Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz von anderen Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
  1. Die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. Die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. Die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Die Gefährdungsbeurteilung dient als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Sie gilt nunmehr auch für diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen gefährdet sind. Seit 2015 gelten die Anforderungen für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, sodass es keiner besonderen Bestandschutzregelung bedarf.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Bereitstellung und Prüfung konformer Arbeitsmittel. Damit sollen Unfälle aufgrund fehlender Wartung vermieden werden. Grundbausteine des Schutzkonzeptes der Betriebssicherheitsverordnung sind
  • eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
  • sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
  • der Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
  • geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
  • Mindestanforderungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch harmonisierte europäische Richtlinien geregelt sind.
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz sind in der Gefahrstoffverordnung geregelt.
Anlagen von denen spezielle Gefährdungen wie Absturz, Explosion, Brand oder Druck ausgehen, gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen. Für diese sind neben den Vorschriften für Arbeitsmittel zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert. Einige überwachungsbedürftige Anlagen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:
  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
  • Entleerstellen
  • Feuerlöscher.
Die Prüfungen sind durch zugelassene Überwachungsstellen vorzunehmen.