettbewerbsrecht. Dieses schützt Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauteren Handlungen. Bei Verstößen gegen das Wett-bewerbsrecht drohen kostenpflichtige Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.