Nr. 71180
Medieninfo Nr. 58/26 vom 24.09.2026

EU-Verpackungsverordnung: Gut gemeint, schlecht gemacht

„Stop the Clock“-Aktion – Unternehmen können auf praxisferne Vorgaben der PPWR aufmerksam machen.
Die Bergische IHK beteiligt sich an der bundesweiten IHK-Kampagne „Stop the Clock“ zur europäischen Verpackungsverordnung (PPWR). Auf ihrer Internetseite stellt sie Unternehmen ein Musterschreiben zur Verfügung, mit dem diese ihre praktischen Erfahrungen und Bedenken gegenüber politischen Entscheidungsträgern auf europäischer Ebene deutlich machen können.
„Die Ziele einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft stehen nicht in Frage. Aber gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht“, erklärt Thomas Grigutsch, designierter Hauptgeschäftsführer der Bergischen IHK. „Die derzeitige Ausgestaltung der Verordnung schafft neue bürokratische Hürden und droht, den innereuropäischen Handel gerade für kleine und mittlere Unternehmen unnötig zu erschweren.“
Ein besonderer Kritikpunkt ist die Verpflichtung, bei bestimmten grenzüberschreitenden Tätigkeiten Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Die Europäische Kommission hat inzwischen selbst vorgeschlagen, die Anwendung dieser Verpflichtung auszusetzen. „Wenn selbst die Kommission erkennt, dass einzelne Vorgaben kaum praxistauglich sind, sollte man die Unternehmen von dieser Belastung schnellstmöglich befreien“, so Grigutsch. „Die Uhr muss deshalb an dieser Stelle tatsächlich angehalten werden.“
Im Oktober stehen weitere Beratungen auf europäischer Ebene an. Parallel dazu bringt die Bergische IHK ihre Kritik über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) weiterhin in den politischen Prozess ein. „Wir möchten möglichst viele Unternehmen aus dem Bergischen Städtedreieck ermutigen, sich an der Aktion zu beteiligen und konkret aufzuzeigen, wo die Regelungen zu unnötiger Bürokratie, zusätzlichen Kosten oder neuen Handelshemmnissen führen“, so Grigutsch.
Das Musterschreiben sowie weitere Informationen zur Aktion finden Unternehmen hier.

Innovation und Umwelt

EmpCo: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der am 06. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive stärkt die Europäische Union den Verbraucherschutz und schafft zugleich mehr Fairness im Wettbewerb. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher zu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen – und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) wirksam zu verhindern.
Die EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen wurde ins deutsche Recht umgesetzt und am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft.

EmpCo setzt klare Regeln für nachhaltige Produktwerbung

Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Irreführende oder allgemeine Begriffe wie etwa „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „grün“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie belastbar, nachprüfbar und klar spezifiziert sind (Änderung des Anhang I Nr. 4a der Richtlinie 2005/29/EG).
Damit sind insbesondere auch Aussagen gemeint, die suggerieren, dass Produkte hinsichtlich der Treibhausgasemissionen verringerte, neutrale oder positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn dies nur über eine Kompensation der entstehenden Emissionen erreicht wird (Änderung des Anhang I Nr. 4c der Richtlinie 2005/29/EG).
Ebenso sind zum Beispiel Umweltaussagen zum gesamten Produkt, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts beziehen, zu unterlassen (Änderung des Anhang I Nr. 4b der Richtlinie 2005/29/EG).
Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sollen künftig ebenfalls verboten werden (Änderung des Anhang I Nr. 10a der Richtlinie 2005/29/EG).
Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch genutzt werden, wenn dahinter ein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Regelung steht (Änderung des Anhang I Nr. 2a der Richtlinie 2005/29/EG).
Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt (Änderung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG).
Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre (Änderung des Anhang I Nr. 23e, 23g und 23i der Richtlinie 2005/29/EG).
Künftig müssen Unternehmen vor Vertragsschluss u. a. informieren über (Änderung Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU):
  • Haltbarkeit des Produkts
  • Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile
  • Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates
  • ggf. angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
  • vorhandene nachhaltige Lieferoptionen
Details entnehmen Sie gerne der Richtlinie.

Was wird aus Green Claims?

Ursprünglich sollte die Green Claims Directive die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis – trotz fast abgeschlossener Verhandlungen.
Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.

Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:
  • Welche Kommunikationskanäle werden genutzt? (Website, Verpackung, Anzeigen, …)
  • Welche nachhaltigen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen?
  • Sind diese spezifisch und existieren Belege (z. B. Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
  • Werden Produkte mit anderen verglichen und positiv hervorgehoben?
  • Wird Werbung mit CO₂-Kompensation gemacht?
  • Sind Aussagen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten stichhaltig?
  • Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen der EmpCo?
  • Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
  • Wird mit Umweltzielen geworben, die unrealistisch sind oder zu denen es keinen Transitionsplan gibt?
  • Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?
Bei weiteren Fragen kann Ihnen das Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über aktuelle rechtliche Entwicklungen. Sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.
Innovation und Umwelt

Industriestrompreis beschlossen

Die Richtlinie zum Industriestrompreis wurde Ende April im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat bereits weiterführende Informationen bereitgestellt.
Der Industriestrompreis ist eine zeitlich befristete Strompreisentlastung für energieintensive Branchen. Er soll helfen, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und Standortverlagerungen zu vermeiden. Er kann im rückwirkend für das Jahr 2026 beantragt werden. Die Laufzeit ist auf drei Jahre begrenzt (2026-2028).

Beihilfeberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die über Abnahmestellen verfügen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sog. Teilliste 1) des Anhangs I der KUEBLL-Liste zugeordnet werden können. Maßgeblich für die Zuordnung der Abnahmestelle zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig ist die WZ 2008 (weitere Informationen unter Fragen zum Wirtschaftszweig). Es kommt lediglich auf die Einordnung der Abnahmestelle und nicht auf die des gesamten Unternehmens an. Die Abnahmestelle muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. (Quelle bafa.de)

Höhe der Beihilfe

Basisleistung ist eine Reduzierung des Strompreises um maximal 50%, zusätzlich gedeckelt bei einem Mindestpreis von 5ct/kWh (Zielpreis). Als Referenzpreis gilt der Mittelwert der Vorjahrespreise (Future-base) an der Strombörse. Außerdem kann die Beihilfe nur für maximal 50% der verbrauchten Strommenge beantragt werden. Eine Kumulierung mit dem Instrument der „Strompreiskompensation“ ist ausgeschlossen.
Zusätzlich zur Basisleistung besteht die Möglichkeit, einen Flexibilitätsbonus zu beantragen. Durch den Flexibilitätsbonus erhöht sich die Billigkeitsleistung um 10 %. Bei Beantragung des Flexibilitätsbonus gelten jedoch weitergehende Vorgaben für die Art und den Umfang zu tätigender Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Der Referenzpreis für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt 87,44 EUR/MWh bzw. 8,744 ct/kWh. Der Differenzpreis wird durch den Zielpreis (50 EUR/MWh) begrenzt und beträgt für das Abrechnungsjahr 2026 somit 37,44 EUR/MWh bzw. 3,744 ct/kWh.

Gegenleistung für die Beihilfe

Als Gegenleistung müssen 50% der erhaltenen Beihilfen in Maßnahmen investiert werden, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten.
Dazu zählen unter anderem
  • Erneuerbare Energien (inkl. PPA)
  • Energiespeicherlösungen
  • Elektrifizierung von Prozessen, Anlagen und Gebäudetechnik
  • Elektrolyseure
  • Flexibilisierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen

Antragstellung

Anträge können erstmals Anfang 2027 für das Abrechnungsjahr 2026 beim Bafa gestellt werden. Die Registrierung sowie das Anlegen von Anträgen sind nach Aussage des Bafa voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich.
Innovation und Umwelt

REACH-Kandidatenliste um zwei weitere Stoffe erweitert

Am 4. Februar 2026 hat sich die Anzahl der „SVHC-Stoffe auf der Kandidatenliste“ erneut um zwei auf nunmehr 253 erhöht: Neu aufgenommen wurde unter anderem Hexan.

Februar 2026

Jede Aufnahme löst ohne Übergangsfrist unaufgeforderte Mitteilungspflichten längs der Lieferkette von Erzeugnissen aus, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im Erzeugnis enthalten ist. Diese Pflicht gilt laut Artikel 33 der REACH-Verordnung so „nur“ für Erzeugnisse, also nicht für Stoffe und Gemische, für die jedoch gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter anzupassen sind.
Neu aufgenommen wurden:
  1. n-Hexan (CAS-Nr.: 110-54-3, EC-Nr.: 203-777-6, Grund der Aufnahme: spezifische Organtoxizität bei wiederholter Aufnahme)
  2. 4,4′-(Hexafluorisopropyliden)diphenol und seine Salze (weder CAS-Nr. noch EC-Nummer, Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch)
Einsatzgebiete: Formulierungen, Polymerisationsprozesse, Beschichtungen, Reinigungsmittel
Einsatzgebiete: Prozesssteuerungsmittel und Vernetzer

November 2025

Zuvor war im November 2025 die Kandidatenliste um Decabromdiphenylethan (DBDPE) erweitert worden (EG-Nummer: 284-366-9, CAS-Nummer: 84852-53-9, Grund der Aufnahme: vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulativ))
Einsatzgebiet: Flammschutzmittel
Die hier auf der ECHA-Homepage zu findende Kandidatenliste umfasst nun insgesamt 253 SVHC-Einträge (substances of very high concern). Die besagten Stoffe „kandidieren“ für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung, was langfristig eine Zulassungspflicht bedeuten könnte. Kurzfristig entsteht mit der Bekanntgabe die Pflicht zur Weitergabe von Informationen längs der Lieferkette an gewerbliche Kunden, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im gelieferten Erzeugnis enthalten ist.

Änderungen im REACH-Anhang XVII zu Verboten und Beschränkungen

Die Liste der Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung ist mit der EU-Verordnung 2025/1090 um zwei Einträge Nr. 80 und Nr. 81 erweitert worden. Sie schränken den Einsatz von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) mittelfristig ein.
Der hier im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext ist formal am 23.06.2025 in Kraft getreten und wird nach einer 18-monatigen Übergangszeit ab 23.12.2026 wirksam. Ab dort dürfen beide Stoffe nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller beziehungsweise Importeure beziehungsweise nachgeschalteten Anwender bestimmte Arbeitsschutz-Vorkehrungen getroffen haben und neue Grenzwerte (DNEL, derived-no-effect-level) eingehalten werden.
DMAC und NEP werden nach Angaben der EU industriell und professionell als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen verwendet, zum Beispiel in Agrochemikalien, Arzneimitteln und Feinchemikalien. DMAC wird auch als Lösungsmittel in Beschichtungen verwendet, und in großem Umfang bei der Herstellung von Chemiefasern und Folien sowie bei der Herstellung von Polyamidimid-Emaille (Lacken) für die Isolierung elektrischer Drähte. NEP wird in Reinigungsmitteln sowie als Binde- und Lösungsmittel angewendet. NEP wird auch bei Bohr- und Förderprozessen in Ölfeldern, in Funktionsflüssigkeiten, bei der Polymerverarbeitung, bei der Wasseraufbereitung, als Hilfsstoff in Agrochemikalien sowie in Straßen- und Bauanwendungen eingesetzt. Beide Stoffe werden als Laborreagenzien verwendet.
Nur für die Verwendung von DMAC für die Herstellung von Chemiefasern wird eine längere Übergangszeit bis 23.06.2029 gewährt.

Neue Einschränkungen für die Siloxane D4, D5 und D6

Am 17. Mai 2024 wurde eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht: „Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)“.
Mit dieser Änderungsverordnung wird im REACH-Anhang XVII der Eintrag 70 geändert, welcher bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte. Neu wird D6 einbezogen und Spalte 2 des Eintrags auf sieben Absätze ausgeweitet, von denen der erste Absatz die Kernforderung wie folgt formuliert:
„1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a) als Stoff, b) als Bestandteil anderer Stoffe oder c) in Gemischen
in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes nach dem 6. Juni 2026.“
Die weiteren Absätze enthalten eine Vielzahl an Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen, zum Beispiel für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere und Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymere.
Die Änderungsverordnung ist hier im EU-Amtsblatt abrufbar.


Mehr Informationen auf der REACH Webseite
Innovation und Umwelt

Photovoltaik-Pflicht in NRW: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Landesregierung NRW hat in den letzten Jahren schrittweise eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung von Solarenergie eingeführt.
Die Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen ist inzwischen Teil des bauordnungsrechtlichen Rahmens in NRW und betrifft nicht nur Wohnungsbau, sondern auch gewerblich genutzte Gebäude und Stellplatzflächen.
Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), insbesondere aus § 42a sowie § 48 Absatz 1a, und der dazu erlassenen „Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW)“.Diese Rechtsgrundlagen regeln verpflichtend, wann und unter welchen Bedingungen Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen oder Stellplätzen installiert werden müssen.

Für wen gilt die Solarpflicht?

Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen wurde und wird über die Jahre ausgeweitet und bezieht sich einerseits auf Wohngebäude, andererseits auf gewerbliche Flächen und Gebäude. Somit sind Privatpersonen wie auch unter Unternehmerinnen und Unternehmer in der Verantwortung.
Die Solarpflicht greift bei folgenden Anwendungsfällen:
  • Neubauten:
    Nichtwohngebäude: für Bauanträge ab 01.01.2024
    Wohngebäude: für Bauanträge ab 01.01.2025
  • Dachsanierungen:
    bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut ab dem 01.01.2026
    Die Pflicht betrifft Bestandsgebäude und damit beispielsweise gewerbliche Hallen, Bürogebäude oder Lagerhallen. Werden hier Dächer neu gedeckt, müssen zugleich Photovoltaikanlagen installiert werden.
  • Stellplätze:
    Nichtwohngebäude mit mehr als 35 KZF-Stellplätzen
    Wird zum Beispiel ein neuer Supermarkt oder ein Möbelhaus gebaut, muss der dazugehörige Parkplatz überdacht und mit einer Photovoltaikanlage versehen werden. Allerdings nur dann, wenn der Parkplatz mehr als 35 Stellplätze vorsieht.

Anforderungen an Solaranlagen und Ausnahmen

Konkret geregelt werden sie Mindestanforderungen in der Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht (SAN-VO NRW) (externer Link). Bei Neubauten muss mindestens 30 % der Brutto-Dachfläche mit Photovoltaik Modulen belegt werden. Bei Bestandsgebäuden, deren Dächer umfassend saniert werden, sind 30 % der Netto-Dachfläche zu belegen. Befreiungen oder Ausnahmen sind unter anderem möglich, wenn:
  • die Installation technisch nicht möglich ist (z. B. Statik, Eignung der Dachfläche),
  • sie wirtschaftlich unzumutbar ist,
  • geltende öffentlich-rechtliche Vorgaben (z. B. Denkmalschutz, Gestaltungssatzungen) dem entgegenstehen,
  • es sich um kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche, Behelfsbauten oder fliegende Bauten handelt.
Bei Parkplätzen beträgt die Mindestfläche der Photovoltaikanlage 30 Prozent der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche. Auch hier gelten Ausnahmen, beispielsweise wenn die Stellplätze entlang von Verkehrsstraßen liegen.

Planungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umsetzung

Für Unternehmen steht neben der gesetzlichen Pflicht vor allem die wirtschaftliche Umsetzung im Fokus. Eine frühzeitige Integration der Photovoltaik-Anlage in die Bau- oder Sanierungsplanung schafft Planungssicherheit, vermeidet Mehrkosten und ermöglicht eine optimale Dimensionierung für den Eigenverbrauch. Neben rechtlichen Nachweisen gegenüber der Bauaufsicht sind die fachgerechte Installation, die Registrierung der Anlage sowie ein Wartungs- und Betriebskonzept erforderlich. Gleichzeitig können Förderprogramme (z. B. KfW oder Landesangebote), steuerliche Vorteile und langfristige Stromkosteneinsparungen die Investition deutlich wirtschaftlicher machen. Wer PV-Anlagen strategisch in sein Energiekonzept einbindet – etwa kombiniert mit Speichern oder E-Mobilität – stärkt zudem seine Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeitsbilanz. Weiterführende Informationen und rechtliche Grundlagen sind zu finden im Bauportal NRW (externer Link) sowie im Rechtsportal NRW (externer Link).

Photovoltaik-Checkliste

✔ Anwendungsfall klären
  • Neubau Nichtwohngebäude (Bauantrag ab 01.01.2024)
  • Vollständige Dachsanierung im Bestand (ab 01.01.2026)
  • Parkplatzflächen mit mehr als 35 Stellplätzen
✔ Dachflächen bewerten
  • Geeignete Dachfläche (Statik, Verschattung, Ausrichtung) prüfen
  • Zielgröße: i. d. R. mind. 30 % Belegung mit PV
✔ Anlage planen
  • Leistung (kWp) und Eigenverbrauch optimieren
  • Netzanschluss frühzeitig abstimmen
  • ggf. Speicher oder Ladeinfrastruktur mitdenken
✔ Wirtschaftlichkeit prüfen
  • Investitionskosten vs. Stromkosteneinsparung berechnen
  • Einspeisevergütung berücksichtigen
  • Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten einbeziehen
✔ Genehmigung & Umsetzung
  • Anforderungen der Bauordnung NRW / SAN-VO NRW erfüllen
  • Nachweise für Bauantrag und Bauabnahme vorbereiten
  • Anlage installieren, registrieren und regelmäßig warten
Informationen und unterstützende Angebote zu den Einsatzmöglichkeiten von Photovoltaik in NRW finden sich auf der Website von Energy4Climate (externer Link).
Innovation und Umwelt

Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes 2026

Die aktuellen Änderungen im Stromsteuerrecht sichern bestehende Entlastungen für Unternehmen langfristig ab.
Wesentlicher Aspekt der Änderung ist die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft über das Jahr 2025 hinaus, die ansonsten ausgelaufen wäre.
Gleichwohl bleibt damit vorerst auch die generelle Senkung der Stromsteuer für alle Verbrauchergruppen auf das europäische Mindestmaß aus, dieser Forderung hat der Bundesrat mit einer entsprechenden Entschließung nochmal Nachdruck verliehen.
Weitere Änderungen des Stromsteuergesetzes betreffen den Bereich der Elektromobilität, unter anderem die steuerrechtliche Konzentration auf den Betreiber des Ladepunktes als künftig einzigen Steuerschuldner sowie neue steuerrechtliche Vorgaben zum sog. bidirektionalen Laden, mit denen eine Versorgereigenschaft oder Steuerschuldnerschaft der Nutzer von Elektrofahrzeugen verhindert werden soll. Mit den Änderungen im Bereich der Stromspeicher werden Doppelsteuerungen zukünftig wirksamer vermieden. Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben, indem zukünftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Anlage bei der Steuerbefreiung abgestellt wird.
Mit dem Änderungsgesetz tritt zum 31. Dezember 2025 auch die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung außer Kraft. Der sog. Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG ist bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Innovation und Umwelt

CLP-Verordnungs-Änderungen auf 2028 verschoben

Die europäische CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen war Ende 2024 geändert worden, unter anderem bezüglich der Kennzeichnungsetiketten. Mit einer neuen „Stop-the-clock“-Veröffentlichung wird der Anwendungsbereich einiger Änderungen nun auf Anfang 2028 verschoben.
Die Änderungs-Verordnung 2024/2865 war im November 2024 hier im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden: Verordnung - EU - 2024/2865 - DE - EUR-Lex
Jene Verordnung aus 2024 wird nun Ende 2025 nicht komplett aufgehoben oder verschoben, sondern nur für einige Neuregelungen wird ein neuer Start-Zeitpunkt festgelegt, was sprachlich etwas unglücklich als „stop-the-clock“ bezeichnet wird. Diese „Änderung der Änderungsverordnung“ findet sich im EU-Amtsblatt vom 3.12.2025 hier: Verordnung - EU - 2025/2439 - DE - EUR-Lex
Betroffen sind die 2024 verkündeten Bestimmungen
  • für die Fristen, innerhalb derer bei Änderungen von Einstufungen eine Neukennzeichnung erfolgen muss,
  • für das Format der Kennzeichnungsetiketten (Schriftgrößen etc),
  • für Informationsanforderungen bei Werbung, im Online-Handel und Fernabsatz
  • sowie Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.
Leider sind die Änderungen im Detail schwer nachvollziehbar, weil in jeder der genannten Verordnungen, die formal aus mehreren Artikeln besteht, jeweils auf (andere) Artikel aus der „Vorgänger-Verordnung“ Bezug genommen wird.
Die besagte „Stop-the-clock“-Regelung tritt formal am 23.12.2025 in Kraft. Sie ist der erste Teil des sogenannten „Chemikalien-Omnibusses“, also dem Vorschlag der EU-Kommission für Vereinfachungen im Chemikalienrecht. Über die weiteren Teile (unter anderem zu Kosmetika und Düngemittel) wird noch beraten, ebenso wie über andere „Omnibusse“.
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
Innovation und Umwelt

Wichtige RoHS-Ausnahmen laufen zwischen Dezember 2026 und Juni 2027 aus

Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Teilweise wurden Anträge auf erneute Verlängerung der Ausnahmen gestellt, jedoch mit ungewissen Erfolgsaussichten.
Sowohl im November 2025 als auch im Dezember 2025 wurden Änderungen der RoHS-Richtlinie veröffentlicht, die für die Elektrobranche von Bedeutung sind.

Dezember 2025

Am 12. Dezember 2025 wurde die „Richtlinie (EU) 2025/2456 vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur“ veröffentlicht. Damit wird mittelfristig das Verfahren geändert, mit dem neue Stoffe in die RoHS aufgenommen werden können (RoHS: Richtlinie 2011/65/EU, „restriction of hazardous substances“ in Elektro- und Elektronikgeräten). Auch das Prozedere, um neue Ausnahme-Regelungen zu erlassen oder bestehende Ausnahmen zu verlängern, wird geändert und detaillierter festgelegt. Zuständig sind ab 13. August 2027 die auch für die REACH-Gesetzgebung verantwortlichen Gremien wie die Europäische Chemikalienagentur ECHA.
Beibehalten wird, dass Verlängerungsanträge spätestens 18 Monate vor Ablauf gestellt werden müssen. Unverändert bleibt auch, dass Ausnahmen über ihre Fristsetzungen hinaus gültig bleiben, falls die EU nicht rechtzeitig über die zugehörigen Ausnahmeverlängerungsanträge entschieden hat. Ziel der EU ist jedoch, künftige Verfahren schneller abzuwickeln, sowohl durch präzisere Fristsetzungen als auch durch die Bündelung der „Stoff-Informationen“ bei der ECHA. Bis zum 12. August 2027 gilt noch die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Antragsstellung und Verfahrensabläufe.

November 2025

Früher wirksam und materiell einschneidender sind die drei RoHS-Änderungen, die am 21. November 2025 im EU-Amtsblatt verkündet wurden. Die wichtigste (Delegierte Richtlinie - EU - 2025/2364 - DE - EUR-Lex) betrifft Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing); diese Verwendungen sind mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 8.09.2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen de facto nicht mehr zu verlängern. Nur noch für einen Teil der bisherigen Ausnahmen bestand kurzfristig die Möglichkeit bis Ende 2025, erneute Anträge auf Ausnahmen-Verlängerungen zu stellen. Diese Option wurde durch ein internationales Konsortium wahrgenommen, aber mit unklaren Erfolgsaussichten.
Aktuell laufen damit Übergangsfristen von 12 Monaten (bis 11. Dezember 2026) bzw. 18 Monaten (bis 11. Juni 2027) bzw. bis 30. Juni 2027. Lediglich bei den bis 30.06.2027 weitergeltenden Ausnahmen wird im Vorspann des oben verlinkten EU-Texts formal eine “Verlängerung” gewährt und eine über das genannte Datum hinausgehende erneute Verlängerung theoretisch in Aussicht gestellt.
Blei als Legierungselement
Bei den betroffenen Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, d. h. alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen.
Bei der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind).
(Zum Vergleich: In der WEEE-Richtlinie und dem deutschen ElektroG wurden die früheren zehn Kategorien vor Jahren durch sechs neue Kategorien ersetzt. In der RoHS-Richtlinie (und der deutschen Elektro- und Elektronikgerätestoffverordnung) wurden dagegen die zehn Kategorien beibehalten und durch eine elfte Kategorie vervollständigt).
„Erst“ am 30. Juni 2027 laufen nach aktuellem Stand folgende Ausnahmen ab:
  • 6a. I: Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei (für alle Kategorien)
  • 6a. II: Blei als Legierungselement in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei (für alle Kategorien)
  • 6b. I: Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (nur noch für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11)
  • 6b. II: Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei (nur noch für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11)
  • 6b. III: Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 0,3 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (für die Kategorien 1 bis 8, 9, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, und 10)
  • 6c.: Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei
Weitere Bleiverwendungen
Zeitgleich wurden in zwei weiteren delegierten Richtlinien die Ausnahmen für Blei in hochschmelzenden Loten (Delegierte Richtlinie - EU - 2025/1802 - DE - EUR-Lex) und Blei in Glas und Keramik (Delegierte Richtlinie - EU - 2025/2363 - DE - EUR-Lex) neu reglementiert.

Übersicht über Verlängerungsanträge

Über sonstige laufende Verlängerungsanträge des RoHS-Anhangs III ist offenbar noch nicht entschieden worden, so dass jene Ausnahmen vorerst weiter angewandt werden können.
Unabhängig davon enthält die RoHS auch weiterhin einen zusätzlichen Anhang IV mit speziellen Ausnahmeregelungen für die Gerätekategorien 8 und 9.
Eine Übersicht, welche Verlängerungsanträge gestellt wurden und derzeit in Bearbeitung sind, findet sich bei der EU-Kommission (aktuell mit Stand vom 19.12.2025).
Dort gibt es eine Excel-Tabelle namens “exemption list”, in der alle Ausnahmen beziehungsweise Verlängerungsanträge aufgelistet sind (siehe insbesondere die Zeilen 200 bis 213 zu den o.g. Ausnahmen 6a, 6b und 6c).
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
IHK-MEDIENINFO NR. 73/25 VOM 28.10.2025

Experten informieren über Photovoltaikanlagen

Kostenfreie Veranstaltung zu Sonnenenergie auf Gewerbeflächen in Wuppertal. Anmeldung ab jetzt möglich.
NRW.Energy4Climate, die Wirtschaftsförderung Wuppertal und die Bergische IHK laden Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Region zu einer kostenfreien Informationsveranstaltung zum Thema „Photovoltaik auf Gewerbeflächen“ ein. Die Veranstaltung findet am Dienstag, 2. Dezember, von 17 bis 19 Uhr im Vorwerk Innovation Center, Beyenburger Straße 127, 42287 Wuppertal, statt.
Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht die praxisnahe Information über die Chancen und Anforderungen von Photovoltaik auf Gewerbeflächen. Expertinnen und Experten aus der Region vermitteln grundlegende Kenntnisse zur Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäuden, rechtlichen Aspekten, Pacht- und Betreibermodellen sowie Einspeisungs- und Eigenverbrauchsoptionen. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Vorbereitungen einer PV-Umstellung gelegt und der wirtschaftliche Nutzen einer eigenen Stromversorgung für Unternehmen erläutert.
„Die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen bietet Unternehmen nicht nur ökologische Vorteile, sondern kann auch zur Senkung der Energiekosten beitragen“, so Lennart Diepmans, Referent für Nachhaltiges Wirtschaften und Energie bei der Bergischen IHK.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei, eine Anmeldung ist jedoch erforderlich. Informationen und Anmeldung unter:
Innovation und Umwelt

14. Runde ÖKOPROFIT im Bergischen Städtedreieck

Bei ÖKOPROFIT geht es darum, den betrieblichen Umweltschutz dauerhaft zu verbessern und dabei – etwa durch Abfallvermeidung und bessere Energieausnutzung – Geld zu sparen. Das 1991 im österreichischen Graz gestartete ÖKOlogische PROjekt Für Integrierte Umwelt- Technik“ – kurz ÖKOPROFIT – hat sich in Österreich und Deutschland zigfach bewährt.

Unternehmen 14. Durchgang

Seit März 2001 haben 167 Unternehmen an dem Projekt Ökoprofit Bergisches Städtedreieck teilgenommen. Am 28. Oktober 2025 sind in den Räumlichkeiten des W-Tec weitere acht Unternehmen an den Start gegangen:
  • Steinhaus & Co. Konserven GmbH, Remscheid
  • Sana-Klinikum Remscheid GmbH (Sana-Klinikum Remscheid und Sana Fabricius-Klinik)
  • Karl Schneider GmbH & Co. KG, Remscheid
  • RADO Gummi GmbH, Radevormwald
  • CEMAGG Management GmbH (Hofgarten Solingen), Solingen
  • Karl Dieckhoff GmbH & Co. KG, Wuppertal
  • Policks Backstube GmbH, Wuppertal
  • Bandwirker-Bad Ronsdorf, Wuppertal

Ablauf von Ökoprofit

Im Rahmen des zwölfmonatlichen Projektes werden die Teilnehmer das Thema Umwelt- und Klimaschutz mit seinen vielfältigen Aspekten pragmatisch anpacken. ÖKOPROFIT wird die Unternehmen auch dabei unterstützen, aktuelle gesetzliche Regelungen im Unternehmen umzusetzen. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR-D) oder die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (Energieeffizienzgesetz).
Innerhalb eines Jahres nehmen die Unternehmen gemeinsam an Workshops teil, in denen erfahrene Berater systematisch die zentralen Herausforderungen des betrieblichen Umweltschutzes vermitteln. Dabei geht es im Wesentlichen um die Themen Abfall, Gefahrstoffe, Umweltrecht, Energie, Controlling, Beschaffung, Wasser / Abwasser, Stoffströme und Arbeitsschutz sowie Mobilität und Fördermöglichkeiten im Bereich Umwelt- und Klimaschutz. Die Fachreferenten der Workshops vermitteln zunächst die Grundlagen, auf denen dann die umweltrelevanten Betriebsdaten selbständig erhoben werden können. Weiterhin stellen sie pragmatische technische und organisatorische Maßnahmen vor, mit denen sich die Einsparpotenziale ausschöpfen lassen.
Verzahnt sind die acht Workshops mit bis zu fünf halben, individuellen Beratungstagen in den teilnehmenden Betrieben. Hier wird vor Ort der Ist-Zustand ermittelt, und es werden konkrete Maßnahmen erarbeitet. Am Ende steht für jeden Projektteilnehmer die Basis für ein praktikables und effizientes Umweltmanagementsystem.

Kosten und Nutzen von Ökoprofit

Die Projektkosten tragen größtenteils das Land und die Kooperationspartner. Für die Betriebe beschränkt sich der Beitrag auf 2.500 bis 9.000 Euro, je nach Betriebsgröße.
Der Nutzen für die Betriebe liegt auf der Hand: ÖKOPROFIT hilft, die Umwelt zu schonen und dabei Einsparungen zu erzielen, die die Kosten von Projektteilnahme und Umweltmaßnahmen schnell übersteigen, es bietet Rechtssicherheit, stärkt das Image und motiviert die Mitarbeiter. Viele Betriebe nutzen dieses pragmatische Projekt als Einstieg in die Umweltmanagementsysteme ISO 14001 oder EMAS, den Klimaschutz und das Nachhaltige Wirtschaften.
Ökoprofit versteht sich als kontinuierlicher Prozess in der Bergischen Region und interessierte Unternehmen können sich jederzeit bewerben und bei allen im Flyer genannten Kooperationspartnern Informationen zum Projekt erhalten. Die Unternehmensgröße oder die Branche sind völlig egal. Mitmachen kann jedes Unternehmen, vom kleinen Ein-Mann-Dienstleister bis zum Großunternehmen.
Innovation und Umwelt

NRW.BANK.Invest Zukunft - Förderprogramm für Transformation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Das Förderdarlehen unterstützt Unternehmen bei Investitionen in die Transformation – etwa in Innovation, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien.
Rahmenbedingungen:
  • Zinssatz: 2 % unter Marktniveau
  • Förderquote: bis zu 100 % der Investitionskosten
  • Tilgungsnachlass: bis zu 20 % für kleine und mittlere Unternehmen
  • Höchstbetrag: bis zu 10 Mio. € Darlehensvolumen
  • Laufzeiten: bis zu 10 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren
Was wird gefördert?
Breites Spektrum an Investitionen, z. B.:
  • Klimaschutz & Energie: erneuerbare Energien, Wasserstofftechnologie, CO₂-Reduktion, Elektrifizierung
  • Umweltschutz: Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser-/Bodenschutz
  • Circular Economy: Recycling, Ressourceneffizienz, zirkuläre Produkte
  • Mobilität: klimaneutrale Antriebe, Elektromobilität
  • Digitalisierung: digitale Prozesse, Plattformen, IT-Sicherheit
  • Innovation: neue oder verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen
Wer wird gefördert?
  • Unternehmen aller Rechtsformen (privat, öffentlich, gemeinnützig)
  • Angehörige der freien Berufe
Beantragung:
Das Darlehen wird über Ihre Hausbank beantragt. Bei Fragen hilft das Service-Center der NRW.BANK weiter.
Alle Angaben ohne Gewähr. Es gelten die Informationen auf der Homepage der NRW.Bank. Auf das Förderprogramm wurde auch im Zusammenhang mit der Aufbau der Verteidigungswirtschaft hingewiesen.
Innovation und Umwelt

Neue Abfallschlüssel für Lithium-Batterien ab Ende 2026

Seit Jahren wird vor allem von der Entsorgungswirtschaft gefordert, für Abfälle aus oder mit Lithiumbatterien eigene Abfallschlüssel festzulegen. Damit soll unter anderem die hohe Anzahl an Bränden in Entsorgungseinrichtungen reduziert werden.
Die EU-Kommission hat dazu das seit 2002 (!) unverändert geltende EU-weite Abfallverzeichnis erstmals angepasst. Im EU-Amtsblatt vom 20. Mai 2025 wurde der „delegierte Beschluss 2025/934 vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle“ veröffentlicht.
Damit wird das bestehende Kapitel 16.06 „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ komplett neu gefasst, wobei sich nicht alle Batterie-Abfallschlüssel ändern, aber diese zum Teil stärker differenziert werden (mit/ohne Lithium oder Natrium).
Auch in den Kapiteln 9 (betrifft Einwegkameras), 10 (betrifft Schlacken), 19 (betrifft Abfallbehandlung) und 20 (betrifft Siedlungsabfälle) des Abfallverzeichnisses werden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
Der besagte Beschluss tritt formal - wie häufig praktiziert - 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, also am 9.06.2025. Laut dem Beschlusstext gilt er ab 9.11.2026, also 17 Monate später, was vermutlich ein Schreibfehler ist, da meist 18 Monate Übergangszeit gewährt werden. Es ist also zu erwarten, dass das letztgenannte Datum auf den 9.12.2026 korrigiert wird. Sinnvoller wäre ein Geltungsbeginn ab 01.01.2027, zum Besipiel aufgrund von jährlichen Abfallbilanzen.
Deutschland muss seine Abfallverzeichnisverordnung, die im Wesentlichen das EU-Abfallverzeichnis wörtlich zitiert, bis circa Dezember 2026 anpassen; vielleicht wird man jene Änderungsverordnung pünktlich zum 01.01.2027 in Kraft treten lassen. Einstweilen gelten die bisherigen 6-stelligen Abfallschlüssel und zugehörigen Abfallbezeichnungen weiter.
(Quellen: EU-Amtsblatt vom 20.5.2025 / IHK Südlicher Oberrhein)
IHK-MEDIENINFO NR. 29/25 VOM 4.4.2025

GWG-Azubis gewinnen Energie Scouts

Teilnehmende des Wettbewerbs wurden jetzt geehrt.
Effizienz im Betrieb bei Ressourcen und Energie – dass sich mit diesen Themen bereits die Auszubildenden erfolgreich beschäftigen können, das hat die Abschlussveranstaltung des Energie-Scouts-Programms 2024/2025 eindrucksvoll demonstriert. Rund 20 Auszubildende aus verschiedenen Unternehmen der Region stellten ihre innovativen Projekte zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz in ihren Betrieben.
Als Gewinnerinnen der aktuellen Energie Scouts wurden Rosa Frazzetto und Caroline Rabsztyn von der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Wuppertal (GWG) mit ihrem Projekt zur Wiederverwendung von Regenwasser gekürt. In diesem Jahr nahmen außerdem Auszubildende der Otto Vollmann GmbH & Co. KG, der CM Immobilienmanagement GmbH, der Sparkasse Wuppertal und Knipex teil. Die Auszubildenden präsentierten ihre Projekte als Wettbewerb und wurden dabei von einer Jury bewertet.
Das Programm der Bergischen IHK, das gemeinsam mit der Neuen Effizienz und NRW.Energy4Climate angeboten wird, fördert das Bewusstsein für nachhaltige Unternehmensstrukturen sowie Produktionsprozesse und unterstützt junge Talente dabei, konkrete Lösungen für mehr Energieeffizienz zu entwickeln. „Die Energie Scouts leisten mit ihren Projekten einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und tragen aktiv zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen bei“, sagte Lennart Diepmans von der Bergischen IHK zur Eröffnung der Abschlussveranstaltung. „Die Kreativität und das Engagement der Teilnehmer sind beeindruckend und zeigen, dass Nachhaltigkeit insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen vorangetrieben werden kann.“
Die Energie Scouts werden ab Herbst dieses Jahres wieder angeboten und inhaltlich weiterentwickelt. Interessierte Unternehmen können sich an Lennart Diepmans (T. 0202 2490-310, l.diepmans@bergische.ihk.de) von der Bergischen IHK wenden.
IHK-MEDIENINFO NR. 18/25 VOM 14.2.2025

Bergische IHK begrüßt geplante Reduktion von Berichtspflichten im Bereich Nachhaltigkeit

IHK informiert am 25. Februar in Online-Seminar über die aktuelle Nachhaltigkeitsgesetzgebung
Aktuelle Pläne der EU sehen eine Vereinfachung von verschiedenen Berichtspflichten für Unternehmen vor, zum Beispiel bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Bergische IHK begrüßt diesen Schritt und betont, dass eine Reduktion der Anforderungen den Unternehmen mehr Zeit für ihre wirtschaftlichen Kernaktivitäten verschaffen könne. „Die angekündigte Vereinfachung der Berichtspflichten muss dringend in der Praxis spürbare Erleichterungen bringen. Es geht darum, den Unternehmen den Weg zu mehr Nachhaltigkeit zu ebnen, statt ihnen zusätzliche Belastungen aufzuerlegen“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge.
Betriebe im Bergischen Städtedreieck sind eingeladen, sich über die aktuellen Entwicklungen in der EU-Nachhaltigkeits-gesetzgebung, wie der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), zu informieren. Die Bergische IHK veranstaltet für ihre Mitglieder hierzu ein Online-Seminar, das am 25. Februar von 17 bis 18:30 Uhr stattfindet. Dort wird ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben und deren Auswirkungen auf die Unternehmen gegeben. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist bis zum 21. Februar erforderlich unter: https://events.bergische.ihk.de/NachhaltigkeitEU
IHK-Ansprechpartner ist Lennart Diepmans: T. 0202 2490 310, l.diepmans@bergische.ihk.de.

Nachhaltiges Engagement gewürdigt

Unternehmen aus Remscheid, Solingen und Wuppertal erhalten ÖKOPROFIT-Auszeichnung.
Große Anerkennung für nachhaltiges Wirtschaften: Neun Unternehmen aus dem Bergischen Städtedreieck und der Nachbarkommune Wermelskirchen wurden im Rahmen des renommierten ÖKOPROFIT-Programms (Ökologisches Projekt für integrierte Umwelttechnik) für ihr besonderes Engagement im Umwelt- und Klimaschutz ausgezeichnet. Die feierliche Übergabe der Urkunden erfolgte im Berufsbildungszentrum der Remscheider Metall- und Elektroindustrie GmbH (BZI) durch den Wuppertaler Oberbürgermeister Prof. Dr. Uwe Schneidewind, den Solinger Bürgermeister Thilo Schnor, die Beigeordnete Barbara Reul Nocke und den Technischen Beigeordneten Peter Heinze der Stadt Remscheid. Anwesend waren auch IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge sowie weitere Vertreter aus Politik und Wirtschaft.
Babara Reul-Nocke und Peter Heinze lobten in ihrer Begrüßung das Engagement der Unternehmen und betonten die Bedeutung von nachhaltigem Wirtschaften für die Zukunft der Städte. Reul-Nocke: „Die ausgezeichneten Betriebe zeigen eindrucksvoll, dass wirtschaftlicher Erfolg und Umweltbewusstsein Hand in Hand gehen können. Ihr Einsatz trägt dazu bei, Remscheid, Solingen und Wuppertal als nachhaltige Wirtschaftsstandorte zu stärken.“
Auch die teilnehmenden Unternehmen äußerten sich sehr positiv über das ÖKOPROFIT-Programm. Einige Reaktionen lauten so: „Durch die Teilnahme konnten wir nicht nur unsere Betriebskosten senken, sondern auch einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Das Programm hat uns motiviert, langfristig nachhaltige Strategien zu verfolgen.“ Oder: „Durch die Projektteilnahme wurde bei uns im Betrieb ein „Tsunami“ an Ideen ausgelöst“.
Mit den jetzt ausgezeichneten Betrieben sind es nun insgesamt 167 Unternehmen, die seit März 2001, seit also fast einem Vierteljahrhundert, am Erfolgsprojekt teilgenommen haben.
Die Gesamteinsparungen aller Betreibe summieren sich mittlerweile auf 5,3 Millionen Euro - jährlich wohlgemerkt. Wesentlicher Treiber dieser Einsparerfolge ist die Reduzierung des Energieverbrauchs. Allein die frisch ausgezeichneten neun, überwiegend kleinen Betriebe haben ihren Energiehunger um 670.000 Kilowattstunden reduziert und sparen hierdurch sowie durch die Investition in Photovoltaikanlagen über 2.700 Tonnen CO2 ein.
ÖKOPROFIT ist ein erfolgreiches Kooperationsprojekt zwischen Kommunen, Wirtschaft und Fachberatern. Ziel des Programms ist es, Unternehmen durch gezielte Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihre Energie- und Ressourceneffizienz zu steigern, Betriebskosten zu senken und gleichzeitig die Umweltbelastung zu reduzieren. Die teilnehmenden Unternehmen haben in den vergangenen Monaten zahlreiche nachhaltige Maßnahmen umgesetzt und konnten dabei beachtliche Einsparungen bei Energie, Wasser und Abfall erzielen.
Die drei Städte planen, das ÖKOPROFIT-Projekt auch in den kommenden Jahren fortzuführen. Interessierte Unternehmen können sich melden bei Volker Neumann (Bergische IHK): v.neumann@bergische.ihk.de, T. 0202 2490-610.
Ausgezeichnete Betriebe:
Berufsbildungszentrum der Remscheider Metall- und Elektroindustrie GmbH Remscheid
ERNST KREBS KG Solingen
EWR GmbH Stadtwerke Remscheid Verbund Remscheid
Fahnen-Herold Wilhelm Frauenhoff GmbH & Co. KG Wuppertal
GESA Beteiligungs gGmbH Wuppertal
Jüscha GmbH Wermelskirchen
Troxler-Haus Wuppertal e.V. Wuppertal
VOGEL-BAUER EDELSTAHL GmbH & Co. KG Solingen
WMTV 1861 e.V. Solingen

Innovation und Umwelt

Neuer Rechtsrahmen für Verpackungen - Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Verpackungen grundlegend. Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen verwenden.
Die Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) soll Verpackungsabfall reduzieren, Vorgaben in der EU harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist.
Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden.
Die Verordnung ist am 12.08.2026 in Kraft getreten! Aktuell gibt es Forderungen von uns als IHK-Organisation insbesondere zu einer verhältnismäßigeren Ausgestaltung der Bevollmächtigten Regelungen. Auf dieser Seite werden Sie über etwaige Änderungen informiert.

Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind betroffen

Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, also insbesondere Verpackungswirtschaft, Handel und Konsumgüterindustrie. Die neuen Vorgaben stellen sie vor große Herausforderungen: Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen. Mehr dazu unter Leistungsstufen Recyclinglingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile.

Vorerst keine Reduzierung von bürokratischem Aufwand (erweiterte Herstellerverantwortung)

Neben der Bestellung von Bevollmächtigten, die für Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten in den jeweiligen europäischen Exportländern erfüllen, sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern vorgesehen. Die Verordnung wird in den kommenden Jahren durch sogenannte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch weiter konkretisiert. Die zukünftigen Regelungen sollen insbesondere das Aufkommen von Verpackungsabfällen durch unsachgemäße Entsorgung verringern und die Kreislaufwirtschaft durch Schließen der Stoffströme fördern. Im Nachfolgenden können Sie das Rollenverständnis, die Unterscheidung der Verpackungsarten, die Beschränkung von Gefahrstoffen, die Recyclingfähigkeit und die Konformität von Verpackungen nachlesen.
Stellen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereit, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen sie in diesem Staat einen Bevollmächtigten benennen. Anbieter, die diese Aufgaben übernehmen sind bspw.
Achtung: Der Bevollmächtige kann nur eine unternehmensexterne Person sein, der diese Leistung anbietet. Die aufgeführten Anbieter sind zudem nicht als Empfehlung zu verstehen!

Rollenverständnis

  • „Erzeuger“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt → Erstellung der Konformitätserklärung und technischer Dokumentation + Kennzeichnungspflicht
  • „Lieferant“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert → Bereitstellung technischer Informationen
  • „Importeur“: in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt → Bei Import von außerhalb der EU Erzeugerpflichten, ansonsten Überprüfung der Konformitätserklärung/ technischer Dokumentation und Kennzeichnungspflicht
  • „Vertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder Importeurs → Prüfpflicht der Kennzeichnung und Registrierung
  • „Endvertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert → EPR Pflicht in anderen EU Ländern
  • „Hersteller“: Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der als erster Akteur eine Verpackung auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt → erweiterte Herstellerverantwortung
Zu empfehlen ist sich als Erzeuger auf der Seite Verpackungsregister (LUCID) zu registrieren und dort die Mengen an Verpackungen zu melden sowie die Konformitätserklärung auszufüllen.

Verpackungsarten

Eine Verpackung ist grundsätzlich ein Gegenstand der zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. In der Verpackungsverordnung wird zwischen verschiedenen Verpackungsarten differenziert:
  • „Primärproduktionsverpackungen“: Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion gestaltet und bestimmt sind
  • „Verkaufsverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden
  • „Umverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen
  • „Transportverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr
  • „Verpackungen für den elektronischen Handel“: Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden („Versandverpackungen“)
  • „Serviceverpackungen“: Gegenstand, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist
  • „Verpackungen zum Mitnehmen“: Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden

Beschränkung von Gefahrstoffen

Konkret darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
Zudem werden Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen eingeführt, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
  • 25 ppb (parts per billion) für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS – ausgenommen polymere PFAS
  • 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, ggf. mit vorherigem Abbau der Vorläuferverbindungen – ausgenommen polymere PFAS
  • 50 ppm (parts per million) für PFAS – einschließlich polymerer PFAS –, wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt

Leistungsstufen Recyclingfähigkeit

Künftig müssen – bis auf wenige Ausnahmen – alle Verpackungen recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit nach der Verpackungsverordnung ist dann gegeben, wenn die Verpackung
  • so gestaltet wird, dass ein stoffliches Recycling und damit einhergehend eine Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe möglich ist, deren Qualität als Primärrohstoffersatz ausreicht (Design for Recycling, DfR) und
  • beim Erreichen der Abfalleigenschaft getrennt gesammelt bzw. in spezifischen Abfallströmen sortiert werden können und anschließend in großem Maßstab recycelt werden (Recycled at Scale, RaS).
Die Recyclingfähigkeit muss dabei vom Erzeuger bemessen werden. Als Grundlage dienen Kriterien noch zu erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Dabei wird die Recyclingfähigkeit der Verpackungen in den Leistungsstufen A, B oder C ausgedrückt:
  • Leistungsstufe A: Design for Recycling mindestens 95 % bzw. Recycled at Scale Stufe A
  • Leistungsstufe B: Design for Recycling mindestens 80 % bzw. Recycled at Scale Stufe B
  • Leistungsstufe C: Design for Recycling mindestens 70 % bzw. Recycled at Scale Stufe C
Fristen:
• 01. Januar 2030: Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit: Aspekt der recyclingorientierten Gestaltung (DfR) greift
• 01. Januar 2035: Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit: Aspekt des großmaßstäblichen Recyclings (RaS) wird ergänzt
• 01. Januar 2038: Leistungsstufe C entfällt – Verpackungen müssen Leistungsstufe A oder B entsprechen

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Stufe 1

  • 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen

Stufe 2

  • 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 65 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen
In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission die Methode zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils sowie das Format des damit verbundenen Eintrags in die technische Dokumentation fest.
Bei der Art und Weise der Kunststoffrecyclingtechnologien muss künftig eine Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien erfolgen. Diese werden nicht nur bei Anlagen in der Union, sondern auch bei Anlagen in Drittstaaten herangezogen.
Fristen:
• 01. Januar 2030: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 1
• 01. Januar 2040: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 2

Konformität von Verpackungen

Bevor Verpackungen zukünftig in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen bestimmte Eigenschaften über ein Konformitätsbewertungsverfahren – der internen Fertigungskontrolle – sichergestellt werden. Zuständig ist vor allem der Erzeuger der Verpackung oder der verpackten Produkte. Importeure und Vertreiber haben jedoch Sorgfaltspflichten und dürfen nicht-konforme Verpackungen bzw. verpackte Produkte nicht weitervertreiben. Das Konformitätsbewertungsverfahren nach der PPWR besteht im Grunde aus zwei Schritten:
  1. Analyse und Sicherstellung der Fertigung mithilfe der technischen Dokumentation
    - allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
    - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen
    - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind
    - Liste mit
    a) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden,
    b) den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden,
    c) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden
    d) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden: den Teilen, die angewendet wurden
    e) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden: einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der genannten Anforderungen der internen Fertigungskontrolle gewählt wurden
    - qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden
    - Prüfberichte
  2. Ausstellen der EU-Konformitätserklärung nach dem Aufbau gemäß Anhang VIII der PPWR
Die Einhaltung der maximal zulässigen Konzentrationen und Grenzwerte müssen in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden.

Bestandsverpackungen und gebrauchte Verpackungen

Bei Bestandsverpackungen ist zwischen den unterschiedlichen Verpackungsarten zu unterscheiden. Transport- und Serviceverpackungen dürfen noch weiter verwendet werden, aber die entsprechenden Rechnungen sollten bereitgehalten werden, um nachweisen zu können, dass sie vor dem 12. August bestellt worden sind. Für Verkaufsverpackungen gilt, dass sie schon vor dem 12. August befüllt worden sein müssen.
Bei Verwendung von gebrauchten Verpackungen nimmt man die Rolle des Vertreibers ein und muss prüfen, ob die Verpackungen ordnungsgemäß registriert und gekennzeichnet sind.

Ein Merkblatt und eine Zeitachse, wann welche Regelungen in Kraft treten sind im Anhang zu finden!
(Quelle: DIHK, IHK Regensburg)
SERVICES DER IHK-ORGANISATION

CO2-Preisrechner für Unternehmen

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung ist die Einführung einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe ab 2021 beschlossen und im Januar 2022 novelliert worden. Mit dem CO2-Preisrechner der IHK-Organisation können Sie die Veränderung der Kosten für Ihr Unternehmen berechnen. Bitte geben Sie dazu die Verbräuche Ihrer Energieträger an, optional auch die von Ihnen gezahlten Energiepreise (netto). Alle Preisangaben verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
Energieverbräuche von Produktionsanlagen, die bereits am europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen, werden nicht mit dem CO2-Preis belastet. Im Fall der Verwendung von Erdgas in EU-ETS-Anlagen stellt ein Nachweisverfahren sicher, dass das Erdgas CO2-preisfrei geliefert und abgerechnet wird. Andernfalls erfolgt eine nachträgliche Erstattung.
Haftungsausschluss: Obwohl die Informationen sorgfältig recherchiert wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

ESRS: Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtetet die EU zukünftig weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Berichtsinhalte werden zudem mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) standardisiert. Hier erfahren Sie, wie Sie einen Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen der neuen Vorgaben erstellen.

Schritt 1: Prüfung der Betroffenheit

Abhängig von der Unternehmensgröße ergibt sich die Betroffenheit von rechtlichen Vorgaben für Ihr Unternehmen. Nachfolgend zeigt die Übersicht, ab wann die CSRD für Ihr Unternehmen wirksam werden.
2024: Unternehmen, die bereits in den Geltungsbereich der bislang gültigen Non-financial Reporting Directive gefallen sind, müssen im Jahr 2025 erstmals über das Geschäftsjahr 2024 entsprechend der CSRD berichten.
2025: Alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der unten genannten Kriterien erfüllen, müssen den ersten Bericht im Jahr 2026 auf Basis des Jahres 2025 veröffentlichen.
Als groß gelten alle Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
  • Bilanzsumme ≥ 25 Mio Euro
  • Nettoumsatzerlöse ≥ 50 Mio Euro
  • Zahl der Beschäftigten ≥ 250
Ab 2026: Alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen ab 10 Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, sind ab 2026 berichtspflichtig. Eigenschaften von Kleinstunternehmen sind: Bilanzsumme max. 450.000 €, Nettoumsatzerlöse max. 900.000 €, max. 10 Mitarbeitende. Zudem sind ausgewählte Unternehmen aus Drittstaaten ab 2028 verpflichtet zu berichten.
Für die Umsetzung hat die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Erarbeitung von europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) beauftragt. 2023 erschien das erste Set der ESRS, die generellen und themenbezogenen Standards.

Schritt 2: Übersicht über die ESRS verschaffen

Grundlage für die ESRS ist die CSRD-Richtlinie der Europäischen Union. Im Kontext des Green Deals der EU soll die CSRD die Nachhaltigkeitsberichterstattung von europäischen Unternehmen transparent und vergleichbar machen und so in der Folge auch zu einer höheren Nachhaltigkeitsleistung führen.
Für die Umsetzung hat die EU-Kommission die EFRAG mit der Erarbeitung von europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) beauftragt. 2023 erschien das erste Set der ESRS, die generellen und themenbezogenen Standards (vgl. Abbildung 1).
Abbildung 1: © Infozentrum Umwelt Wirtschaft im LfU, 2024
Weitere KMU-Standards sowie sektorspezifische Standards sind für 2024 bzw. 2026 angekündigt.

Die Generellen Standards: ESRS 1 und ESRS 2

ESRS 1:
Durch ESRS 1 werden allgemeine Rahmenbedingungen zur Erstellung und definiert. Der ESRS 1 beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen, wie etwa die zugrunde liegenden Konzepte und Prinzipien:
  • Über das Verfahren werden die relevanten Themen für den Nachhaltigkeitsbericht bestimmt.
  • Durch die sogenannte Zeitreihenbetrachtung wird über vergangene, aktuelle sowie geplante Maßnahmen und Entwicklungen transparent berichtet.
  • Transparenz ist für die Berechnung und Einordnung von Kennziffern von großer Bedeutung. Die ESRS schreiben hier die Prinzipien Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit vor.
ESRS 2:
ESRS 2 legt fest, welche Angaben Unternehmen verpflichtend veröffentlichen. Darunter fallen die folgenden Punkte.
  • Kontext:
    • Hintergrundinformation zum Nachhaltigkeitsbericht
    • wichtige Kontextinformationen
  • Governance:
    • Zusammensetzung und Nachhaltigkeitsexpertise der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane
    • Betrachtung von Nachhaltigkeitsbelangen durch die Aufsichtsabteilung
    • Integration von nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsysteme
    • Erklärung zu Due-Diligence für Nachhaltigkeitsbelange
    • Risikomanagement und interne Kontrolle der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Strategie:
    • Marktposition, Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
    • Interessen und Ansichten der Stakeholder (inkl. Zweck der Stakeholder-Beteiligung und Berücksichtigung der Ergebnisse in Wesentlichkeitsanalyse und/oder Due Diligence sowie in Unternehmensstrategie und/oder Geschäftsmodell)
    • Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und deren Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell.
  • Management:
    • Offenlegungen zur Wesentlichkeitsanalyse (Vorgehen)
    • Berücksichtigung der ESRS-Offenlegungsanforderungen.

Schritt 3: Bestandsaufnahme durchführen

Zuerst sollte der Status quo Ihres Unternehmens erfasst werden. Dafür können Sie auf die Checkliste Nachhaltigkeitsmanagement im Umwelt- und Klimapakt Bayern zurückgreifen. Analysieren Sie, in welchen Bereichen des Betriebes bereits Maßnahmen für mehr Nachhaltigkeit getätigt werden und wo noch Verbesserungspotentiale bestehen. Dabei ist es sinnvoll, den Fokus auf die für das Unternehmen wesentlichen ESRS-Bereiche zu legen. Dabei sollten bestehende Lücken öffentlich gemacht werden, da Transparenz Kern der ESRS.

Schritt 4: Interessenträger einbinden

Die ESRS geben vor, alle relevanten Interessensträger einzubinden. Die Einbindung von Interessenträgern ist von den ESRS vorgegeben, z. B. bei der Wesentlichkeitsanalyse. Interessenträger sind Individuen oder Gruppen, mit direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen zu beliebigen Stufe der Wertschöpfungskette eines Unternehmens.
Durch die Einbindung soll sichergestellt werden, dass die Wesentlichkeitsbestimmung die Anforderungen der Interessenträger berücksichtigt werden. Beispiele sind:
Interne Stakeholder: Mitarbeitende, Führungskräfte, andere Arbeitskräfte, Arbeitnehmervertreter wie der Betriebsrat, schutzbedürftige Gruppen oder besonders gefährdete Personen, Eigentümer des Unternehmens.
Externe Stakeholder: Lieferanten, Geschäftspartner, Kunden, Konsumenten, Behörden, (potenzielle) Investoren, Analysten, Anwohner, Medien, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft, NGOs, Gesetzgeber.
ESRS: Worüber soll berichtet werden?
  • Einbindung der Interessenträger: die wichtigsten Stakeholder, Kategorien der Einbindung, Organisation der Stakeholder, Zweck der Einbindung, Ergebnisberücksichtigung).
  • Interessen und Ansichten der Interessenträger
  • Strategieänderung zur Interessenerfüllung der Interessenträger inkl. geplante zukünftige Einbindung.
  • Information zu den Interessen innerhalb des Unternehmens.

Schritt 5: Wesentlichkeitsanalyse durchführen

Die Doppelte Wesentlichkeit als Grundprinzip der ESRS:
  • Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein zentrales Instrument, um die konkreten Berichtsinhalte zu bestimmen.
  • Ziel: Eingrenzung der Themen und Datenpunkte, die nach mindestens einer Perspektive wesentlich sind (inside-out und/oder outside-in).
  • Die Durchführung ist in den ESRS klar geregelt. Neben übergeordneten Vorgaben gibt es auch themenspezifische Regelungen.
  • Die EFRAG hat eine Handreichung zur Durchführung der Wesentlichkeisanalyse für 2024 angekündigt.

Wesentlichkeitsanalyse durchführen:

Bei der Wesentlichkeitsanalyse werden die für die Berichterstattung relevanten Themen inklusive der Unterthemen und Unterunterthemen betrachtet. Zentral ist dazu die Inside-out-Perspektive: Es werden positive und negative sowie jeweils die dazugehörigen Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette berücksichtigt. Die Auswirkungen sollen nach Ausmaß und Umfang kategorisiert werden. Für die Outside-in-Perspektive werden im zweiten Schritt die finanziellen Chancen und Risiken nach Quantität und Wahrscheinlichkeit bewertet.
Checkliste zur Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS:
  • Eine Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette ist bei der Wesentlichkeitsanalyse sinnvoll. Bei heterogenen Geschäftstätigkeiten innerhalb des Unternehmens können getrennte Analysen nützlich sein.
  • Branchenspezifische Standards können eine Hilfestellung bieten.
  • Das Fachwissen aus den jeweiligen Abteilungen nutzen, um die Bewertung entlang der Standards zu beschleunigen.
  • Eine präzise und detaillierte Analyse ist notwendig. Diese ist für die externe Wirtschaftsprüfung wichtig.

Schritt 6: Nachhaltigkeit in die Unternehmensstrategie integrieren

Durch die Zielformulierung können wesentliche Themen identifiziert werden, um in diesen Bereichen Nachhaltigkeitsstrategien zu initiieren.
Vorgehen bei der Strategieformulierung
  • Für die relevanten Themen werden Ziele entwickelt welche nach dem „SMART“-Prinzip definiert.
  • Umsetzungsinitiativen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele werden mit den Fachabteilungen festgelegt. Sie bestimmen, wie die Ziele erreichbar werden.
Ergebnis des Prozesses ist ein Fahrplan oder auch Arbeitsprogramm mit priorisierten Zielen und Maßnahmen (kurz-, mittel- und langfristig), klaren Verantwortlichkeiten und definierten Kennzahlen zur Überprüfung und Steuerung des Prozesses.
Ablauf:
  • Wesentliche Themen identifizieren
  • Ziele definieren
  • Maßnahmen entwickeln
Für Ihre Zieldefinition sollten Sie Ihre Ziele möglichst SMART formulieren.

Was bedeutet SMART?

  • S steht für „spezifisch“: Ziele sollten Sie so konkret wie möglich für Ihr Unternehmen formulieren, damit alle Beteiligten das gleiche Verständnis haben.
  • M steht für „messbar“: Ziele sollten Sie so formulieren, dass sie messbar sind und somit die Erreichung festgestellt werden oder gegengesteuert werden kann.
  • A steht für „angemessen“: Ziele sollten valide sein und z. B. einen Bezug zu Ihrer Unternehmensstrategie haben und externe Rahmenbedingungen beachten.
  • R steht für „realistisch“: Ziele sollten Sie unter Beachtung des Ambitionsniveaus, der Ressourcen und der verfügbaren Zeit setzen.
  • T steht für „terminiert“: Das Zeitfenster zur Zielerreichung muss klar festgehalten werden.

Schritt 7: Datenerhebung

Zu den als wesentlich identifizierten Themen werden Daten erhoben.
Durch die Wesentlichkeitsanalyse wurden die relevanten Themen nach ESRS identifiziert. Aus den relevanten Themengebieten werden die in ESRS 1 zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen abgeleitet. Daraus können Sie nun ableiten, welche Nachhaltigkeitsinformationen Ihr Unternehmen berücksichtigen möchte. Diese können als qualitative und quantitative Datenpunkte umfassen.
Die Anzahl der zu erfassenden Kennzahlen kann schnell auf 30 oder deutlich mehr steigen. Im Unternehmen ist ein großer Personenkreis gefordert, um diese Daten zusammenzutragen. Einiges wird Ihnen allerdings auch bekannt vorkommen.

Grundlegende Qualitätsanforderungen
  • Relevanz: Alle Themen die bei der Wesentlichkeitsanalyse als relevant identifiziert wurden, sollten im Bericht angegeben werden.
  • Wahrheitsgetreue Darstellung: Voraussetzung dafür ist die Vollständigkeit (Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen, Risiken und Chancen), die Neutralität (unvoreingenommene und ausgewogene Auswahl und Angabe von Informationen) und die Korrektheit (Fehlerfreiheit, Präzision, Kennzeichnung von Schätzungen/etc., Angemessenheit von Aussagen).
  • Überprüfbarkeit: Wahrheitsgetreue Darstellung muss objektiv nachvollziehbar und untermauert sein.
  • Verständlichkeit: Klare und prägnante Darstellung sowie Vermeidung von Verallgemeinerungen oder Dopplungen.
Checkliste zur Datenerhebung:
  • Bei fehlenden oder unzureichenden Daten können Branchendurschnitte genutzt werden. Für Emissionsfaktoren eignen sich Datenbanken des BAFA.
  • Die Erfassung ist von nun an jährlich relevant. Daher ist die Einbindung des Controllings sinnvoll – hier laufen alle Daten zusammen.
  • Wenn alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Datenerfassung informiert werden, kann die Qualität und Quantität der gesammelten Kennziffern erhöht werden.

Schritt 8: Bericht erstatten

Im letzten Schritt werden alle Informationen für die Berichterstattung nach ESRS zusammengeführt.
Nach der Datenerfassung erfolgt die Berichterfassung- und -Erstellung. Wenn alle notwendigen Daten erhoben worden sind, kann mit der Berichterstattung begonnen werden. Dazu kann der Nachhaltigkeitsbericht in den Konzernbericht integriert werden.
Informationen sind digital im European Single Electronic Format (ESEF) bereitzustellen. Die ESRS listen die geforderten Inhalte auf. Alle Informationen müssen im Bericht selbst enthalten sein. Zusätzliche Nachweise werden nicht explizit eingefordert.

Evaluation durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Den Bericht müssen Sie prüfen lassen. Prüfende sind nach aktuellem Stand die Wirtschaftsprüfer. Diese können konkrete Anforderungen ausweisen. Zunächst wird eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durch die Prüfenden durchgeführt, im späteren Verlauf soll mindestens eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable Assurance) etabliert werden. Viele Details zu diesen Prüfungen sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht definiert (Stand April 2024).
Je eindeutiger Abstimmungen mit dem Wirtschaftsprüfer erfolgen, desto einfacher ist der Prozess.
Trotz der Vielzahl an Themen gilt: Nicht wesentliche Angaben können ohne Erläuterung im Bericht entfallen. Jedoch kann ein Wirtschaftsprüfer von Unternehmen eine Begründung einfordern, warum bestimmte Themen nicht berücksichtigt werden.

Quellen: DIHK (2024, Berlin), IHK München und Oberbayern (2024, München).


Kostenfreies Angebot

Klimaschutz- und Energieeffizienztools

Unser Kooperationspartner NRW.Energy4Climate unterstützt Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes und der Energiewende mit Online-Rechnern und -Tools zu unterschiedlichen Fachthemen. Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und konkrete Energieeffizienzmaßnahmen finden Sie hier kostenfreie Anwendungen.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die erneuerbaren Energie ausbauen wollen, Ihren betrieblichen Klimaschutz angehen möchten oder betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für Investitionsentscheidung in Energieeffizienzmaßnahmen benötigen, finden Sie diese Informationen bei der NRW.Energy4Climate.
Nachfolgend finden Sie die relevanten Links:
Innovation und Umwelt

Die neue EU-Ökodesign-Verordnung - Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)

Seit dem 18. Juli 2024 gilt in der EU die neue EU Ökodesign Verordnung. Sie soll die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten verbessern und somit den CO2-Fußabdruck verringern.
Sie löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ab. Die zu jener Richtlinie im Lauf der letzten Jahre erlassenen delegierten Rechtsverordnungen bleiben jeweils bis zu deren Aktualisierung in Kraft.

Ziele und Begriffsbestimmungen

Ziel der Verordnung ist es, „die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist. Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.“
Die Verordnung gilt zunächst allgemein für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, jedoch mit Ausnahmen (zum Beispiel Lebensmittel, Arzneimittel, teilweise Fahrzeuge).
Artikel 2 enthält eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen, unter anderem
  • Umwelt-Fußabdruck, CO2-Fußabdruck und Material-Fußabdruck,
  • besorgniserregende Stoffe (nicht nur „besonders besorgniserregend“, also weiter gefasst als die SVHC gemäß REACH-Verordnung),
  • unverkauftes Verbraucher-Produkt, unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer (das heißt unabhängig vom Hersteller)
  • und eine Unterscheidung zwischen Vertreiber (ist dem Hersteller oder Importeur nachgeschaltet) und „Händler“ (hat nur Endnutzer als Kunden oder nimmt selbst das Produkt in Betrieb).

Ökodesign-, Leistungs- und Informationsanforderungen

Artikel 5 listet 16 mögliche Ökodesign-Anforderungen auf (z. B. Reparierbarkeit, Recyklatanteil, Recyclingfähigkeit), die jeweils von der EU-Kommission im Rahmen von delegierten Rechtsakten je nach Produkt ausgewählt werden. Laut Absatz 11 sollen – wohl nur in der grauen Theorie – u. a. „keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer“ und keine „unverhältnismäßigen administrativen Belastungen aufgebürdet werden“.
In den delegierten Rechtsakten werden jeweils auch Leistungsanforderungen (z. B. Energieverbrauch) und Informationsanforderungen (für Kunden) festgelegt, wobei die Optionen hier jeweils weit gefasst werden. Die Informationsanforderungen sollen u. a. eine „Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte“ ermöglichen, wozu diese auf dem Produkt selbst oder einem aufgebrachten Datenträger (z. B. Strich-Code) abrufbar sein müssen.
Artikel 9 bis 11 treffen generelle Vorgaben für einen digitalen Produktpass, der in allen künftigen delegierten Verordnungen im Detail vorgeschrieben werden wird. Bis zum 19.07.2026 soll die EU ein digitales-Produktpass-Register einrichten, in das nicht alle Informationen, aber zumindest eindeutig zuordenbare Produktkennungen hochgeladen werden müssen. Darüber hinaus wird es ein öffentlich zugängliches Webportal mit allen Produktpass-Daten bei gleichzeitig definierten Zugangsrechten geben.

Vorrangige Produktgruppen

Für die Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, erstellt die EU-Kommission Arbeitspläne, den ersten bis 19. April 2025. Vorrang sollen dabei zunächst folgende Produktgruppen haben:
Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte und Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.

Verbot der Vernichtung von Kleidung und Schuhen

Artikel 23 bis 26 legen fest, dass ab dem 19. Juli 2026 eine Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte durch größere Unternehmen verboten ist (durch mittlere Unternehmen vier Jahre später). Betroffen sind zunächst bestimmte Waren-Codes von Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen.

Pflichten der Beteiligten

In den Artikeln 27 bis 38 werden die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten (zum Beispiel Hersteller, Vertreiber) beziehungsweise die Art der Pflichten (zum Beispiel Berichterstattung) festgelegt.
Daran schließen sich Kapitel zur Produktkonformität, zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, zu Anreizen, zur Marktüberwachung und zu Schutzklauselverfahren (bezüglich Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist) an.
Artikel 78 enthält eine geringfügige Änderung der EU-Batterieverordnung. Artikel 79 listet komplizierte Übergangsbestimmungen bezüglich der bisherigen Ökodesign-Regelungen auf. Die Verordnung umfasst außerdem sieben Anhänge, unter anderem zum digitalen Produktpass.
Unmittelbar geltende Pflichten ergeben sich aus der neuen Verordnung nicht, aber mittelfristig werden sehr viele Hersteller und Importeure betroffen sein.
Innovation und Umwelt

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet aufgrund einer EU-Vorgabe seit dem 1. Januar 2024 Hersteller von ausgewählten Einwegkunststoffprodukten dazu, bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden. In Deutschland verwaltet das Umweltbundesamt (UBA) hierfür den Einwegkunststofffonds (EWKFonds). Über die EWKFonds-Plattform DIVID werden die Registrierung abgabepflichtiger Unternehmen, die Einzahlung von Sonderabgaben in den EWKFonds sowie die Auszahlung eingenommener Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte abgewickelt.
Die Registrierung von Herstellern mit Niederlassung in Deutschland kann seit dem 1. April 2024 vorgenommen werden. Seit diesem Zeitpunkt ist für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung möglich. Seit dem 1. August 2024 ist die Registrierung von ausländischen Herstellern sowie von Anspruchsberechtigten möglich. Über die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA auf der Homepage www.ewkf.de informieren.
Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden. Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Wer das Inverkehrbringen der betroffenen Einwegkunststoffprodukte bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht besteht nur für diejenigen Hersteller, die erst im Jahr 2024 ihre betroffene Tätigkeit neu aufnehmen.
Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen für alle betroffenen Hersteller unabhängig davon, wann die Registrierung erfolgt. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1.1.2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform.
Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und – sofern ein eventuell Betroffener einen kostenpflichtigen Antrag auf Einordnung stellt - die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes.
DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Das Fondsvolumen wird sich voraussichtlich auf rund 430 Mio. Euro jährlich belaufen.
Antworten auf häufige Fragen, zum Beispiel zur Betroffenheit, sind auch hier zu finden: https://www.einwegkunststofffonds.de/de/faq
(Quellen: Umweltbundesamt, Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID August 2024)

Innovation und Umwelt

Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und vielen weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen seit Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen so genannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen.
Dies schreibt die hier abrufbare Biozidrechts-Durchführungs-Verordnung vor, deren Paragraphen 10 bis 13 seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. In § 11 Abs. 2 werden die Themen des „Abgabegesprächs“ aufgelistet, das sich offenbar nicht beim Kassenvorgang „so nebenher“ erledigen lässt, sondern etwas mehr Zeit benötigt (Anwendung, Alternativen, Gefahren, Maßnahmen, Lagern, Entsorgen, Verhalten bei Unfällen…).

Für bestimmte Produktarten: Abgabegespräch bei allen Kunden

Das Abgabegespräch ist zwingend für folgende drei Produktarten:
  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
Für die drei oben genannten Produktarten gilt außerdem, dass sie nicht im Selbstbedienungsbereich angeboten werden dürfen und dass sich der Verkäufer vergewissern muss, dass der Käufer zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört (z. B. „geschulter berufsmäßiger Verwender“).
Dies gilt ausdrücklich auch bei Online- oder Versandverkauf.
Eine pauschale Ausnahme für Käufe durch gewerbliche Nutzer der Produkte gibt es bei den oben genannten drei Produktarten nicht.

Für andere definierte Produktarten: Abgabegespräch nur bei Privatkunden

Anders sieht es bei den folgenden drei Produktarten aus, für die allgemein ebenfalls Abgabegespräche vorgeschrieben sind, welche jedoch entfallen können, wenn dem Verkäufer bekannt ist oder der Käufer ihm bestätigen kann, dass der Käufer die Produkte gewerblich nutzen will:
  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
Außerdem kann es für Produkte entfallen, die im vereinfachten EU-Biozid-Zulassungsverfahren zugelassen wurden.

Abgabegespräche auch bei Online-Verkauf

Im Fall von Online- oder Versand-Verkauf muss das besagte Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.

Sachkunde der abgebenden Person

Auf Seiten des Verkäufers benötigen die Personen, die die Abgabe, die damit verbundenen Überprüfungen und das Abgabegespräch durchführen, eine spezielle Sachkunde. Zu deren Definition verweist § 13 der Biozidrechts- Durchführungsverordnung auf drei andere Vorschriften, wobei jeweils betont wird, dass jene Sachkunde ausdrücklich auch Biozid-Themen bzw. die betreffenden Produktarten umfassen muss.
Diese Details sind geregelt
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) veröffentlicht auf ihrer Homepage hierzu einige Hinweise. Eine Liste der anerkannten Fortbildungsträger gemäß der Chemikalienverbotsverordnung findet sich auf der BLAC-Homepage hier.

Selbstbedienungsverbot

Das oben genannte Selbstbedienungsverbot gilt außerdem auch für Produkte, bei denen dies im Rahmen ihrer biozidrechtlichen Zulassung so festgelegt wurde. Es gilt nicht für Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Zum vereinfachten Zulassungsverfahren und ähnlichen Fragestellungen finden sich Informationen beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk.
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
Innovation und Umwelt

Registrierungspflicht gemäß deutschem Verpackungsgesetz

Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren. Zum 01.07.2022 wurde diese Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet. Wer Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpackt und in Verkehr bringt, wer Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllt und veräußert sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich seither ebenfalls bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Betroffen von der Registrierungspflicht sind seit Juli 2022 auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden). Diese Letztvertreiber können zwar ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem wie früher schon auf ihre Lieferanten delegieren; dagegen ist ein Delegieren der Registrierung seit 01.07.2022 nicht mehr möglich. Bei ihrer eigenständigen Registrierung unter www.verpackungsregister.de (dort unter “LUCID”) müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).
Auf der vorgenannten Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne umzupacken und ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).
Die besagte Registrierungspflicht wird auch bestehen bleiben, wenn das deutsche Verpackungsgesetz im Laufe des Jahrs 2026 (spätestens am 12.08.2026) an die EU-Verpackungsverordnung ("PPWR") angepasst wird.
Innovation und Umwelt

EU-Batterieverordnung seit 18. August 2024

Die neue EU-Batterieverordnung wird stufenweise wirksam, ein wichtiger Stichtag war dabei der 18. August 2024.

Seit diesem Datum gelten folgende neue Anforderungen:
  • Artikel 6: Der Massenanteil an Blei in Gerätebatterien darf nicht mehr als 0,01 % betragen, außer bei Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen, für die eine vierjährige Übergangsfrist bis 18.08.2028 gilt.
  • Artikel 10: Für wiederaufladbare Industriebatterien (ab 2 KWh), für LV-Batterien („Light Vehicles“, zum Beispiel E-Bikes) und Elektrofahrzeugbatterien müssen Angaben gemacht werden gemäß Anhang IV zu Leistung und Haltbarkeit, zur Leistungskapazität bei bestimmten Ladezuständen usw.
  • Artikel 12: In den technischen Unterlagen von stationären Batterie-Energiespeichersystemen müssen detaillierte Angaben zu Sicherheitsaspekten gemäß Anhang V enthalten sein.
  • Artikel 14: Im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, von LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen aktuelle Daten zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthalten sein. Weitere Vorgaben betreffen u.a. die Leserechte für bestimmte Personenkreise und das Zurücksetzen von Software.
  • Gemäß den Artikeln 17 und 18 ist eine Konformitätsbewertung erforderlich, die in eine Konformitätserklärung mündet, welche zunächst die oben genannten Pflichten, aber dann stufenweise auch die weiteren Pflichten aus der Verordnung umfasst.
  • Daraus folgen dann gemäß den Artikeln 19 und 20 Vorgaben zur CE-Kennzeichnung.

Zuordnung der Pflichten

Ab Artikel 38 werden die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure aufgelistet.
  • Artikel 38: Erzeuger müssen die oben genannten Pflichten sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten gemäß den Absätzen 6 und 7 beachten. Als Erzeuger gilt, wer eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter eigenem Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt.
  • Artikel 39: Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen haben den Erzeugern bzw. Herstellern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Artikel 40 bietet eine Option für Erzeuger, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der ihnen fast alle Pflichten abnehmen kann.
  • Umfangreich sind die Pflichten der Einführer/Importeure gemäß Artikel 41, da sie alle oben genannten Vorgaben einhalten müssen, soweit sie nicht schon vom Erzeuger vorweggenommen wurden. Hinzu kommen weitere Informationspflichten (Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen) und zusätzliche Kennzeichnungspflichten.
  • Artikel 42: Händler müssen sich vergewissern, dass
    • die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 19 angebracht ist,
    • den Batterien die Unterlagen gemäß den oben genannten Artikeln 10, 12 und 14 sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsanweisungen beigefügt sind
    • und dass die Erzeuger bzw. Einführer ihre zusätzlichen Kennzeichnungspflichten (Adress-Angaben usw.) gemäß den Artikeln 38 Absätze 6 und 7 und Artikel 41 Absatz 3 erfüllt haben.
  • Artikel 43 nennt die Pflichten der Fulfilment-Dienstleister.
  • Artikel 44 listet die Fälle auf, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten (eigener Markenname oder Änderungen bzgl. Konformität oder anderer Verwendungszweck).
  • Artikel 45 richtet sich an die Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wieder-aufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
  • Artikel 46 verpflichtet die Wirtschaftsakteure, Daten über ihre Lieferanten und ihre Kunden (hier auch verkaufte Batteriemodelle und -mengen) zehn Jahre lang zu speichern.
Weitere Bestimmungen der Batterieverordnung treten zu späteren Zeitpunkten in Kraft, als nächstes am 18. August 2025. Der Text der Verordnung wurde hier im EU-Amtsblatt in allen Amtssprachen veröffentlicht.
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
Innovation und Umwelt

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in die Europäische Union ein- oder ausgeführt, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für nachhaltiges Wirtschaften mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten. Jedoch kommen mit der EUDR auch neue Verpflichtungen auf die Unternehmen zu.
Bereits im Juni 2023 trat die EUDR in Kraft. Somit läuft die Umsetzungsfrist bereits: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Bei der EUDR ist besonders zentral, dass die Ein- und Ausführung in bzw. aus der EU nur erfolgen darf, wenn eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Die Sorgfaltserklärung muss beinhalten, das der Rohstoff nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Inkrafttreten der EUDR

Beginn des Übergangszeitraums mit Inkrafttreten der Verordnung: 30.06.2023
Beendigung des Übergangszeitraums für Marktteilnehmer und Nicht-KMU- Händler: 30.12.2024
Beendigung des Übergangszeitraums für KMU-Händler: 30.06.2025

Von der EUDR betroffene Güter

Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Holz
Die genauen Angaben und Information finden Sie in Anhang 1 der Verordnung. Außerdem finden Sie in Anhang 2 die geforderten Inhalte der Sorgfaltserklärung.

Angaben, die in der Sorgfaltserklärung enthalten sein müssen

1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung und Menge3 des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses, das von dem Marktteilnehmer auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden soll;
3. Erzeugerland und alle Flächen, auf denen die Erzeugung stattgefunden hat, einschließlich Koordinaten der Geolokalisierung und Angaben zum Längen- und Breitengrad. Enthält ein Erzeugnis oder ein Rohstoff Materialien, Inhaltsstoffe oder Komponenten, die auf anderen Flächen hergestellt wurden, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung für jede der jeweiligen Flächen anzugeben;
4. Folgende Erklärung: „Durch Abgabe dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass eine Sorgfaltsprüfung gemäß der Verordnung XXXX/XX durchgeführt wurde und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Der Marktteilnehmer bestätigt hiermit, dass der Rohstoff/das Erzeugnis die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung XXXX/XX erfüllt.“
Sie finden in Anhang 2 die geforderten Inhalte der Sorgfaltserklärung.

Betroffene Unternehmen

  • Ab Ende Oktober 2024 alle nicht-KMU entsprechend der EU-KMU-Definition.
  • Wahrscheinlich ab Mitte 2025 Betroffenheit auch von KMU.
  • Grundsätzlich gilt: Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.

Pflichten für Unternehmen nach Artikel 4 und 5 EUDR

  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße (siehe Details in Artikel 4).
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße (siehe Details in Artikel 5).
  • Händler, die keine KMU sind: Sorgfaltspflichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße (siehe Details in Artikel 5).

Informationsanforderung nach Artikel 9 EUDR

  • Handelsname des Produktes
  • relevante Mengenangaben
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung.
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen.
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler.
  • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind.
  • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen.

Risikobewertung nach Artikel 10 EUDR

  • Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen.
  • Die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen.
  • Die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen.
  • Die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland.
  • Das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet
  • und weitere Kriterien

Risikominderung nach Artikel 11 EUDR

  • Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen.
  • Die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits.
  • Das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen.
  • und weitere Kriterien
Stand: 25.06.2024
Innovation und Umwelt

EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR): Tools für Unternehmen

Hier haben wir Ihnen einige hilfreiche Links und Tools zum Einstieg in die EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) zusammengestellt
Als direkt anwendbares EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie tritt grundsätzlich ab dem 30.12.2024 in Kraft (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren jedoch von einer längeren Anpassungsfrist, da für sie die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Artikel 38 Absatz 3) gelten. Die Durchsetzungsbehörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Hier finden Sie Erklärungen der BLE zur EUDR.

FAQ's der EU-Kommission zur EUDR

Auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission bereitgestellt.

Tase Earth

Für Unternehmen mit wenig Lieferketten-Kenntnis ist Trase Earth der beste Einstieg in die Risiko-Analyse. Wenn zum Beispiel Rinderfleisch in Paraguay eingekauft wird, kann mit der Website der Grad der Entwaldung (Deforestation) beim Produktionsprozess des Fleisches in der Anbauregionen geprüft werden.

Global Forest Watch

Die Seite von Global Forest Watch liefert aktuelle Daten zur Entwaldung auf regionaler Ebene.

Projekt elan!

OroVerde und Global Nature Fund entwickeln mit Unterstützung der Bundesregierung ein Portal, das Unternehmen auf dem Weg zu entwaldungsfreien Lieferketten unterstützt.
Das elan! Portal wird ab Anfang 2024 öffentlich zugänglich sein.
Innovation und Umwelt

Netzanschlussbedingungen von Energiewendeanlagen

Mit dem Ziel die Netzanschlussbedingungen von Energiewendeanlagen zu verbessern, hat sich die DIHK einer Allianz aus Wohnungswirtschaft, Handel und Speichersysteme angeschlossen. Konkret besteht die Anwender-Allianz, aus dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), dem Bundesverband Energiespeicher Systeme e. V. (BVES), der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), dem Handelsverband Deutschland (HDE) und dem Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA).
In dieser Allianz werden die Probleme von langwierigen Netzanschlussverfahren und fehlenden Netzanschlusskapazitäten betont, die Investitionen beispielsweise in Photovoltaik, Wärmepumpen, Energiespeicher und Ladesäulen behindern.
Dabei werden vier konkrete Maßnahmen aktuell an die Politik adressiert:
  1. Verpflichtende Rückmeldefristen für Verteilnetzbetreiber und Rechtsfolgen bei Verstößen.
  2. Vereinfachung und Vereinheitlichung der Antragsverfahren in einen bundesweit einheitlichen digitalen Prozess.
  3. Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen (TAB) und Technischen Anschluss-Regeln (TAR) auf Bundesebene.
  4. Reine Eigenverbrauchsanlagen sollten ohne aufwändige Netzanschlussverfahren und ohne Zustimmung des Verteilnetzbetreibers betrieben werden können.
Hintergrund ist der laufende Prozess rund um den Branchendialog Netzanschluss beim BMWK und der Bundesnetzagentur sowie die laufende Vorkonsultation zur Beschleunigung der Netzanschlussfristen
Innovation und Umwelt

Veranstaltungshinweis: Vergleich der Effizienzsysteme (16247, 50001, EMAS und ggf. 50005) am 25. Juni

Mit dem Energieeffizienzgesetz hat das betriebliche Energiemanagement im Herbst 2023 einen neuen rechtlichen Rahmen bekommen.
Es bringt eine Reihe neuer Pflichten und Anforderungen für Unternehmen mit sich – ab bestimmten Verbräuchen müssen Energiemanagementsysteme eingeführt, Maßnahmenpläne zur Energieeinsparung erarbeitet und Abwärmepotenziale dokumentiert werden. Die bisher schon bestehende Energieauditpflicht nach dem EDL-G soll überarbeitet und an bestimmte Energieverbräuche gekoppelt werden. Und auch für das Energieeffizienzgesetz sind erste Überarbeitungen vorgesehen.
Insbesondere geplante Änderungen an EDL-G und EnEfG sollen bei der Veranstaltung erläutert werden. Die IHK-Organisation beschäftigt sich mit den zugelassenen Effizienzsystemen ISO 50001 sowie EMAS und thematisieren die DIN EN 17463 (ValERI), die sowohl in EDL-G als auch EnEfG normative Grundlage der Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen ist.

Hiermit laden wir Sie herzlich zur Online-Veranstaltung der IHK-Organisation ein:
Vergleich der Effizienzsysteme (16247, 50001, EMAS und ggf. 50005) am 25.06.2024 um 9.00 Uhr
mit Jochen Buser, GutCert – die ANMELDUNG ist hier möglich.

Nachhaltiges Wirtschaften

Was ist Nachhaltigkeitsmanagement?

Die Sicherung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebes steht im Mittelpunkt des unternehmerischen Handelns. Diese Wirtschaftlichkeit kann durch die Etablierung eines Nachhaltigkeitsmanagements zusätzlich abgesichert werden. Wir erläutern Ihnen die wichtigsten Schritte beim nachhaltigen Wirtschaften. Vier Felder bilden die Grundlage des Nachhaltigkeitsmanagements.
Aufgrund der Heterogenität von Betrieben – durch Branchestrukturen, Größe, Umsatz, Kunden – muss das Nachhaltigkeitsmanagement für jedes Unternehmen individuell zugeschnitten werden. Jedoch lassen sich vier Handlungsfelder identifizieren, die den Orientierungsrahmen für das CSR-Management bilden:
  • Ökonomie,
  • Ökologie,
  • Arbeitsplatz und
  • Gemeinwesen.
Meist wird beim Nachhaltigkeitsmanagement von CSR-Management gesprochen: Unter Corporate Social Responsibility oder kurz CSR ist die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens zu verstehen.

Ökonomie

  • Verantwortungsvolle Gestaltung der eigenen Produkte und Dienstleistungen
  • Verantwortungsvoller Umgang mit Lieferanten, Achtung auf die Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette
  • Berücksichtigung sozialer und ökologischer Faktoren bei der Beschaffung
  • Bekämpfung von Korruption
  • Fokussierung auf Kundenbedürfnisse und Bereitstellung von transparenten und umfassenden Verbraucherinformationen
  • Ehrlichkeit in der Werbung
  • Produktgestaltung, z.B. bei der Auswahl der Materialien oder der Wiederverwertbarkeit der Produkte
  • Transparenz und Produktkennzeichnung
  • Produktinnovation, z.B. bezüglich des Energie- oder Rohstoffverbrauchs
  • Beschaffungsrichtlinien, die neben ökonomischen auch soziale und ökologische Faktoren berücksichtigen
  • Verpflichtung zu Arbeits- und Sozialstandards entlang der gesamten Lieferkette
  • Besseres Image und Reputation des Unternehmens und seiner Marke
  • Innovative Produkte und Wettbewerbsvorteile
  • Zufriedene Kunden und langfristige Kundenbindung
  • Bessere Beziehungen zu Lieferanten
  • Verringerung des Haftungsrisikos

Ökologie

  • Klimaschutz
  • Ressourceneffizienz in Produktion und Verwaltung
  • Emissionsreduktionen in der Produktion und im betrieblichen Mobilitätsmanagement
  • Abfallmanagement
  • Einsatz von Umwelt- und Energie-Managementsystemen, wie z.B. EMAS oder ISO 14001
  • Ausbau des Angebots von Produkten mit Bio- oder Gütesiegeln
  • Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft (z.B. Wiederverwertung von Produkten, Reparaturanleitungen für Endverbraucher, etc.)
  • Optimierungen des Produktlebenszyklus oder der Prozesskette
  • Schulungen für Mitarbeiter im Bereich Umwelt
  • Kostensenkung durch Senkung des Ressourcenverbrauchs
  • Optimierung von Prozessen
  • neue Produktinnovationen
  • Verbesserung des Images

Arbeitsplatz

  • Identifikation, Nutzung und Ausbau der Mitarbeiterpotenziale
  • Flexible Arbeitszeiten für Eltern oder pflegende Angehörige
  • Personalentwicklung
  • Gleichstellung, Vielfalt und Inklusion
  • Arbeitssicherheit
  • Faire Bezahlung
  • Etablierung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements
  • Durchführung von Mitarbeiterbefragungen und Erfassung von Personalkennzahlen
  • Jobsharing für Fachkräfte und Führungskräfte
  • Angebote zur Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen
  • Betriebliche Sozialberatung
  • Einführung von Teilzeitmodellen und Homeoffice
  • Höhere Identifikation mit dem Unternehmen und Mitarbeiterbindung
  • Senkung von Fehlzeiten
  • Höhere Motivation und Leistungsbereitschaft
  • Steigerung der Arbeitgeberattraktivität

Gemeinwesen

  • Bildungs-, Kinder- und Jugendförderung
  • Förderung von Vereinen, Kunst und Kultur
  • Einsatz für Umwelt- und Katastrophenschutz
  • Investitionen in die regionale Versorgungs- und Infrastruktur
  • Sponsoring und Spenden
  • Ermöglichung von ehrenamtlichem Engagement der Beschäftigten
  • Auftragsvergabe an soziale Organisationen
  • Belebung der Unternehmenskultur
  • Besseres Verhältnis zu Stakeholdern
  • Stärkung des Standorts
Änderungen für den Ausbau der Solarenergie

Neuerungen durch das Solarpaket 1

Ende April wurde das Solarpaket 1 sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschiedet. Es zielt darauf ab, den Ausbau von Photovoltaik in Deutschland zu beschleunigen und zu vereinfachen. Ziel ist es, bis 2030 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von über 130 Gigawatt zu installieren und bis 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Die wichtigsten Maßnahmen des Solarpakets 1 umfassen:
  1. Balkonkraftwerke: Erleichterungen für den Betrieb von Solarmodulen an Balkonen, die bis zu 2000 Watt Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung ohne Anmeldung beim Netzbetreiber betrieben werden können.
  2. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Einführung eines neuen Instruments zur gemeinsamen Nutzung von PV-Anlagenstrom in Mehrparteienhäusern durch intelligente Messsysteme.
  3. Förderung und Vergütung: Erhöhung der Vergütung für Dachanlagen mit mehr als 40 kW Leistung wird um 1,5 Cent pro Kilowattstunde angehoben.
  4. Direktvermarktung: Es wird eine Flexibilisierung der Pflicht zur Direktvermarktung für Anlagen mit 100 bis 200 kW geben. Zukünftig kann im Bereich von 100 bis 200 Kilowatt auf die verpflichtende Direktvermarktung verzichtet werden und die überschüssigen Strommengen ohne Vergütung ins Netz gespeist werden.
  5. Freiflächen-Photovoltaik: Schaffung eines eigenen Untersegments bei Ausschreibungsverfahren. Die Ausschreibungsmengen steigen in diesem Untersegment in den kommenden Jahren schrittweise auf bis zu 2075 Megawatt pro Jahr.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Teile des Gesetzes stehen noch unter beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU. Der aktuelle Stand kann fortlaufend von den hier aufgeführten Angaben abweichen.



Strom- und Gaspreisbremsen: Auswirkungen bis 2024

Energiepreisbremsen: Fristen Ende Mai und Ende Juni beachten

Auch wenn die Energiepreisbremsen bereits ausgelaufen sind, müssen einige Unternehmen in den kommenden Wochen Abgabefristen beachten. Hier erfahren Sie, ab wann Ihr Betrieb ggf. Unterlagen einreichen muss.
Das EU-Beihilferecht schreibt vor, dass ab gewissen Entlastungssummen (Mitteilungs-)Pflichten zu erfüllen sind. Die Entlastungssumme bezieht sich dabei auf die beide Preisbremsen – also die Strom- und (!) die Gaspreisbremse. Die beiden folgenden Grenzwerte und Fristen sind besonders zu beachten:
Ab 150.000 Euro Entlastungen pro Monat: Meldepflicht gegenüber dem Lieferanten bis 31. Mai 2024. Es besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Selbsterklärung nach § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG verpflichtet). Das Formular zur Selbsterklärung finden Sie hier.
Ab 100.000 Euro Entlastungen im Jahr 2023: Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024.
Nachhaltigkeitsberichterstattung schneller durchführen

ESRS-Tools

Die Vorgaben im Rahmen der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) bestehen aus diversen Kapiteln (“Sets”). Gleichzeitig sind nicht alle Sets verpflichtend und direkt für Ihren Betrieb relevant. Daher finden Sie hier einige Hilfestellungen, um die für Sie wichtigen Elemente der ESRS zu identifizieren.
Erfahren Sie hier mehr zu ESRS, CSRD und den neuen Anforderungen: ESRS: Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Browse ESRS

Browse ESRS bietet eine gute Hilfestellung, um einen Überblick über die einzelnen Anforderungen zu erhalten. Insbesondere zur Vorbereitung auf die Wesentlichkeitsanalyse kann die Website helfen.
Hier finden Sie den Link zum Tool: Browse ESRS (sustainitright.com)

Navigation durch den Tool-Dschungel

Diverse Anbieter bieten EDV-basierte Managementsysteme, Hilfestellung zur Emissionsreduktion oder Erstellung des Nachhaltigkeitsberichtes an. Damit Sie die passende Anwendung finden, bietet ATLAS-ZERO eine sinnvolle Übersicht.
Hier finden Sie den Link zum Tool: ATLAS-ZERO Sustainability solutions
Künstliche Intelligenz (KI) kann bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes helfen. Jedoch sind KI-Anwendungen kein Patenrezept für eine konforme Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes im Rahmen der ESRS. Prüfen Sie daher gründlich, ob der Kauf einer KI-Anwendung sinnvoll und notwendig ist.
BAFA-Bekanntgabe

Plattform für Abwärme freigeschaltet

Die Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) ist seit dem 15. April 2024 online, steht Nutzern ab sofort zur Registrierung und Dateneintragung bereit.
Zudem wurde die Frist für die erstmalige Datenmeldung bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Zum Hintergrund: Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA zu übermitteln, die dafür eine entsprechende Plattform zur Verfügung stellt. Die Informationen müssen jährlich bis 31. März übermittelt bzw. bestätigt werden, und sind aktuell zu halten. Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG war die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten bereits der 1. Januar 2024. Da weder die Verwaltung zum geforderten Zeitpunkt die Infrastruktur zur Verfügung stellen konnte noch für die Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist vorerst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert.
Mit dem bekanntgegebenen Start der Abwärmeplattform zum 15. April 2024 hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt.
Das Abwärmeportal ist über folgenden Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa
Förderung für Nichtwohngebäude von Unternehmen

Bundesförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen)

Unter dem allgemeinen Dach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden frühere Förderprogramme zusammengefasst und unterteilen sich in eine Grundstruktur mit vier Förderrichtlinien:
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG),
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude“ (BEG NWG),
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (BEG KFN)
  • „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen“ (BEG EM).
Mit der BEG EM sollen Einzelmaßnahmen zur Effizienzsteigerung und zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte in Gebäuden angereizt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die geförderten Einzelmaßnahmen ist dabei nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

1. Die BEG EM fördert Einzelmaßnahmen an:

  • der Gebäudehülle,
  • der Anlagentechnik (außer Heizung),
  • der Heizungsoptimierung,
  • der Fachplanung und Baubegleitung,
  • sowie Maßnahmen bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsaustausch), die den in der Förderrichtlinie dargelegten Anforderungen entsprechen.

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden wie zum Beispiel:
  • Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Contractoren
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen
Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht und die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Die Förderung erfolgt in Form eines Investitionszuschusses. Zusätzlich kann ein ergänzendes Kreditangebot in Anspruch genommen werden.

3. Förderung für den Heizungstausch

  • Für den Heizungstausch gewährt die BEG EM eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
  • Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhalten, erhalten einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro.
  • Für selbstnutzende Wohnungseigentümer gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit zur zusätzlichen Inanspruchnahme von Klimageschwindigkeits-Bonus und/oder Einkommens-Bonus.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten bemessen sich in Abhängigkeit des Gebäudetyps an der Anzahl der Wohneinheiten (WG) bzw. der Nettogrundfläche (NWG).

4. Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen

Neben der Heizungstausch-Förderung können auch weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden: z. B.
  • für Dämmung von Außenwänden,
  • Dachflächen,
  • Geschossdecken und Bodenflächen;
  • für Erneuerung,
  • Ersatz oder erstmaligen Einbau von Fenstern,
  • Außentüren und -toren;
  • für Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
  • für Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomation;
  • für Kältetechnik zur Raumkühlung
  • oder den Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.
Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent, plus ggf. 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans für Wohngebäude.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten bemessen sich auch hier in Abhängigkeit des Gebäudetyps an der Anzahl der Wohneinheiten (WG) bzw. der Nettogrundfläche (NWG).

5. Antragstellung

  • Die Zuschüsse für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik; außer Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) werden zukünftig bei der KfW beantragt.
  • Die technische Antragstellung bei der KfW beginnt für Einfamilienhäuser voraussichtlich ab 27.02.2024, für alle weiteren Antragstellergruppen zeitlich gestaffelt im Laufe des Jahres 2024. Übergangsweise können förderfähige Vorhaben ab sofort und befristet bis zum 31.08.2024 bereits begonnen werden, der Antrag muss dann bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
  • Die Beantragung der weiteren Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen erfolgt weiterhin beim BAFA. Hier ist die technische Antragstellung bereits seit dem 01.01.2024 möglich. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Innovation und Umwelt

Checkliste "Energieeffiziente Informations- und Kommunikationstechnologie im Unternehmen"

Das Datenmanagement und die Auswahl der Soft- sowie Hardware bieten ein enormes Potenzial, Ressourcen und die betriebliche Energierechnung zu schonen. Nachfolgend einige Tipps für mehr Nachhaltigkeit im Unternehmen – ohne großen Mehraufwand.

1. IT-Ausstattung an Bedarf anpassen

Prüfen Sie genau, welche Anforderungen die IT-Ausstattung im Betrieb erfüllen soll. Beschränkt sich die Anwendung beispielsweise auf die Nutzung von Standard-Office- oder E-Mail-Programmen, genügen in der Regel Geräte mit einer geringeren Rechenleistung. Nicht benötigte oder ältere, stromfressende Geräte sollten ausgemustert werden. Man sollte abwägen: Notebooks oder Thin-Clients benötigen weniger Strom als klassische Desktop-PCs, Letztere lassen sich hingegen in der Regel besser reparieren.

2. Augen auf bei der Produktwahl

Bei der Anschaffung neuer IT-Systeme gilt es, genau hinzuschauen: Wie robust und langlebig sind die Systeme? Sind die Produkte reparierbar? Wie lange bietet der Hersteller Ersatzteile und Updates an? Wie hoch sind Energieverbrauch und -effizienz? Neben der Hardware sollte dabei auch die Seite der Software betrachtet werden. Gütesiegel wie der "Blaue Engel" helfen dabei, energie- und ressourceneffiziente Hard- und Software-Produkte zu erkennen.

3. Energieoptimierte Steuerung

Sind Ihre IT-Geräte in Bezug auf ihren Energieverbrauch optimal konfiguriert? Viele Geräte verfügen über eine Energiesparfunktion (zum Beispiel Standby-Modus, Dimm-Funktion), die jedoch nicht immer automatisch aktiviert ist. Einstellungen sollten überprüft und Steuerungsfunktionen aktiviert werden. Nicht benötigte Systeme oder Funktionen können abgestellt beziehungsweise ausgeschaltet werden.

4. Refurbished IT

Eine Alternative zur Anschaffung von Neugeräten bieten sogenannte "Refurbished IT-Produkte": Gebrauchte IT-Produkte werden von Experten professionell gereinigt und für den weiteren Einsatz wieder aufbereitet (refurbished). Dies ermöglicht Unternehmen, Geräte mit einer hohen Leistungsfähigkeit zu geringeren Kosten anzuschaffen und gleichzeitig Ressourcen zu schonen.

5. Internetnutzung optimieren

Streaming-, Cloud- und andere Internetdienste mit Video, Bild und Ton verbrauchen viel Energie. Dabei spielt die Bildauflösung eine große Rolle. Beim Streaming oder bei Konferenz-Tools kann der Verbrauch über eine niedrigere Bildauflösung oder Deaktivierung der Kamerafunktion reduziert werden. Auch Video-Dateien, die mehrmals genutzt werden, sollten heruntergeladen und nicht immer wieder neu gestreamt werden.

6. Grüne Software

Bei der Entwicklung eigener Software ist darauf zu achten, dass diese möglichst Ressourcen schont. Die Eigenschaften dieser Anwendungen haben einen Einfluss darauf, wie viele Hardware-Kapazitäten beansprucht werden und wie viel Energie dabei verbraucht wird. Für die Energieeffizienz einer Software spielt beispielsweise die Auswahl der Programmiersprache eine wesentliche Rolle.

7. Potenziale aus Abwärmenutzung prüfen

Ab 2027 sollen Rechenzentren klimaneutral betrieben werden und die Abwärme aus Rechenzentren soll besser genutzt werden. Das bietet vielfältiges Potenzial, denn Abwärme kann nicht nur direkt im Gebäude, sondern beispielsweise auch zur Beheizung angrenzender Gebäude genutzt werden. Gerade bei Unternehmen mit eigenen Server-Räumen lohnt es sich zu prüfen, wie die Abwärme genutzt werden kann, beziehungsweise, ob es auch ohne extra Kühlung geht.

8. Datenerfassung

Die Erfassung und das Monitoring relevanter Geräte- oder Energiedaten ist ein wichtiger erster Schritt, um die IT-Landschaft energieeffizienter zu gestalten. Anhand der erfassten Daten lässt sich der Energieverbrauch überprüfen und prognostizieren. Dadurch können Optimierungsmöglichkeiten identifiziert und umgesetzt werden – etwa die Anpassung des Materialeinsatzes oder die energieeffiziente Steuerung von Anlagen.

9. Datenmanagement und Datenübertragung optimieren

Zugleich sollte geprüft werden, ob das Daten- und Dateimanagement in Ihrem Unternehmen effizient aufgestellt ist: An welchen Stellen werden überflüssige Kapazitäten verbraucht? Wo möglich, sollte Speicherkapazität verringert werden. Doppelte Ablagen gilt es zu vermeiden, etwa durch die Nutzung zentraler Ablageorte. Auch die Art der Infrastruktur ist ein relevanter Verbrauchsfaktor bei der Datenübertragung: 4G ist deutlich energieintensiver als WLAN und 5G; optimal ist Glasfaser, auch innerhalb von Gebäuden.

10. Mitarbeitende schulen

Damit diese Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können, müssen Mitarbeitende sensibilisiert und zum effizienten Einsatz der IT-Systeme motiviert werden. Kampagnen, Schulungen und Merkblätter können dabei unterstützen.

Quelle: DIHK
Förderung erneuerbarer Energien

Förder.Navi von NRW.Energy4Climate

Viele Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Anwendung Erneuerbarer Energie werden vom Land Nordrhein-Westfalen oder dem Bund gefördert. Das Förder.Navi von NRW.Energy4Climate bietet Unternehmen zahlreiche Informationen zu dauerhaft angebotenen Förderprogrammen für Breitentechnologien.
Produzierende Unternehmen und der Handel stehen vor einer doppelten Herausforderung: Energie und Kosten müssen unmittelbar eingespart werden, gleichzeitig aber sind Investitionen in die Klimaneutralität des Betriebes erforderlich, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. Denn bis spätestens 2045 müssen im Bergischen Land wie in ganz Deutschland die Treibhausgasemissionen auf ein Minimum reduziert sein.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

VSME: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

In der Praxis müssen sich oft auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen. Um sie zu entlasten, hat die EU im Januar 2024 einen ersten Entwurf zum "Voluntary SME-Standard" (VSME) vorgelegt. Das freiwillige Instrument soll KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren.
Nicht kapitalmarktorientierte kleinste, kleine und mittlere Unternehmen sind von der gesetzlichen Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, zwar nicht erfasst. Sie werden in vielen Fällen jedoch von ihren Geschäftspartnern und Kunden aufgefordert, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen – teilweise auch unterschiedliche. (Welche Unternehmen verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, können Sie hier nachlesen).
Die IHK-Organisation hat in ihren Stellungnahmen und Positionspapieren in den vergangenen Jahren die aus überwiegender Sicht unverhältnismäßigen Anforderungen an die Berichterstattung sowohl der direkt, aber auch der mittelbar betroffenen Unternehmen aufgenommen. Angesichts der Rückmeldungen forderte sie, die Regelungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu reduzieren beziehungsweise verhältnismäßig auszugestalten (vergleiche unter anderem das DIHK-Positionspapier zum Thema Sustainable Finance in den Europapolitischen Positionen 2023). Nachbesserungen sind erfolgt, allerdings in nicht ausreichender Weise.

VSME-Standard könnte KMU entlasten

Ein europaweiter Standard könnte – bei entsprechender Akzeptanz der Geschäftspartner – die Chance bieten, die mittelbare Belastung der nicht direkt berichtspflichtigen KMU einzudämmen. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Erstellung eines solchen Standards beauftragt. Der erste Entwurf wurde am 22. Januar 2024 veröffentlicht.
Der VSME soll nicht verbindlich sein, sondern eine "freiwillige" Alternative zu den individuellen Fragebögen bieten, die viele KMU von berichtspflichtigen Unternehmen erhalten. Wichtig ist nun zu prüfen, ob der VSME-Entwurf einerseits den Informationsbedarf der berichtspflichtigen Geschäftspartner und Finanzinstitute erfüllen kann und andererseits die vom VSME geforderten Informationen den nicht berichtspflichtigen KMU auch vorliegen. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, könnte ein künftiger VSME-Standard dazu beitragen, die mittelbare Belastung der KMU zu reduzieren.

Zum Inhalt des VSME-Entwurfs

Der VSME-Entwurf bietet drei Module an (für das individuelle Unternehmen oder auf konsolidierter Basis): das Basic Module, das Narrative-Policies, Actions and Targets (PAT) Module sowie das Business Partners Module. Sie enthalten Nachhaltigkeitsinformationen zu umweltbezogenen und sozialen Themen sowie zur Unternehmenspolitik.

Verschiedene Module des VSME

Basis Modul PAT-Modul
(Policies, Actions, Targets)
Business-Partner-Modul
Ein Unternehmen könnte das Basis Modul allein, das PAT-Modul zusammen mit dem Basis Modul, das Business Partner Modul zusammen mit dem Basis Modul oder alle drei Module gemeinsam anwenden.

Anwendungsmöglichkeiten

Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4
Basis-Modul Basis-Modul Basis-Modul Basis-Modul
PAT-Modul
(Policies, Actions, Targets)
Business-Partner-Modul PAT-Modul
(Policies, Actions, Targets)



Business-Partner-Modul
Der Bericht nach dem VSME soll jährlich erstellt und unter bestimmten Voraussetzungen als separater Abschnitt im (Konzern-)Lagebericht aufgenommen werden können. Ansonsten ist eine separate Veröffentlichung vorgesehen. Er soll zur gleichen Zeit wie der Jahres-/Konzernabschluss beziehungsweise die Finanzberichterstattung zur Verfügung stehen, soweit diese zu erstellen sind. Bestimmte sensible Informationen darf das Unternehmen weglassen. Ab dem zweiten Jahr sollen Vergleichszahlen zum Vorjahr in den Bericht aufgenommen werden.

Die Module

Das Basis-Modul (Basic Module) richtet sich laut VSME-Entwurf an Kleinstunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie (Hierbei beachten Sie bitte die geplanten, aber noch nicht vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen, erhöhten Schwellenwerte zur Definition des Kleinstunternehmens. Mehr dazu finden Sie hier) und enthält die geringsten Anforderungen. Eine Wesentlichkeitsanalyse ist nicht erforderlich. Die inhaltlichen Angaben des Basis-Moduls gliedern sich auf in die Ziffern B 1 bis B 12 und enthalten insgesamt circa 30 Datenpunkte. Die Angaben nach B 1 und B 2 sind grundsätzlich verpflichtend, die Angaben aus B 3 bis B 12, wenn sie für die Kleinstunternehmen zutreffen. Ergänzend steht ein erläuternder Leitfaden (Seite 20ff. des Standardentwurfs) zur Verfügung, der Berechnungsbeispiele, Formeln et cetera enthält.
Die Angaben in B 1 und B 2 fordern Informationen, welches Modul vom Unternehmen angewendet wird, ob es auf konsolidierter Ebene oder individueller Ebene genutzt wird und die Nennung der Tochtergesellschaften. Zudem soll das Unternehmen kurz spezifische Praktiken beschreiben, die auf eine Transition zu einer nachhaltigeren Wirtschaft abzielen, falls diese vorhanden sind.
Zudem sind der Gesamtenergieverbrauch aufgegliedert nach Energieträgern und die Brutto-THG Emissionen anzugeben. Eine Liste inklusive der Menge an Schadstoffen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften gemeldet werden müssen (oder Verweis auf öffentlich zugängliche Informationen (zum Beispiel Homepage)), Wasserverbrauch und -entnahme, Angaben zum Abfall- und Ressourcenmanagement et cetera sind nach dem aktuellen Entwurf ebenfalls gefordert. Soziale Aspekte werden unter anderem mit der Anzahl der Mitarbeiter aufgegliedert nach Vertragsarten, Geschlecht, Ländern sowie zu den Löhnen verlangt.
Das Unternehmen soll auch darüberhinausgehende Informationen qualitativer und quantitativer Art den Datenpunkten von B 3 – B 13 beifügen können. Möglich wären auch Ergänzungen aus dem PAT- und/oder Business Partner Modul.
Das Narrative-Policies, Actions and Targets Module (PAT-Modul) ergänzt das Basis Modul und ist für Unternehmen gedacht, die bereits formalisierte Unternehmensleitlinien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf die Nachhaltigkeit definiert haben (aber nicht berichtspflichtig im Sinne der CSRD, sind, mehr dazu hier) Es bedarf einer Wesentlichkeitsanalyse nach dem VSME-Standardentwurf, um die Offenlegung der wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen sicherzustellen; dabei kann Appendix B des VSME-Entwurfs als Leitlinie für das Unternehmen genutzt werden.
Die Erläuterungen zu Unternehmensleitlinien, Maßnahmen und Ziele (= Policies, Actions and Targets (PAT)), sind in N 1 bis N 5 mit circa 25 Be-/Umschreibungen der Leitlinien, Maßnahmen und Ziele vorgesehen. So soll das Unternehmen die wichtigsten Elemente seiner Strategie und seines Geschäftsmodells sowie die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte, die sich aus seiner Wesentlichkeitsanalyse ergeben haben, angeben.
Es soll auch erläutern, wie es mit den für ihn wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten umgeht und welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Energieeffizienz zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, sowie die damit verbundenen möglichen Auswirkungen in Bezug auf finanzielle Risiken und sofern einschlägig, in Bezug auf die Chancen.
Auch sollen Informationen zu sozialen Aspekten und Informationen über die Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie zur Governance und die Verantwortlichkeiten im Unternehmen gegeben werden. Zudem sollen neben den Angaben von B 1 und B 2 die in B 3 bis B 12 enthaltenen Offenlegungsanforderungen erfüllt werden, soweit sie für das Unternehmen von Bedeutung sind.
Das sogenannte Business-Partner-Modul (BP-Modul) soll in Verbindung mit dem Basis Modul aber auch mit dem Basis- und PAT-Modul genutzt werden können. Es enthält weitere Daten, über die Offenlegungen in B 1 bis B 12 hinausgehend, die von Kreditgebern, Investoren, Geschäftspartnern des Unternehmens benötigt werden.
Es bedarf einer Wesentlichkeitsanalyse nach dem VSME-Standardentwurf, um die Offenlegung der wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen sicherzustellen; dabei kann Appendix B des VSME-Entwurfs als Leitlinie für das Unternehmen genutzt werden. Das Unternehmen soll entsprechend BP 1 bis BP 11 circa 35 Datenpunkte und Beschreibungen angeben. Beispielsweise, ob das Unternehmen in bestimmten Risikosektoren tätig ist, die Geschlechterdiversität im Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan und wenn es Emissionsreduktionsziele für sich festgelegt hat, sollen diese auch aufgenommen werden.
Es soll auch Informationen zu seinem Übergangsplan für die Minderung des Klimawandels und die erwarteten finanziellen Auswirkungen angeben, die sich aus physischen Risiken des Klimawandels auf das Unternehmen ergeben können. Gefährliche und/oder radioaktive Abfälle sollen ebenfalls in den Bericht aufgenommen werden.
Zudem soll angegeben werden, ob die internen Leitlinien des Unternehmens mit den internationalen Leitlinien, wie den UN-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechten, vereinbar sind, das Unternehmen Prozesse eingerichtet hat, die die Einhaltung unter anderem der OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen sichern und ob gegebenenfalls Verstöße im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft vorliegen.
Auch sind Angaben zu Anspruch und Nutzung familienbezogener Freistellungen und zur Anzahl der Auszubildenden vorzunehmen.
Ein Leitfaden steht für die Angabenpflichten von BP 1 bis B 11 auf Seite 36ff. zur Verfügung.

Wesentlichkeitsanalyse für das PAT- und Business Partner Modul

Als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dient die Wesentlichkeitsanalyse – ein Prozess, in dem die für ein Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen identifiziert und bewertet werden. Die Anforderungen an die Wesentlichkeitsanalyse für das PAT-Modul und das Business Partner Modul sind im Entwurf des VSME umschrieben. Grundsätzlich soll das Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse sowie eine Liste der für das Unternehmen bedeutsamen Themen in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden.
Bei der Wesentlichkeitsanalyse soll das Unternehmen die im Appendix B enthaltene Liste der Nachhaltigkeitsthemen als Leitlinie verwenden können. Wie bei den ESRS gilt, dass eine sogenannte doppelte Wesentlichkeit zu ermitteln ist: die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Menschen (impact materiality) und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (financial materiality). Dabei sollen grundsätzlich aktuelle und potenzielle Auswirkungen, kurz-, mittel- und langfristig, einbezogen werden, wie auch die Wertschöpfungskette. Einzelheiten zur Wesentlichkeitsanalyse gibt es in Ziffer 42ff. des VSME sowie Ziffer 59 (zum PAT-Modul in N 2) und Ziffer 68 (zum BP-Modul).

Noch keine deutsche Fassung verfügbar

Die VSME liegt (bisher) nicht in einer offiziellen deutschen Übersetzung der Kommission oder der EFRAG. Die DIHK hat deshalb im Rahmen eines Pilotprojekts in Zusammenarbeit mit der dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und dem Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (DRSC) eine Übersetzung erstellt. Dabei wurde nicht der komplette VSME-Entwurf übersetzt, sondern nur die Datenpunkte aus den drei Modulen. Das Dokument soll als Hilfestellung für das Verständnis des VSME zur Konsultation dienen.
Unter www.josucon.de können Sie sich die Datei im Excel-Format herunterladen.

Quelle: DIHK 2024.
Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

Konsultation des VSME-Entwurfs – beteiligen Sie sich!

In der Praxis müssen sich oft auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen. Um sie zu entlasten, hat die EU im Januar 2024 einen ersten Entwurf zum "Voluntary SME-Standard" (VSME) vorgelegt. Das freiwillige Instrument soll KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren.
Im Rahmen der Konsultation sind die Einschätzungen und Bewertungen der KMU, die den VSME anwenden können, ebenso von Bedeutung wie die der großen Unternehmen und Geschäftspartner, die Daten der KMU anfordern.
Daher steht der Entwurf für einen VSME bis zum 21. Mai 2024 zur Konsultation. Den aktuellen VSME-Entwurf finden Sie als PDF zum Download auf der Website der EFRAG. Weitere Informationen, unter anderem Erläuterungen zur Entwicklung des VSME-Entwurfs und zum Hintergrund sind ebenfalls unter www.efrag.com verfügbar.
Erfragt wird zum einen die Perspektive der Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen: Ist der VSME-Entwurf aus ihrer Sicht ausreichend? Welche Informationen fehlen aus Sicht dieser berichtspflichtigen Unternehmen?
Zum anderen möchte EFRAG das Urteil der nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen kennenlernen: Ist der VSME-Entwurf für sie ausreichend, um Anfragen ihrer Geschäftspartner zu beantworten, und können die betroffenen Unternehmen die vom VSME geforderten Informationen erheben und angeben,
Wir freuen uns über Ihre Einschätzungen zum VSME-Entwurf direkt an die DIHK. Senden Sie diese bitte bis zum 26. April an vsme@dihk.de – unter Angabe, in welcher IHK Sie Mitglied sind.
Sie haben auch die Möglichkeit direkt an der Konsultation von EFRAG teilzunehmen. Den direkten Link zum Fragebogen gibt es auf der EFRAG-Website.

Wie geht es weiter?

Nach Abschluss der Konsultation wird EFRAG voraussichtlich den Entwurf des VSME nochmals überarbeiten. Bei Fragen können Sie sich auch an den Energiereferenten Lennart Diepmans der Bergischen IHK wenden.
Investitionen fördern lassen

Förderprogramme Energie

Eine Übersicht über die verschiedenen Förderprogramme haben wir für Sie im PDF "Förderprogramme Energie"zusammengestellt. Das Dokument beinhaltet eine Auswahl der für Unternehmen wichtigsten Förderprogramme und dient als Orientierungshilfe.

Übersicht über landes- und bundesweite Förderprogramme

Fördermittelgeber auf Bundesebene sind vor allem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW Förderbank. Auf Landesebene sind die NRW.Bank, das Programm progres.nrw und die Effizienz-Agentur NRW in der Förderung von Effizienzvorhaben aktiv. Nähere Informationen zu den einzelnen Landesprogrammen erhalten Sie auf den jeweiligen Webseiten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Ihnen mit seiner Förderdatenbank eine Übersicht über die zahlreichen Förderprogramme auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene zur Verfügung.
Das Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW hilft Ihnen bei der Suche nach geeigneten Fördermitteln und -programmen. Unabhängig davon, ob Sie bereits konkrete Maßnahmen planen oder sich "nur" informieren möchten, bietet Ihnen das Förder.Navi einen guten Überblick über verschiedene Förderungen.
KfW Bankengruppe: Programmfinder
Der Programmfinder führt Sie auf einfache Weise zu dem für Sie geeigneten KfW-Förderprogramm. Es unterscheidet zwischen Unternehmen, Beratern, Kommunen und Privatpersonen. In sechs Schritten führt es Sie durch das Programm und bietet die Möglichkeit weitere Infos abzurufen und oft bereits online den Antrag stellen.

1. Energieeffizienz-Berater

Die Experten für die geförderte Energieberatung und für hocheffiziente Sanierungen und Neubauten sind in einer bundeseinheitlichen Liste aufgeführt, die die Deutsche Energie-Agentur (dena) auf dem Online-Portal bereitstellt.

2. "Transformationskonzept" zur Klimaneutralität (BMWK)

Mit dem Förderprogramm für die Transformation zur Klimaneutralität unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) Unternehmen bei der Planung und Umsetzung eines eigenen “Transformationsplans”. Das BMWK fördert die Erstellung einer Strategie, mit dem die langfristige Dekarbonisierung für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens eingeleitet wird.
Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a. die Erstellung und Zertifizierung einer Treibhausgas-Bilanz, die Kosten für Energieberatung und andere Beratungsleistungen. Das BMWK fördert Ihre Investition in ein Transformationskonzept mit einem Fördersatz von 40 bis 60 Prozent (je nach Unternehmensgröße). Die maximale Fördersumme beträgt 60.000 Euro pro Transformationsplan.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Minsteriums. Bei Fragen steht Ihnen Lennart Diepmans (Energiereferent der Bergischen IHK) zur Verfügung.

3. Klimaschutzverträge

Den Kern des Förderinstrumentes bilden Verträge zwischen Bund und Unternehmen. Diese sollen klimafreundlicher Produktionsprozesse im Vergleich zu konventionellen Herstellungsverfahren fördern, indem die Mehrkosten konventioneller Verfahren ausgeglichen werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt die wichtigsten Eckpunkte des Förderinstrumentes nochmal zusammengefasst zur Verfügung.

Was ist wichtig:

  • Es handelt sich bei den Klimaschutzverträgen (KSV) um eine laufende Förderung über 15 Jahre (Betriebskosten und Investitionskosten).
  • Das Unternehmen muss selbst den Förderbedarf bestimmen und geht damit in ein Bieterverfahren (zwei Bieterverfahren pro Jahr, erstes Verfahren noch in diesem Jahr). Die Bieterverfahren werden teilweise branchenspezifisch sein.
  • Der geförderte Prozess muss spätestens drei Jahre nach einem Zuschlag in Betrieb gehen.

Von der Teilnahme ausgeschlossen:

  • Wer nicht mindestens 90 Prozent des prozesstypischen CO2-Ausstoßes bis zum Ende der Förderperiode vermeiden kann.
  • Wer im aktuellen, fossilen Prozess („Referenzsystem“) nicht mindestens 10 Kilotonnen CO2 im Jahr emittiert (es sei denn, man schließt sich in einem Konsortium zusammen).
  • Wer nicht zu den Branchen gehört, die der Europäische Emissionshandel umfasst (es muss sich nicht um eine ETS-Anlage handeln).
  • Wer nach Auslauf der Förderung nicht weiterproduzieren kann, also keine Marktfähigkeit erreichen wird.
  • Wer nur ein kleines Projekt realisieren möchte (weniger als 15 Mio. Euro Förderbedarf über 15 Jahre).

To Dos für die Teilnahme am Vorverfahren:

  • Zeitbedarf für Antragstellung nach Förderaufruf abschätzen
  • Technologie beschreiben
  • Verbleibende jährliche CO2-Emissionen in der neuen Technologie bestimmen.
  • Operativen Beginn abschätzen
  • Notwendige externe Infrastrukturen bestimmen
  • Bestehende Förderung darstellen (kombinierbar mit KSV, senkt Förderbedarf)
  • Mögliche grüne Mehrerlöse abschätzen
  • Berechenbarkeit und Höhe eines ggf. dynamisierten Gebotspreises (Förderbedarf) prüfen.
  • Mustervertrag des BMWK auf Umsetzbarkeit prüfen

4. EENergy Grants: 10.000 EUR Fördermittel

EU-finanziert werden 900 x 10.000 EUR als Zuschuss an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Senkung des Energieverbrauchs vergeben. Dazu kann die Förderung als Beratung, Dienstleitung und bzw. oder als Investition genutzt werden. Das Angebot richtet sich insbesondere an energieintensive Betriebe.
Förderfähig ist, wer einen Ansatz formuliert, mit dem nachweislich (mehr als) 5 % Energieeinsparung erreicht werden können. Antragstellende aus Deutschland müssen der EU-Definition für KMU entsprechen und die Unternehmen müssen vor dem 01.01.2023 gegründet worden sein. Die Ausgaben werden bis zum Betrag von 10.000 Euro zu 100 % gefördert und die Zuschüsse sind nicht rückzahlbar.
Zur Ausarbeitung eines Konzepts können sich interessierte Unternehmen zuerst an Ihren lokalen Kontakt des Enterprise Europe Network (ZENIT und NRW.BANK in NRW) wenden. Relevante Informationen für Ihr Unternehmen finden Sie hier: https://nrweuropa.de/eenergy/
Anträge können spätestens bis April über die Webseite https://eenergy-project.eu/ eingereicht werden.
Innovation und Umwelt

Gründung des Ökoprofit Klubs - Gemeinsam nachhaltiger Wirtschaften

Dreizehn Unternehmen aus dem Bergischen Städtedreieck haben sich zu einem neuen Netzwerk zusammengeschlossen, dem „ÖKPROFIT-Klub“.

Der Gedanke hinter Ökoprofit

Ziel des Netzwerks ist die langfristige und kontinuierliche Zusammenarbeit zu den Themen Umwelt- und Klimaschutz sowie Nachhaltigkeit. Alle Teilnehmenden sind sich einig, ihre Ziele gemeinsam schneller zu erreichen, Motivation auf- und Hürden abbauen zu können. „Angesichts der steigenden Komplexität des Themas Umwelt- und Klimaschutz bedarf es einfach des Austausches mit anderen und des Inputs von ausgewiesenen Fachleuten, um zügig voranzukommen“ sagt Dr. Andreas Wittmann von der Gedore GmbH.
Die Unternehmen sind ehemalige oder aktuelle Teilnehmer des Projekts ÖKOPROFIT. Dabei handelt es sich um ein gefördertes Beratungsprogramm für Unternehmen, die ihren Arbeitsalltag und betriebliche Prozesse ressourceneffizienter gestalten möchten. Das Besondere dabei ist, dass die individuell auf den Betrieb abgestimmten Maßnahmen nicht nur der Umwelt, sondern in der Regel auch den Geldbeutel schonen.
Was viele Projektteilnehmer ebenfalls hervorheben, ist das Miteinander. Bei ÖKOPROFIT geht es auch darum, sich zu vernetzen und voneinander zu Lernen. Dies wollen die Klub-Gründer mit der Gründung des Netzwerkes weiterverfolgen.
Künftig soll es zwei Netzwerktreffen pro Jahr geben. Bei der ersten Sitzung diskutierten die Teilnehmerinnen mit externen Experten über die Themen Eigenstromerzeugung und effiziente Wärmeerzeugung.
Als weiteren Vorteil der Mitgliedschaft können die Unternehmen die individuelle Beratung der B.A.U.M. Consult GmbH in Anspruch nehmen. Zum Beispiel, wenn es um die Klärung rechtlicher Fragen oder die Beantragung von Fördermitteln geht. Die Beratungsagentur ist seit vielen Jahren beauftragter Projektpartner für ÖKOPROFIT im Bergischen Städtedreieck.
Weitere Unternehmen können sich der zukunftsorientierten Initiative anschließen. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Ökoprofit-Zertifizierung oder der Nachweis einer 14.001- Zertifizierung beziehungsweise EMAS-Validierung.
Interessierte Unternehmen können sich hierzu bei den Kooperationspartnern des Projektes Ökoprofit Bergisches Städtedreieck melden.

Gründer der Plattform

• AUGUST DOHRMANN GMBH BAUUNTERNEHMUNG, Remscheid
• FARE-Guenther Fassbender GmbH, Remscheid
• Hermann Ullrich GmbH & Co. KG, Solingen
• Muckenhaupt & Nusselt GmbH & Co. KG, Wuppertal
• Robert Röntgen GmbH & Co. KG, Remscheid
• Historische Stadthalle Wuppertal GmbH, Wuppertal
• Dacor Etiketten Dausend und Steuernagel GmbH & Co. KG, Wuppertal
• Maar & Pick KG, Remscheid
• MKW GmbH, Wuppertal
• Einkaufsbüro Deutscher Eisenhändler GmbH, Wuppertal
• Sachsenröder GmbH & Co. KG, Wuppertal
• Gedore -Werkzeugfabrik GmbH & Co. KG, Remscheid
• C. Sulberg Agrisolutions GmbH, Remscheid

Innovation und Umwelt

Weitgehende Beschränkung von fluorhaltigen Stoffen (PFAS)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihren Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, des Imports, der Verwendung und des Inverkehrbringens von mindestens 10.000 Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. Ziel des Verbots ist es, durch eine entsprechende Regelung in Anhang XVII der REACH-Verordnung die Freisetzung von PFAS in die Umwelt drastisch zu verringern. Die wissenschaftliche Bewertung durch die ECHA-Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) steht noch aus.

Feuerlöschschaumregelungen 2026

Da die Verwendung von ⁠PFAS⁠ (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus. Der Umstellungsprozess bringt allerdings für Besitzende und Anwendende von Feuerlöschschäumen viele Fragen mit sich:
  • Sind die bei uns vorhandenen und/oder verwendeten Schäume von den Regelungen betroffen? Wie erkennen wir das?
  • Was ist zu tun und wieviel Zeit haben wir dafür?
  • Was muss analysiert werden?
  • Wie muss die Anlage gereinigt werden?
  • Wie werden die nicht mehr benötigten Schäume entsorgt?
Der Leitfaden des Umweltbundesamtes (UBA) hat sich dieser Fragen angenommen. So werden aktuelle und zukünftige Regelungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen zusammengefasst und ein Überblick über mögliche Analysemethoden, Reinigungs- und Entsorgungsverfahren gegeben.
Der Leitfaden vom Dezember 2024 ist hier auf der UBA-Homepage als pdf-Datei zu finden.
Die Verwendung von PFOS ist bereits verboten, die Ausnahmen zur Verwendung von Feuerlöschschäumen, die PFOA und langkettige PFCA enthalten, sind zum 4. Juli 2025 ausgelaufen (s. Kapitel 2.2). Eine Beschränkung von PFHxA-haltigen Feuerlöschschäumen gilt seit dem 10. April 2026 (s. Kapitel 2.2.5). Ein Verbot der restlichen PFAS-haltigen Feuerlöschschäume ist in Vorbereitung (s. Kapitel 2.3.2).
(Quelle: Umweltbundesamt)

Feuerlöschschaumregelungen 2025

Am 3. Oktober 2025 wurde die „Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen“ veröffentlicht. Sie ist am 23.10.2025 in Kraft getreten.
Damit werden bereits bestehende Verbote bezüglich Feuerlöschschäumen für bestimmte fluorhaltige Stoffe (z. B. PFOA, PFOS) ergänzt. Es handelt sich bei der neuen Verordnung jedoch nicht um die vorgeschlagene weitreichende PFAS-Beschränkung, die PFAS generell in sehr vielen Anwendungsbereichen (über Feuerlöscher hinaus) reglementieren würde.
Anhang XVII listet generell Verbote und Beschränkungen und gegegebenenfalls Randbedingungen für Ausnahmen auf. Die hier im EU-Amtsblatt abrufbare neue Ziffer 82. gilt laut ihrer linken Spalte für „per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I).“
In der rechten Spalte wird zunächst im Absatz 1 festgelegt, dass diese PFAS ab dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden dürfen. In den folgenden Absätzen 2 bis 11 werden dann zum Teil kürzere Fristen beziehungsweise Sonderregelungen formuliert.
Dies betrifft insbesondere:
  • Absatz 4: Gereinigte Ausrüstung mit Ausnahme von tragbaren Feuerlöschern, in der zuvor fluorhaltige Löschschäume enthalten waren
  • Absatz 5: Inverkehrbringen von tragbaren Feuerlöschern nur noch bis 23.10.2026 beziehungsweise im Fall von alkoholbeständigen Feuerlöschschäumen bis 23.04.2027 beziehungsweise längere Fristen im Bereich Luftfahrt, Schifffahrt, Offshore-Anlagen
  • Absatz 6: Verwendung von (vor den jeweiligen Stichtagen in Verkehr gebrachten) Feuerlöschschäumen im Bereich der Ausbildung und Prüfung, bei Feuerwehren und bei tragbaren Feuerlöschern (jeweils mit eigenen zusätzlichen Fristen, zum Beispiel bei tragbaren Feuerlöschern bis Ende 2030)
  • Absatz 7: Zusätzliche Vorgaben (z. B. Managementplan) für die o. g. Ausnahmefälle Luft- und Schifffahrt
  • Absätze 8 bis 10 führen Kennzeichnungspflichten ab 23.10.2026 ein, Absatz 11 enthält Begriffserläuterungen.

Der chemische Anwendungsbereich des Beschränkungsvorschlags ist definiert als: Jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) Kohlenstoffatom (ohne daran gebundenes Wasserstoff-/Chlor-/Brom-/Iod-Atom) enthält. Betroffen sind PFAS als solche und als Bestandteile anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen schon ab sehr geringen Konzentrationen (Verunreinigungen). Unter den Beschränkungsvorschlag fallen alle Verwendungen von PFAS, unabhängig davon, ob sie von den Staaten (darunter Deutschland), die das Beschränkungsdossier eingereicht haben, bewertet wurden und/oder in ihrem Bericht erwähnt werden oder nicht.

Auswirkungen der neuen PFAS Regelung

Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen werden in Zehntausenden von Produkten verwendet, darunter Mobiltelefone, Windturbinen, Kosmetika, Solarpaneele, medizinische Geräte und Regenmäntel. Einmal freigesetzt verbleiben sie jedoch aufgrund ihrer außerordentlichen chemischen Stabilität über Jahrzehnte in der Umwelt und können schädliche Wirkungen auf Menschen und die Umwelt haben.
In vielen Fällen sind nach Einschätzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die an der Erarbeitung beteiligt war, bereits Alternativen für PFAS verfügbar. In allen übrigen Fällen müssten Ersatzlösungen gesucht werden.
2025 kam es zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über den Beschränkungsvorschlag, welcher eines der umfangreichsten Verbote chemischer Stoffe seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung im Jahr 2007 darstellt.
Laut der vorgeschlagenen Beschränkung gibt es für Unternehmen je nach Anwendung Übergangsfristen von eineinhalb bis dreizehneinhalb Jahren, um Alternativen zu finden. Für einige wenige Bereiche sind unbegrenzte Ausnahmen vorgesehen. Dies betrifft zum Beispiel Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Human- sowie Tierarzneimitteln.

Sektoren, für die Ausnahmen erwogen werden

Die Sektoren lauten wie folgt (vergleiche die Datei „Annex E“):
E.2.1 PFAS-Herstellung
E.2.2 TULAC (Textilien, Polstermöbel, Leder, Bekleidung und Teppiche)
E.2.3 Materialien und Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
E.2.4 Metallbeschichtung und Herstellung von Metallprodukten
E.2.5 Verbrauchermischungen (und Musikinstrumente)
E.2.6 Kosmetika
E.2.7 Skiwachs
E.2.8 Anwendungen von fluorierten Gasen
E.2.9 Medizinische Geräte
E.2.10 Verkehrswesen
E.2.11 Elektronik und Halbleiter
E.2.12 Energie
E.2.13 Bauprodukte
E.2.14 Schmierstoffe
E.2.15 Erdöl und Bergbau
Anhand dieser Sektoren-Einteilung können Unternehmen ab Seite 172 der pdf-Datei prüfen, ob für ihre Anwendungen Ausnahmen (und gegebenenfalls wie lange) vorgesehen sind.

(Quellen: BAuA, BDI, DIHK, ECHA, IHK Südlicher Oberrhein)
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Hochwasserschäden

In Ergänzung zur IHK-Hochwasserhilfe und um die Flutschäden genauer zu erfassen, führt die Bergische IHK eine Blitzumfrage durch.
Alle vom jüngsten Starkregen und Hochwasser betroffenen Unternehmen im Bergischen Städtedreieck werden herzlich gebeten, bis zum 13. August daran teilzunehmen.
Die Ergebnisse sollen der IHK ermöglichen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Sie künftig besser besser vor solchen Ereignissen geschützt werden können.


Innovation und Umwelt

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor dem Markteintritt vor.
Mit dem ElektroG wurde die europäische WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht übernommen. (WEEE steht für „Waste on Electric and Electronic Equipment”). Im Jahr 2018 wurden die früheren zehn WEEE-Gerätekategorien auf sechs neu formulierte Gerätekategorien umgestellt und der Geltungsbereich des Gesetzes ausgeweitet.

Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste Großanlagen oder die allermeisten Verkehrsmittel oder „Geräte, die a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.“ Damit ist z. B. die Steuerungseinheit für eine industrielle Produktionslinie gemeint. Dagegen fallen nicht zwingend notwendige, z. B. nachträglich hinzugebaute, „Zusatzgeräte“ in solchen Produktionslinien im Normalfall in den Geltungsbereich.
Im alten ElektroG war der Geltungsbereich außerdem dadurch eingeschränkt, dass es „nur“ für zehn definierte Gerätekategorien (z. B. „Haushaltsgroßgeräte“) galt. Diese Beschränkung gibt es seit 15.08.2018 nicht mehr, was durch das oben zitierte Wort „sämtliche“ betont wird und was sich an der allgemeiner gefassten Definition der sechs neuen Gerätekategorien zeigt. Denn anhand seiner äußeren Abmessungen wird jedes Gerät die neue Kategorie Nr. 4 oder Nr. 5 erfüllen, sofern nicht die speziellen Kategorien Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 6 besser passen. Die sechs Kategorien lauten wie folgt:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte),
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Bis zum 14.08.2018 war also entscheidend, ob die o. g. Gerätedefinition erfüllt wurde und eine der zehn Kategorien zutreffend war. Seither ist nur noch die Gerätedefinition ausschlaggebend. Dadurch sind seit 15.08.2018 z. B. teilweise auch Möbel oder Kleidungsstücke mit enthaltenen elektrischen Funktionen betroffen.
Zuständig für den bundesweit einheitlichen Vollzug des ElektroG ist weitgehend die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR, http://www.stiftung-ear.de). Sie unterscheidet bei potentiell betroffenen Produkten u. a. danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten zum Beispiel Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz sei hierbei, dass der elektrische Bestandteil (also z. B. der Motor oder die Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt.
Dagegen sei bei einer Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil allein (also die LED-Leiste oder der Dynamo) vom Gesetz betroffen, da hier diese elektrischen Bestandteile auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden können.

An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?

Hersteller und Lieferanten
Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.
Lieferanten von Herstellern
Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium und bestimmte Flammschutzmittel der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.
Handelsunternehmen
Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, denn sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.
Außerdem sind durch die ElektroG-Novelle im Jahr 2015 neue Anzeige-, Informations- und Rücknahmepflichten für Vertreiber größerer Gerätemengen eingeführt worden (siehe unten).
Geräte-Nutzer
Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z. B. PC-Bildschirme oder Notebooks formal stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind grundsätzlich die Hersteller zur Rücknahme verpflichtet, wobei sich die Detail-Regelungen im Jahr 2021 geändert haben.

Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?

Neben den o. g. Stoffverwendungsverboten sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:
Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt
Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. oben) müssen sich bei der Stiftung EAR online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die EAR-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in die EAR-Internet-Plattform eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen, s. u.
Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung
Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie sollen die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern ist, um sie dadurch plausibel zu machen.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom (http://www.bitkom-garantie.de) und von einem Kooperationspartner des ZVEI (http://www.eag-gmbh.de) oder dem Dienstleister www.take-e-way.de oder ähnlichen Dienstleistern.
Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben
Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die tatsächliche operative Entsorgung aller b2c-Geräte vorbereiten. Denn sie sind (als Kollektiv) verpflichtet, von den kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge.
Eine weitere Folge dieser Regelung ist, dass z. B. ein Hersteller aus Freiburg aufgefordert werden kann, binnen weniger Tage einen vollen Container z. B. in Hamburg abholen zu lassen. Dazu kann er entweder mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister zusammenarbeiten oder mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Hier gibt es zahlreiche Angebote; eine entsprechende Auflistung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) kann bei der IHK Südlicher Oberrhein angefordert werden.
Hersteller können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, die für weitere Mitglieder grundsätzlich offen sind, wie z. B. http://www.lightcycle.de für Lampen und Leuchten.
Kennzeichnung von Neugeräten
Alle Geräte müssen mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein. Sie müssen außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet werden. Bis Ende 2022 galt dies in Deutschland nicht für b2b-Geräte, seither jedoch für alle unter das Gesetz fallenden Geräte (also sowohl b2c als auch b2b).

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Seit 2016 gilt die Pflicht von Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.
Die Rücknahmepflicht gilt seit 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
Alle genannten Rücknahmepflichten gelten für kleinere Geräte (d.h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
Die zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzuführen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gelten für rücknehmende Vertreiber jährliche Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR, sofern sie nicht die Option nutzen, die Geräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen abzugeben.
Wichtig ist außerdem, dass keine Abgabe an „fliegende Händler“ (ohne entsprechende Zertifizierung) und keine Teil-Demontage in Eigenregie erfolgen darf.

Änderungen 2021/2022

Im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27. Mai 2021 wurde das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ (ElektroG) verkündet, das am 01.01.2022 in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend aufgelistet.
Änderungen bei b2b-Geräten
  • Wie schon zuvor wird unterschieden zwischen Geräten für „private Haushalte“ (b2c) und Geräten, die „ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden“ (b2b). Unverändert gilt für alle genannten Geräte die Registrierungspflicht des Herstellers (wobei sich dieser Begriff bei Importen auf den Importeur bezieht).
  • Speziell bei b2b-Registrierungen muss nun neu laut § 7a ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung. Für schon zuvor registrierte Unternehmen hatte dies bis 30.06.2022 zu erfolgen.
  • In diesem Zusammenhang wurde der für b2b-Geräte geltende § 19 („Rücknahme durch den Hersteller“) neu formuliert. Die bisherige Klausel, die abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung erlaubte, bezieht sich jetzt nur noch auf die späteren Entsorgungskosten. Damit gilt die Grundpflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen; d. h. diese Pflicht kann z. B. nicht mehr in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal auf den Nutzer abgewälzt werden! Die Nutzer bzw. Käufer ihrerseits werden jedoch nicht zur Rückgabe verpflichtet.
  • Der zugehörige neue § 19a legt hierzu ausdrücklich Hinweispflichten der Hersteller fest.
  • Gestrichen wurde § 30 in der bisherigen Form, welcher zuvor Berichtspflichten der Nutzer derartiger b2b-Geräte enthielt, die in der Praxis wenig aussagekräftig waren.
  • Ausgeweitet auf b2b-Geräte wird die bisher nur für b2c-Geräte geltende Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“. Diese gilt seit 01.01.2023 für alle seither neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.

Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Neu definiert wurden die Begriffe „elektronischer Marktplatz“, „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfilment-Dienstleister“. Denn für die zwei Letztgenannten gelten neue Anforderungen seit 01.07.2023: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen; Verstöße dagegen wurden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.
Vertrieb über Fernkommunikation
Leicht zu übersehen ist eine wichtige Änderung in Anlage 2 des Gesetzes, in der wie zuvor die notwendigen Angaben bei der Registrierung aufgeführt werden. Neu genannt wird dort: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“!
Rücknahme durch Vertreiber
  • Die Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten seit 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
  • Stärker betont wird in § 17, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien (d. h. den eher größeren, sperrigen Geräten) auch für Internethändler.
  • Generell wurden die Hinweispflichten der Vertreiber durch § 18 Abs. 3 erweitert und konkretisiert (u. a. „im Sichtbereich des Kundenstroms“) und Verstöße dagegen in die Auflistung der Bußgeldtatbestände aufgenommen.
  • Dagegen wurde für Vertreiber die Pflicht zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen in § 25 Abs. 3 gestrichen. Ebenso entfiel § 29 Abs. 4 bzgl. der Mitteilungspflichten der Vertreiber an die Stiftung EAR, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben!
  • Erhalten blieb jedoch in § 29 die besagte Mitteilungspflicht, sofern sich die Vertreiber stattdessen selbst um die Entsorgung kümmern (z. B. durch Abgabe an selbst ausgewählte Entsorgungspartner).
Änderungen für Hersteller
Weitere Änderungen für Hersteller, soweit oben nicht bereits genannt, betrafen deren Hinweispflichten gemäß § 18 Abs. 4 an Kunden (wobei Verstöße dagegen nun als Ordnungswidrigkeit gelten) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR gemäß § 27. In § 28 wird nun betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wurde dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung EAR bzgl. Rücknahmestellen gemäß § 25 Abs. 2.
Erstbehandlung der Altgeräte
Zahlreiche Detail-Änderungen gab es für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die wie zuvor über eine entsprechende Zertifizierung verfügen müssen. Sie dürfen nun auch Altgeräte direkt annehmen, wobei ihre Rücknahmestellen (ebenso wie die der Hersteller und die der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) über eine einheitliche Kennzeichnung verfügen müssen.
Anlage 4 mit technischen Details zur Altgeräte-Behandlung wurde gestrichen, weil sie durch eine separate Verordnung mit wesentlich mehr Vorgaben ersetzt wurde. Aber auch ins ElektroG selbst wurden etliche neue Passagen für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen aufgenommen (u. a. § 17a, § 20, § 21, § 30 neu, neue Anlage 5 „Behandlungskonzept“ und Anlage 5a „Betriebstagebuch“).
Weitere Änderungen
Weitere kleinere Änderungen betrafen u. a. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Annahme von Altgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen (z. B. wegen der Brandrisiken durch Lithiumionen-Akkus).
Anlage 1 zum Gesetz enthält wie zuvor eine – nicht abschließende – Auflistung betroffener Geräte, die um rund 25 Stichworte ergänzt wird, womit die Rechtsauslegung der Stiftung EAR aus den letzten Jahren vielfach bestätigt wird (z. B. elektronische Antriebe für Möbel, Bekleidung mit elektrischen Funktionen oder diverse „kleinere“ Produkte, die früher eher als unselbständige Bauteile und als nicht betroffen eingestuft wurden).
Innovation und Umwelt

Beteiligungsverfahren Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrisikomanagementplanung läuft

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist das zentrale europäische Regelwerk im Wasserrecht. Allein durch das Einleiten von Abwasser ist jedes Unternehmen mehr oder weniger von der WRRL betroffen. Hauptinstrument zu deren Umsetzung sind die Bewirtschaftungspläne. In diesem Jahr soll der für die Jahre 2022 bis 2027 geltende Plan verabschiedet werden. Die IHKs in NRW möchten mit einer Stellungnahme dazu beizutragen, dass die Weichenstellungen in dem kommenden Bewirtschaftungsplan möglichst wirtschaftsfreundlich vorgenommen werden.
Parallel dazu läuft ein Beteiligungsverfahren zur Hochwassermanagementrichtlinie. Auf Grund der inhaltlichen Nähe möchten wir beide Themenkomplexe zusammen behandeln.

Bewirtschaftungspläne der Wasserrahmenrichtlinie
Zurzeit läuft ein Beteiligungsverfahren zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die WRRL ist das zentrale europäische Regelwerk im Wasserrecht. In Deutschland wur­den die Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz sowie in der Oberflächengewässer- und der Grundwasserverordnung umgesetzt. Ziel der WRRL ist es, dass sich alle Flüsse, Seen und das Grundwasser in einem guten ökologischen und chemischen Zustand befinden.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Landesumweltministerium einen Entwurf für den Bewirtschaftungsplan 2022 bis 2027 veröffentlicht. Er enthält die politische Ziel­richtung sowie konkrete Maßnahmen. Diese Maßnahmen können spürbare Aus­wirkungen auf Unternehmen haben. Den Entwurf des Bewirtschaftungsplans finden Sie unter dem Link: https://www.flussgebiete.nrw.de/node/8914.

Unsere Kernpositionen zu dem Bewirtschaftungsplan haben wir für Sie zusammen­gefasst und Fragen an Sie formuliert.
Hochwasserrisikomanagementplanung
Daneben findet aktuell die Beteiligung zu den Entwürfen der Hochwasserrisikomanagement­pläne, welche für alle Gebiete in NRW mit signifikantem Hochwasserrisiko erarbeitet wurden, statt. Die Pläne informieren über bestehende Gefahren und dienen dazu, die Schutz- und Vorsorge­maßnahmen unterschiedlicher Akteure zu erfassen und abzustimmen.

Die Entwürfe der Hochwasserrisikomanagementpläne und der dazugehörigen Umwelt­berichte finden Sie unter: www.beteiligung-online.nrw.de.
Beteiligungsverfahren
Die IHKs möchten sich zu den beiden Beteiligungsverfahren äußern. Dafür haben wir in einem Fragebogen für beide Verfahren Fragen an Sie formuliert. Eine Rückmeldung zu Ihrer unternehmerischen Sicht auf die Entwürfe nehmen wir gerne bis zum 2. Juni 2021 per E‑Mail an Volker Neumann v.neumann@bergische.ihk.de entgegen.
Innovation und Umwelt

Neue Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen in Frankreich

2020 wurde in Frankreich ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (Loi AGEC) verabschiedet, das unter anderem Änderungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Haushaltsverpackungen in Frankreich vorsieht. Nach Informationen der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer soll ab dem 1. April 2021 die historische Kennzeichnung „Grüner Punkt“ allmählich von allen Verpackungen in Frankreich verschwinden.
Für Verstöße wird eine Strafzahlung in Höhe der Lizenzgebühr für die betroffenen Verpackungen anfallen. Es besteht eine Übergangsfrist von 18 Monaten für Verpackungen, die vor diesem Datum hergestellt oder eingeführt wurden. Das französischen Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht zudem ab dem 1. Januar 2022 eine einheitliche Mülltrennungsanweisung für Verpackungen und Produkte vor, die einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen.
Recyclebare Produkte werden in Frankreich seit Januar 2015 mit dem Triman-Logo gekennzeichnet. Es soll den Verbraucher darüber informieren, dass das Produkt entweder in der Wertstoff- oder in der Altpapiertonne entsorgt wird. Ist das Logo nicht auf dem Produkt beziehungsweise seiner Verpackung abgebildet, kann dies in den Restmüll. Auf diese Weise soll dem französischen Endverbraucher das richtige Mülltrennen vereinfacht werden.
Bisher mussten beispielsweise Haushaltsverpackungen, Möbel, Textilien, Schuhe usw. verpflichtend mit dem Triman-Logo gekennzeichnet werden. Ab dem 01. Januar 2022 gilt dies nun auch für Elektrogeräte gemäß WEEE beziehungsweise deren Verpackungen sowie Batterien. Darüber hinaus muss bei Elektrogeräten die bereits bekannte „durchgestrichene Mülltonne“ nach wie vor abgebildet sein.
Seit dem 01.01.2021 gilt außerdem eine weitere Novelle: Das Triman-Logo muss zwingend auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgebildet sein. Die einfache Platzierung auf der Produkt-Website reicht nicht mehr aus. Diese Änderung betrifft besonders Onlinehändler, die nach Frankreich exportieren. Hier gilt bis Januar 2022 noch eine Schonfrist für all diejenigen, die das Logo nicht selbst aufbringen können, beispielsweise weil sie nicht selbst Hersteller sind oder international dieselben Verpackungen verwenden. In diesen Fällen muss ein eindeutiger Hinweis mit dem Triman-Logo auf der Website oder auf einer eigens hierfür erstellten Unterseite zu sehen sein.
Ebenfalls ab dem 01. Januar 2021 ist die Nutzung des Grünen Punkts in Frankreich nicht mehr zulässig. Ab dem 01.04.2021 wird dies mit 100 %-igen Strafen behaftet. Ausgenommen hiervon sind verpackte Produkte und Verpackungen, die vor dem 01.04.2021 hergestellt oder importiert wurden und von einer 18-monatigen Lagerabwicklungsfrist ab dem 01.04.2021 profitieren.
Für die Anbringung des Triman-Logos gilt grundsätzlich: Es muss in Verbindung mit einer Recycling- oder Sortieranleitung aufgedruckt werden. Diese unterliegt keinen genauen Vorgaben, muss aber eindeutig verständlich und fehlerfrei sein. Das Triman-Logo selbst darf nicht farbig aufgedruckt sein. Es muss mindestens 0,6 Zentimeter breit sein, nicht kleiner als das daneben aufgedruckte Zeichen und es darf nicht von anderen visuellen Elementen überlagert werden.
Sie können sich hier das Triman Logo als Vector-Datei im SVG-Format herunterladen: Download Triman Logo Vector (Rechts-Klick –> „Link speichern unter…“ –> SVG)
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer in Paris unterstützt Unternehmen als neutraler Partner bei ihren Verpflichtungen in Frankreich und bietet ein europaweites Angebot zum Thema Entsorgung mit Dienstleistungen u.a. im Verpackungs-, Elektro- sowie im Batteriebereich an.

Aktueller Hinweis:
PRO Europe sowie 5 französische Verbände haben einen Eilantrag zur sofortigen Aussetzung der Kennzeichnungsverordnung gestellt, welchem das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’État) am 15. März 2021 stattgegeben hat.
Der ab dem 1. April 2021 vorgesehene Gebührenaufschlag für Verpackungen, die mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sind, ist somit bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, die über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung verfügt, hat ein detailliertes Merkblatt zu den Kennzeichnungen „Triman“ und „Grüner Punkt“ in Frankreich herausgegeben, dass über folgendem Link kostenlos angefragt werden kann:
Innovation und Umwelt

Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln

Um einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen anzustreben sowie eine Reduzierung der Vermüllung der Umwelt und zum Schutz der Umwelt hat die EU eine Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese wird in Deutschland zum einen in der Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie in der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt. Die Fristen in den Umsetzungsverordnungen richten sich nach den Vorgaben der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie.

Verbot von Einwegkunststoffartikeln

Am 20. Januar 2021 wurde die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach dieser Verordnung dürfen seit dem 3. Juli 2021 die betroffene Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Nach der Verordnung wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt untersagt. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssten.
Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Verbot für das Inverkehrbringen gilt für in § 3 genannte bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (beispielsweise durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor.
Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht. Das Inverkehrbringen dieser Produkte stellt nach dem 3. Juli 2021 dann eine Ordnungswidrigkeit dar.
Von dem Verbot sind betroffen:
  • Wattestäbchen
  • Teller
  • Besteck
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
    keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich
    ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich
    ihrer Verschlüsse und Deckel.
Den Verordnungstext finden Sie hier.



Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte

Die Regelung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ebenfalls seit dem 3. Juli 2021.
Welche Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden müssen ist in § 4 EWKKennzV festgelegt. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher ab 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Für die Kennzeichnung galt eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Dies ermöglicht den Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen.
Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Kennzeichnung besteht aus einer Schildkröte sowie einem Piktogramm für das entsprechende Produkt.
Beispiel für Getränkebecher:
Kennzeichnung Getraenkebecher
Die Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte können hier heruntergeladen werden.
Zusätzlich werden in § 3 der EWKKennzV Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter festgelegt. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.

Welche Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffonds-Gesetz?

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz.
Es gilt für:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten 1. und 2. sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, zum Beispiel ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt 3. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der zum Beispiel als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle 3. übersteigen die Fälle 1. und 2. voraussichtlich in etwa um das Zehnfache!
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/124/VO.html veröffentlicht.
Viele weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts unter www.ewkf.de.
Betroffene Unternehmen müssen sich auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (unter: https://www.einwegkunststofffonds.de). Im Jahr 2025 mussten sie erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und viel neue Bürokratie!
Die Höhe der Abgabesätze wurde in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die hier im Bundesgesetzblatt abrufbar ist.
Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Bergische IHK

Corona-Blitzumfrage zur wirtschaftlichen Lage im November

Um ein Bild von der aktuellen Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen. Insbesondere interessiert uns, ob die Corona-Hilfen von Bund und Land bei Ihnen ankommen. Ende der Umfrage ist Donnerstag, 26.11., 18 Uhr!
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Corona-Virus

Um ein Bild von der Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen.
Innovation und Umwelt

Starkregen und Hochwasser: Schützen Sie Ihren Betrieb!

Hochwasser und Starkregen können in Betrieben Schäden in Millionenhöhe verursachen. Der Starkregen Mitte Juli 2021 und die damit verbundenen Überschwemmungen sind ein Beweis dafür.
Für Unternehmen ist es existenziell, zu wissen, ob sie in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegen. Informationen hierüber sind online auf der Seite www.flussgebiete.nrw.de abrufbar. Die Gefahrenkarten zeigen dabei die mögliche Ausdehnung des Hochwassers. Die Risikokarten zeigen die gefährdeten Nutzungen in den Gebieten.
Hinweis: Für Standorte innerhalb des IHK-Bezirks der Bergischen IHK ist die Karte des Teileinzugsgebietes (TEZG) Wupper relevant.
Unabhängig von der Nähe zu einem Gewässer und der Topografie nehmen Zahl und Intensität von Sturzregen zu. Mit ebenso verheerenden Auswirkungen. Je nach Ausmaß der Ereignisse, ist für Tage oder Wochen nicht mehr an Produktion und Verkauf zu denken. Die Folgen für die Unternehmen können mitunter fatal sein. Die Erfahrung zeigt: Nach Überflutungen schnellt das Insolvenzrisiko in die Höhe.
Viele Betriebe bemerken zu spät, dass sie das Problem möglicher Überflutungen ausgeblendet oder sich ausschließlich auf andere – ihre Kommune oder die Feuerwehr – verlassen haben. Schutz vor eindringendem Wasser ist primär eine Jedermannspflicht. Deshalb ist es für die Unternehmen wichtig, sich ein Bild davon zu machen, in welcher Weise und in welchem Umfang sie von Überflutung betroffen sein können, um dann die Weichen für ein systematisches Management dieser Gefährdung zu stellen.
Die IHKs haben zu diesem Thema die Broschüre "Management von Hochwasser und Starkregen" als Hilfestellung erarbeitet, die Sie über den unten stehenden Link abrufen können. Ihnen werden in kompakter und übersichtlicher Form die Kernpunkte eines betrieblichen Hochwassermanagements aufgezeigt.
Innovation und Umwelt

42. BImSchV - Anzeigepflicht für bestehende Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabschneider

Mit der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) werden erstmals die Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland umfassend rechtlich festgelegt. Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 mussten Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht seit dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit.

Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück.

Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.

Eine weitere Betreiberpflicht, die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach § 13 der Verordnung, trat am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt hatten Betreiber bestehender Anlagen diese binnen eines Monats, also bis zum 19. August 2018, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dafür wurde unter www.kavka.bund.de ein Online-Portal eingerichtet. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet.

Ansprechpersonen in den zuständigen Behörden zum Thema Kataster Verdunstungskühlanlagen (KaVKA-42.BV) finden Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK)

Vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen, in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Das sind zum einen Verdunstungskühlanlagen, die als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben werden. Sie können sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie oder für Hotel- und Bürogebäude genutzt werden. Zum anderen unterliegen dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV auch Nassabscheider zur Abluftreinigung und Kühltürme großer Feuerungsanlagen.

Das IHK-Merkblatt fasst die wichtigsten Pflichten für Anlagenbetreiber zusammen.
Innovation und Umwelt

Überblick über die Gewerbeabfallverordnung

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung trat am 1. August 2017 in Kraft und löste die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger. Die Konsequenzen speziell für Abfallerzeuger werden in einem IHK Merkblatt ausführlich dargestellt.
Wie bisher regelt sie im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und gegegenenfalls anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Im Downloadbereich finden Sie ein ausführliches Merkblatt zu den neuen Vorgaben für Abfallerzeuger sowie Vollzugshinweise zur Umsetzung der Gewebeabfallverordnung (LAGA).
Innovation und Umwelt

Sachkundige für die Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) an privaten Abwasserleitungen

In Nordrhein-Westfalen müssen Grundstückseigentümer die auf ihrem Grundstück befindlichen Abwasserleitungen in bestimmten Fällen durch einen anerkannten Sachkundigen auf Zustand und Funktionsfähigkeit überprüfen lassen (§ 59 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW). Die näheren Einzelheiten der Zustands- und Funktionsprüfung werden in der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw) geregelt.
Informationen für Sachkundige
Sofern Sie Mitgliedsunternehmer/in oder Angestellte/r eines Mitgliedsunternehmens der Bergischen IHK sind, können Sie bei uns einen Antrag auf Anerkennung der Sachkunde für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen stellen.
Eine Auflistung anerkannter Schulungsinstitutionen, die Seminare zur Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit anbieten, finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK).

Informationen für Grundstückseigentümer
Auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) finden Sie die landesweite Liste der anerkannten Sachkundigen sowie weitere Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen. Die Kanaldichtheitsprüfungen dürfen nur von geprüften und zugelassenen Sachkundigen durchgeführt werden.
Standortpolitik

Landschaftspläne

Das deutsche Naturschutzrecht folgt in seinem Aufbau der föderalen Struktur der Bundesrepublik. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet die Rahmengesetzgebung für länderspezifische Regelungen. In Nordrhein-Westfalen sind die Details für den Natur- und Landschaftsschutz im Landschaftsgesetz (LG NW) festgelegt. Die Landschaftsplanung ist dreistufig aufgebaut. Um die überörtlichen Ziele des Landschaftsgesetzes zu konkretisieren, können Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne aufgestellt werden.
Das Landschaftsprogramm gilt landesweit und ist wegen seiner Großräumigkeit abstrakt gefasst. Konkreter, weil er für den einzelnen Regierungsbezirk gilt, ist der Landschaftsrahmenplan. In Nordrhein-Westfalen ist dies der Gebietsentwicklungsplan, der gleichzeitig auch Landschaftsrahmenplan ist. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen für Ihr Gebiet auf der Basis des Landschaftsrahmenplans eigene Landschaftspläne auf.

Landschaftsplan


Für die Standortsituation Ihres Unternehmens ist in erster Linie der Landschaftsplan relevant. Er wird als Satzung beschlossen und kann diverse Festlegungen treffen, wie :

- die Darstellung von Entwicklungszielen für die Landschaft
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile)
- besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
- Festsetzungen von Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

Der Landschaftsplan besteht aus Text, Karte und Erläuterungen. Er enthält Regelungen zu Nutzungsbeschränkungen für unter Schutz gestellte Gebiete. Das können zum Beispiel Begehungs- und Bauverbote sein.

Landschaftspläne dürfen nur für die Bereiche aufgestellt werden, in denen kein Bebauungsplan gilt und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (Außenbereich). Bewegen Sie sich mit Ihrem Unternehmensstandort also im Außenbereich, oder möchten Sie Flächen für eine eventuelle Erweiterung ihres Betriebes im Außenbereich erwerben, so sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, ob eventuelle Naturschutzrechte an das Grundstück gebunden sind.

Landschaftspläne können aber auch Teile Ihres Firmengeländes überlagern. Dann müssen Einschränkungen beachtet werden, da nur bestimmte Nutzungen möglich sind. So kann beispielsweise die Fläche für zukünftige Erweiterungen gesperrt sein. Achten Sie daher darauf, ob in Ihrer Kommune Landschaftspläne aufgestellt werden. Versuchen Sie Einfluss auf die Gestaltung des Plans zu nehmen und informieren Sie Ihre Industrie- und Handelskammer bei Problemen.

Grenzt beispielsweise ein Naturschutzgebiet an Ihren Firmenstandort direkt an, kann sich dies auf die Genehmigungen der Betriebstätigkeit - insbesondere dann, wenn Änderungen / Erweiterungen notwendig werden - negativ auswirken. Denn die Emissionen können nicht vollständig an Ihrer Grundstücksgrenze aufgefangen werden und wirken sich immer auch auf das Nachbargrundstück aus.

Der Landschaftsplan wird in einem öffentlichen Verfahren aufgestellt. Wie im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird der Entwurf des Landschaftsplanes den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. Hierzu zählt auch die Industrie- und Handelskammer. Sie bezieht in ihre Stellungnahme auch die betrieblichen Belange der Unternehmen ein. Der Rat der Stadt entscheidet über die Berücksichtigung der fristgemäß vorgebrachten Belange im Rahmen der Abwägung.

Außerdem wird der Landschaftsplan während des Aufstellungsverfahrens öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wird im Amtsblatt der Stadt sowie in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben. Im Rahmen der Offenlage haben sowohl betroffene Unternehmen und auch noch einmal die Industrie- und Handelskammer die Möglichkeit, wirtschaftliche Interessen vorzutragen. Auch hierüber berät und entscheidet der Stadtrat.

Öffentliche Auslagen der Landschaftspläne


Zurzeit sind folgende Landschaftspläne öffentlich ausgelegt:
Stadt Landschaftsplan Ort der Offenlegung Termin der Offenlegung
Remscheid
Solingen
Wuppertal
Anschließend muss der Landschaftsplan von der Bezirksregierung genehmigt werden. Der Landschaftsplan wird abschließend von der Bezirksregierung Düsseldorf öffentlich bekannt gemacht und dadurch rechtskräftig.


Status der Landschaftspläne im Kammerbezirk


Stadt Landschaftsplan Status
Remscheid Remscheid-Gelpe

Remscheid-West

Remscheid-Ost
Rechtskraft seit 16.07.2001
Rechtskraft seit 11.08.2003

Rechtskraft seit 14.11.2003
Solingen Solingen (gesamte Stadtgebiet) Rechtskraft seit 04.05.2005
Wuppertal Wuppertal-Ost

Wuppertal-Gelpe

Wuppertal-Nord

Wuppertal-West

Wuppertal-Mitte
rechtskräftig

rechtskräftig

rechtskräftig

rechtskräftig

im Verfahren

Innovation und Umwelt

Neue Effizienz gemeinnützige GmbH

Die Neue Effizienz ist eine gemeinnützige Denkschmiede für nachhaltige Transformation im Bergischen Städtedreieck. Sie ist An-Institut der Bergischen Universität Wuppertal und Kooperationspartner des Wuppertal Instituts.
Ihre Kernaufgabe ist die kooperative Gestaltung von Transformationsprozessen in der Region. Der Fokus liegt auf unternehmerischen und kommunalen Strukturen. Hierzu fördert sie praxisnahen Wissens- sowie Technologietransfer, initiiert und begleitet Innovationen und führt Aktivitäten und Handelnde mit verschiedenen Interessen regional, überregional und international zusammen. Ihre Arbeitsschwerpunkte bilden die Themen Energiewende, Mobilitätswende, Circular Economy und Kompetenzentwicklung.
Kontakt:
Neue Effizienz gemeinnützige GmbH
Wiesenstraße 118
42105 Wuppertal
Telefon: 0202 96 35 06-0
E-Mail: info@neue-effizienz.de
www.neue-effizienz.de
Innovation und Umwelt

Ressourceneffizienz lohnt sich!

Wussten Sie, dass Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe durchschnittlich 41 Prozent ihrer Gesamtkosten für das Material ausgeben? Dabei würden sie mit der Senkung des Materialverbrauchs nicht nur bares Geld sparen, sondern auch einen wertvollen Beitrag für die Umwelt leisten. Denn Ressourceneffizienz ist in Zeiten knapper Rohstoffe von immenser Bedeutung.

Den effizienten Einsatz natürlicher Ressourcen gilt es zu stärken und zu fördern. Ressourcen sind dabei weit mehr als Energieträger – Rohstoffe, zum Beispiel Erze, Bodenschätze oder Wasser, Nutzflächen und vieles mehr gehören dazu. Ressourceneffizienz bedeutet, Strategien zu entwickeln, damit weniger Rohstoffe eingesetzt, Prozesse ressourcenschonender gestaltet und nachhaltige Verfahren unterstützt werden.

Die Website www.ressource-deutschland.de bietet branchenspezifische Informationen, Instrumente, Publikationen und Filme zum Thema Ressourceneffizienz. Auf der Website erfahren Sie, wie Sie durch den effizienten Einsatz von Ressourcen im Betrieb oder innerhalb der Produktionsprozesse mehr Nutzen erzielen und nachhaltig Kosten sparen können. Das sichert nicht nur Ihre Wettbewerbsfähigkeit, sondern macht Ihren Betrieb auch fit für die künftigen Herausforderungen am Markt.

Das Kompetenzzentrum Ressourceneffizienz ist ein Projekt des Bundesumweltministeriums und bündelt das verfügbare technische Wissen über den effizienteren Verbrauch von Material und Energie. Das branchenspezifische Know-how stellt es den Unternehmen zur Verfügung. Das Projekt ist bei der VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH angesiedelt.
Kontakt:

VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH
Bertolt-Brecht-Platz 3
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 27 59 506-0
Telefax: +49 (0) 30 27 59 506-30
E-Mail: zre-redaktion@vdi.de
Innovation und Umwelt

Verein zur Förderung der Abfallwirtschaft Region Rhein-Ruhr-Wupper e.V.

Der Verein zur Förderung der Abfallwirtschaft Region Rhein-Ruhr-Wupper e. V. (AWRRW) – kurz als Abfallwirtschaftsverein bezeichnet – ist die institutionelle Form der abfallwirtschaftlichen Zusammenarbeit fast aller Städte und Kreise sowie von drei Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Die Mitglieder des Vereins stehen für rund 5 Millionen Einwohner und etwa 197.400 Unternehmen. Der AWRRW wurde im April 1980 gegründet, um für die damals drängenden Probleme bei der Gewährleistung einer sicheren Entsorgung von Sonderabfällen eine gemeinsame Lösung erarbeiten zu können.
Heute dient der Verein neben seiner Funktion als Informationsbörse auch der Unterstützung der operativen Arbeit seiner Mitglieder. Das geschieht in Form von dauerhaft eingerichteten Arbeitskreisen, in temporären Schwerpunkt-Arbeitsgruppen und durch die Beauftragung von Gutachten.
Newsletter des Abfallwirtschaftsvereins
Der Newsletter berichtet über wichtige aktuelle Entwicklungen in der Abfallwirtschaft. Darüber hinaus informiert er über bemerkenswerte Geschehnisse aus dem Verein. Wenn Sie sich zum Newsletter des Abfallwirtschaftsvereins anmelden möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Ansprechpartner:
Geschäftsführer Dr.-Ing. Arnd Tulke
AWRRW
Verein zur Förderung der Abfallwirtschaft
Region Rhein-Ruhr-Wupper. e.V.
Geschäftsstelle Kreishaus Viersen
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Telefon: 02162 / 39-1887
E-Mail: a.tulke@awrrw.de
Innovation und Umwelt

EMAS: Eco-Management and Audit Scheme

Das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) ist ein Umweltmanagementsystem der Europäischen Union, das bereits seit über 30 Jahren hohe Qualitätsstandards setzt. Es unterstützt Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Branche dabei, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.

Vorteile von EMAS

EMAS kombiniert wirtschaftliches und nachhaltiges Handeln. Registrierte Organisationen profitieren von zahlreichen Vorteilen, darunter:
  • Vorteile bei der öffentlichen Beschaffung
  • Gebührenreduktionen und Verwaltungserleichterungen
  • Kostenvorteile bei Versicherungsprämien und Kreditvergabe
  • Rechtssicherheit in Bezug auf das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht (CSRD)
  • Maximale Transparenz durch die Einbeziehung von Beschäftigten und Stakeholdern sowie die Veröffentlichung der Umwelterklärung

Wie kann ein Unternehmen an EMAS teilnehmen?

Unternehmen, die an EMAS teilnehmen möchten, müssen ein wirksames Umweltmanagementsystem einführen:
  1. Umweltprüfung durchführen
    • Kontext der Organisation bestimmen
    • Interessierte Parteien ermitteln (Stakeholder-Analyse)
    • Rechtliche Anforderungen aus dem Umweltrecht ermitteln
    • Direkte und indirekte Umweltaspekte erfassen (z.B. Verbrauchsdaten und Emissionen)
    • Bedeutung der Umweltaspekte bewerten
    • Umweltziele festlegen
    • Bewertung der Reaktion auf frühere Vorfälle
    • Chancen und Risiken analysieren, in Bezug auf
      • die rechtlichen Anforderungen
      • die Umweltaspekte
      • den Kontext der Organisation
      • die interessierten Parteien
    • Prüfung aller angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren im laufenden Umweltmanagementsystem
  2. Eine Umwelterklärung erstellen
  3. Umweltmanagementsystem von einem externen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter prüfen (validieren) lassen
Ausführlichere Informationen zur Einführung von EMAS finden Sie auf der EMAS-Website sowie im EMAS-Nutzerhandbuch. Nach passenden Umweltgutachterinnen und -gutachter können Sie in der Datenbank der DAU suchen. Aufgrund der hohen Nachfrage, empfiehlt es sich, den Termin für das externe Audit frühzeitig, möglichst schon zu Beginn des Prozesses, zu vereinbaren.

Wie kann ich mein Unternehmen für EMAS registrieren?

Die Registrierung aller Unternehmen und Organisationen mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen übernimmt seit 1995 die Niederrheinische IHK. Sie ist damit eine der größten Registrierungsstellen in der EU.
Für die Registrierung werden folgende Unterlagen benötigt:

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für EMAS ist die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Der Aufbau eines Umweltmanagementsystems und die Abläufe entsprechen der ISO 14001. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1505 wurden die Anhänge I-III der EMAS-Verordnung an die neue ISO 14001:2015 angepasst. Zudem wurde der Anhang IV durch die Verordnung (EU) 2018/2026 überarbeitet.
Informationen zur Registrierung
Weitere Informationen
EMAS vs. ISO

Recht und Steuern

Unlauterer Wettbewerb durch ’Information Beiträge CO2’

Seit Ende März 2009 werden Briefe mit dem Betreff „Information Beiträge CO2” an zahlreiche Unternehmen in Deutschland per Infopost verschickt. Das Schreiben vermittelt wegen Verwendung der Begriffe „Dienststelle” und „Verwaltungsgebäude” den Eindruck, von einer deutschen Behörde zu stammen. Ohne weiteren Hinweis ist diesem Schreiben eine Rechnung für "Beiträge CO2 2009" über 130,90 Euro beigefügt, "zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt".
Nach Recherchen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) handelt es sich jedoch nicht um eine öffentliche Institution. Außerdem besteht keine Beitrags- oder Zahlungspflicht.
Wir empfehlen allen Unternehmen, die derartige Schreiben erhalten haben und vorher keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, den Rat unseres Geschäftsbereichs Recht und Fair Play einzuholen.
Innovation und Umwelt

REACH-CLP-Biozid Helpdesk - Nationale Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide

Der Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals (REACH) Classification, Labelling and Packaging (CLP) Biozid Helpdesk, eingerichtet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund, ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten. Er setzt sich aus einem Expertennetzwerk der Bundesbehörden zusammen, die mit spezifischen Informationen und Expertenwissen für Sie bereitstehen.

Drei Verordnungen - eine Auskunftsstelle: Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk unterstützt bei Fragen zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bei der Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Bioziden. Er liefert Informationen und Orientierungshilfen bei der Umsetzung
- der REACH-Verordnung,
- der CLP-Verordnung und
- der Biozid-Verordnung.
Für die Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle werden keine Gebühren erhoben.

Auf den Internetseiten bietet das Helpdesk ein umfangreiches Angebot zu den drei Verordnungen. Außerdem finden Sie hier deutschsprachige Informationsmaterialien wie Broschüren, Kurzinfos und Leitfäden.

Anfragen zu REACH, CLP und Bioziden werden auch schriftlich beantwortet.

Kontakt:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Fachbereich 5 "Bundesstelle für Chemikalien"
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Telefon: 0231 9071-2971 (Informationszentrum der BAuA)
Telefax: 0231 9071-2679
Telefonisch steht das Helpdesk von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 13:00 Uhr zur Verfügung.

Schriftlichen Anfragen richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse des Helpdesk:
reach-clp-biozid@baua.bund.de
Standortpolitik

Umweltzonen in Wuppertal

In Wuppertal wurden zum 15. Februar 2009 zwei Umweltzonen eingerichtet. Dies sieht der Luftreinhalteplan Wuppertal (LRP) vor. Verantwortlich für den Plan ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Der Luftreinhalteplan wurde 2013 fortgeschrieben. Seit 1. Juli 2014 gilt: Die Zufahrt in die Umweltzonen ist nur noch mit grüner Plakette gestattet. Die Feinstaubgrenzwerte in Wuppertal werden bereits seit 2007 eingehalten. Das bestätigen die Messungen des Landesumweltamtes und der Stadt Wuppertal. Auch die Stickoxidemissionen sind deutlich gesunken, liegen an der Landesmessstelle an der Gathe mit 43 Mikrogramm (2019) aber immer noch über dem gültigen Grenzwert (40 Mikrogramm).
Die Stadt Wuppertal versucht derzeit mit verschiedenen Maßnahmen und Projekten die Schadstoffbelastung weiter zu senken. Im "Green City Plan Wuppertal" sind unter anderem ein adaptives, umweltsensitives Verkehrsmanagement, eine Parkplatz-App, Pförtner-Ampeln und ein intelligentes Lieferverkehr-Routing vorgesehen. Die Maßnahmen des "Green City Plans" sind auch Teil des neuen LRP, der Ende 2020 in Kraft getreten ist.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sind nicht vorgesehen. Allerdings wurden mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im Rahmen eines Vergleichs vor dem Oberverwaltungsgericht Münster diverse Einschränkungen vereinbart. An einigen Hauptbelastungspunkten wurden verkehrsabhängige Ampelschaltungen eingeführt, die die Fahrzeugströme auf den stark belasteten Strecken reduzieren sollen. Betroffen sind die Briller Straße, Gathe, Haeseler Straße, Steinweg und Westkotter Straße. Begleitet werden die Maßnahmen streckenweise durch Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 40 oder 30. Auf zwei Straßen wurde außerdem ein Durchfahrtsverbot für Lastwagen mit mehr als 3,5 Tonnen eingerichtet.