Liquidität und finanzielle Hilfen in der Krise

Um die finanziellen Folgen der stark gestiegenen Energiekosten abzumildern, hat die Bundesregierung bislang drei Entlastungspakete umgesetzt. Die ersten beiden Entlastungspakete unterstützen hauptsächlich Privathaushalte und Angestellte, von dem Entfallen der EEG-Umlage und das Absenken der Energiesteuer auf Kraftstoffe konnten aber auch Unternehmen profitieren. Im Zuge des dritten Pakets wird nun eine Gas-, Wärme- und Strompreisbremse ab Januar 2023 eingeführt, der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern bis Ende 2023 und der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte 2023 verlängert.
Darüberhinausgehende Hilfen können weiterhin Unternehmen in Anspruch nehmen, die entweder besonders energieintensiv oder durch Geschäftsbeziehungen im besonderen Maße von dem Krieg in der Ukraine betroffen sind. Erstere können über das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bis Ende des Jahres Zuschüsse erhalten, letztere lediglich auf spezielle Darlehens- und Bürgschaftsprogramme zurückgreifen. Auf dieser Seite geben wir einen Überblick, welche Hilfsprogramme gegebenenfalls in Anspruch genommen werden können.
Wenn Sie sich generell für Förderprogramme für mehr Energieeffizienz interessieren, besuchen Sie unsere Themenseite Förderung für Nachhaltigkeit oder nutzen Sie den Förderwegweiser Energieeffizienz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Hilfsprogramme

KfW-Sonderprogramm UBR 2022

Förderkredit für mittelständische und große Unternehmen und freiberuflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind.
  • Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktionsausfall, geschlossenen Produktionsstätten oder gestiegenen Energiekosten
  • leichterer Kreditzugang möglich: bis zu 80 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
Mehr Details zum Sonderprogramm und die Antragsunterlagen erhalten Sie unter folgendem Link.

KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung

Für Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind.
  • Konsortialkredit für Unternehmen, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind
  • Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktionsausfall, geschlossenen Produktionsstätten oder gestiegenen Energiekosten
  • leichterer Kreditzugang durch KfW-Risiko­anteil bis 70 %
Mehr Details zum Sonderprogramm und die Antragsunterlagen erhalten Sie unter folgendem Link.

Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme

Bürgschaften aus verschiedenen Programmen können nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen über das Bund-Länder-Bürgschaftsprogramm beantragen.
  • Bürgschaften bis 1,25 Mio. EUR über die Bürgschaftsbank Berlin
  • Bürgschaften zwischen 1,25 Mio. und 20. Mio. EUR vergibt die IBB

BAFA: Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

Bezuschusst einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022.
  • Voraussetzung: Preis hat sich im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt
  • Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen:
    • 30 % der Preisdifferenz und bis zu 2 Millionen Euro: UN, die einer energie- und handelsintensiven Branche (KUEBLL) angehören und mit mind. 3 % Energiebeschaffungskosten
    • 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro: UN, die zusätzlich einen Betriebsverlust im jeweiligen Monat nachweisen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.
    • 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro: UN die zusätzlich zu den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik) gehören
Mehr Details zum Programm und die Antragsunterlagen erhalten Sie unter folgendem Link.

IBB: Liquiditätshilfen Energie

Darlehen zur Stabilisierung von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, Freiberuflern und Selbstständigen…
  • mit Betriebsstätte in Berlin,
  • deren Existenzgründungsphase (drei Jahre) beendet ist,
  • soweit sie nicht unter die Förderausschlüsse für einzelne Branchen / Wirtschaftszweige fallen
Mittel aus den „Liquiditätshilfen Energie“ können nur gewährt werden, wenn
  • ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt
  • die Energiekosten sich von 2021 zu 2022 mindestens verdoppelt haben,
  • arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung rechtfertigen,
  • die Mitfinanzierung des Finanzbedarfs durch andere Finanziers (z. B. die Gesellschafter oder eine Geschäftsbank) in wesentlicher Höhe getätigt wird und
  • die Hausbankkredite nicht außerplanmäßig zu Lasten der Mittel aus diesem Programm zurückgeführt und keine Investitionen getätigt werden.
Mehr Details zum Programm und die Antragsunterlagen erhalten Sie unter folgendem Link.

Gas- und Wärmepreisbremse

In der letzten Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr wurde die gesetzliche Grundlage für die angekündigten Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen geschaffen. Hier ein Überblick der wichtigsten Inhalte:
  • für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr wird der Gaspreis ab Januar 2023 auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt
  • für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde
  • diese Preise gelten für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
  • für Industriekunden gilt ein Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde von 7 Cent, hier für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs
  • die Preisbremse gilt ab Januar 2023, wird allerdings erst ab März 2023 ausgezahlt (rückwirkend für Januar und Februar 2023)
Weitere Details finden Sie zusammengefasst im Fragen-und-Antworten-Katalog zur Gas- und Wärmepreisbremse des DIHK.

Strompreisbremse

Auch für Strom greift ab Januar 2023 eine Preisbremse. Hier die wichtigsten Inhalte:
  • die Strompreisbremse deckelt den Preis für kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde für einen Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs (in der Regel gemessen am Vorjahr)
  • mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zahlen für 70 Prozent des Verbrauchs einen Netto-Arbeitspreis von 13 Cent 
  • um die Strompreisbremse und eine Dämpfung der Netzentgelte zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden
Weitere Details finden Sie zusammengefasst im Fragen-und-Antworten-Katalog zur Strompreisbremse des DIHK.

Kurzarbeitergeld

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung für Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 
Die Verordnung über den Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt im Einzelnen:
  • Es ist weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgebaut werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
Diese Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMAS.

Heizkostenhilfe Berlin

Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, Wohnungen oder Gewerberäumen können seit dem 31.01.2023 Anträge auf Heizkostenhilfe stellen, wenn sie mit Heizöl, Pellets, Kohle, Flüssiggas oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Mieterinnen und Mieter können keinen Antrag stellen, erhalten die Hilfen aber entsprechend über ihre Betriebskostenabrechnung. Dies gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse.
Antragsberechtigt ist, wer im Jahr 2022 Kostensteigerungen von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen hatte. Maximal beträgt der Zuschuss 2.000 EUR je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit, die Bagatellgrenze liegt bei 100 EUR je Einheit. Erstattet werden 80 Prozent des jeweils gezahlten Preises als Zuschuss. Berechnungsgrundlage ist das 1,7 fache des Referenzpreises von 2021.  
Das Antragsverfahren läuft über die Investitionsbank Berlin (IBB). Die Anträge sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Programm finden Sie auf der Programmseite der IBB.

Härtefallhilfen

Trotz der weiteren Entlastungsmaßnahmen kann es zu Härtefällen kommen, welche einer besonderen Unterstützung bedürfen. Bund und Länder haben daher beschlossen, einen Fonds für diese Unternehmen aufzulegen. Darüber hinaus wurden Härtefallregelungen für kleine und mittlere Unternehmen auf den Weg gebracht, um Betrieben zu helfen, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind. Hierzu stellt der Bund den Ländern eine Milliarde Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die genaue Ausgestaltung erfolgt durch die Länder. Sobald diesbezügliche Maßnahmen des Landes Berlin umgesetzt wurden, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.