Standortpolitik

Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Einsätzen der Bundeswehr und dem THW

Allgemeines

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen, wie z.B. die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk (THW), auf wirtschaftlichem Gebiet tätig werden wollen und damit in Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen treten.
Die IHK kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann erteilen, wenn nach eingehender Prüfung eines Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Dabei ist jede Fallprüfung individuell abzuwägen. Eventuell kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch nur für einen Teil der beantragten Leistung erteilt werden.

Arbeiten der Bundeswehr

Die Bundeswehr kann zur Förderung ihrer Ausbildung oder im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehaltene Arbeiten übernehmen, die ihrer Art nach auch zu den besonderen Ausbildungsgebieten und Funktionen der Truppe gehören.
Die Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind zulässig, wenn dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer beigefügt ist, dass die Arbeiten der Bundeswehr keine wirtschaftlich beeinträchtigenden oder nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben.
Einige Beispiele:
•    Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn anlässlich eines Tages der offenen Tür oder einer Werbeveranstaltung eines Handelsbetriebes 800 Portionen Erbsensuppe durch die Bundeswehr bereitgestellt werden sollen. An der Übernahme solcher Aufträge, auch am Wochenende, sind darauf spezialisierte Gewerbebetriebe interessiert.
•    Ebenso wird die IHK bei gewünschten Hubschraubereinsätzen für Filmaufnahmen zunächst auf private Flugunternehmen verweisen. Auch diese können Filmaufnahmen betreuen bzw. ihre Hubschrauber durch Aufkleber usw. optisch zu Bundeswehrhubschraubern umwandeln.

Arbeiten des Teschnischen Hilfswerks

Wenn das Technische Hilfswerk (THW) Arbeiten durchführen soll, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören und von denen Dritte einen wirtschaftlichen Vorteil haben, muss der Auftraggeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer vorlegen.
Oftmals versuchen Privatleute speziell das THW für kostenintensive Baumschnitt- oder -fällarbeiten zu gewinnen. Der Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. hat die IHK wiederholt auf die Leistungsfähigkeit der Mitgliedsbetriebe speziell bei Baumschnitt- und -fällarbeiten hingewiesen. Die IHK stellt daher in der Praxis keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen für das Fällen oder Beschneiden von Bäumen aus. Anders kann das Ergebnis aussehen, wenn nach großen Stürmen Anträge zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Einsätze zur Bergung von Sturmholz gestellt werden. Sind die gewerblichen Unternehmen selbst ausgelastet, kann ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.

Antragstellung

Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigung sind formlos per E-Mail an die IHK Berlin zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
•    Art der beabsichtigten Maßnahme,
•    Dauer der Maßnahme,
•    Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr o.ä. Einrichtungen, ggfs. Ortsgruppe, Einsatz-zweck,
•    Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt (ggfs. Nachweis von gewerblichen Unternehmen, dass diese aus Kapazitäts- oder Zeitgründen nicht in der Lage sind, die geplanten Arbeiten durchzuführen),
•    Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Rückfragen.