Unternehmer, die im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden möchten, benötigen neben einer Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung. Zuständig für die Beantragung dieser Erlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit, einer Haftpflichtversicherung und einem Nachweis der für den Gewerbebetrieb vorhandenen Geldmittel unter anderem aktuell noch der Nachweis der Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren oder der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, da der Gesetzgeber eine Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften plant.