Welche Besonderheiten sind im Verkehrsgewerbe zu beachten
Die gewerbliche Tätigkeit mit Kraftfahrzeugen im Personenverkehr und in weiten Bereichen des Güterverkehrs unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen.
Personen- und Güterkraftverkehr
Die Personenbeförderung mit Omnibussen und Taxen/Mietwagen regelt das Personenbeförderungsgesetz, die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, das Güterkraftverkehrsgesetz. Wollen Sie in einem dieser Gewerbe einen Betrieb eröffnen, müssen Sie eine Genehmigung oder Erlaubnis beantragen.
Hierfür müssen Sie folgende Voraussetzungen nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre fachliche Eignung und
- die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres zu gründenden Betriebes.
Gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt derjenige, der mit seinem Fahrzeug Transporte für Dritte durchführt.
Beim Güterkraftverkehr unterscheidet man zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehren. Für den erlaubnispflichtigen Güterverkehr in Deutschland benötigen Sie eine Güterkraftverkehrserlaubnis. Für grenzüberschreitende Verkehre innerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz. Sie schließt gleichzeitig die nur in Deutschland geltende Güterkraftverkehrserlaubnis ein. Beide Berechtigungen sind bei den zuständigen Stellen der Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid zu beantragen:
Stadtverwaltung Wuppertal
Ressort für Ordnungsaufgaben
Müngstener Straße 10
42285 Wuppertal
Telefon (02 02) 5 63 - 52 44 (Frau Remschuß)
Stadtverwaltung Solingen
Amt für öffentliche Ordnung
Gasstr. 22
42657 Solingen
Telefon (02 12) 2 90 - 37 09 (Herr Nußhart)
Stadtverwaltung Remscheid
Amt für öffentliche Ordnung
Elberfelder Str. 36
42853 Remscheid
Telefon (0 21 91) 16 - 37 77 (Güterverkehr: Frau Eichmeier)
Telefon (0 21 91) 16 - 37 79 (Personenverkehr: Herr Schreckegast)
Wer als Unternehmer auf der Basis dieser Berechtigungen gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, hat nach dem Güterkraftverkehrsgesetz eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Umzugsverkehr
Umzugsverkehr gehört seit dem 1. Juli 1998 zum gewerblichen Güterkraftverkehr. Für diese Branche des Güterverkehrs gibt es keine eigenen gesetzlichen Vorschriften mehr.
Nicht erlaubnispflichtige und freigestellte Beförderungen im Straßengüterverkehr
Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen (PKW und LKW), die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten, unterliegen nicht den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes. Für eine gewerbliche Betätigung in diesem Bereich des Güterkraftverkehrs ist lediglich eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle erforderlich.
Darüber hinaus gibt es acht spezielle Beförderungsarten, die in § 2 Güterkraftverkehrsgesetz aufgeführt sind, auf die die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung finden.
Beförderung von Gütern für eigene Zwecke
Wollen Sie im Rahmen Ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit Beförderungen für eigene Zwecke betreiben, bezeichnet man dies als Werkverkehr. Werkverkehr ist erlaubnisfrei und unterliegt auch keiner Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung wie im gewerblichen Güterkraftverkehr.
Das Bundesamt für Güterverkehr, Außenstelle Münster, Grevener Str. 129, 48159 Münster, Tel.: (02 51) 53 405 - 0, führt eine Werkverkehrsdatei, in der Unternehmen erfasst werden, die Werkverkehr mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Sofern Sie solche Fahrzeuge im Werkverkehr einsetzen wollen, müssen Sie ihr Unternehmen und die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge dem Bundesamt melden.