Existenzgründung und Unternehmensförderung
Welche Fördermöglichkeit bieten die Agentur für Arbeit und das Jobcenter?
Die Agentur für Arbeit kann arbeitslosen Existenzgründern unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Zuschuss für die erste Zeit ihrer Selbstständigkeit gewähren. Seit August 2006 ersetzt der „Gründungszuschuss“ die alten Förderinstrumente „Ich-AG“ und „Überbrückungsgeld“.
Der Gründungszuschuss richtet sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Förderung nicht in Anspruch nehmen. Für sie besteht die Möglichkeit „Einstiegsgeld“ zu erhalten.
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Förderdauer: maximal 15 Monate, unterteilt in zwei Phasen.
1. Phase: sechs Monate, Förderhöhe: individuelles monatliches Arbeitslosengeld I zzgl. 300 EUR zur sozialen Absicherung.
2. Phase: neun Monate, Förderhöhe: nur noch die Sozialversicherungspauschale in Höhe von monatlich 300 EUR.
Es werden nur Existenzgründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden in der Woche erfordern. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügen. Die Selbstständigkeit muss aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit ist nicht möglich. Der bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld I mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss geleistet worden ist. Tipp: Für Selbstständige besteht die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung (Antrag auf Versicherungspflichtverhältnis) innerhalb der ersten drei Monate ihrer Selbstständigkeit. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten (Sperrzeitraum) keine Förderung. Für die zweite Förderphase muss der Gründer der Arbeitsagentur die Geschäftstätigkeit und die unternehmerischen Aktivitäten der ersten sechs Monate nachweisen.
Das Einstiegsgeld
Gründer, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können hierzu Einstiegsgeld erhalten. Das Einstiegsgeld (ebenfalls eine Ermessensleistung) wird zum Arbeitslosengeld II hinzugezahlt. Während Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden - unter Berücksichtigung anrechnungsfreier Beträge - wird das Einstiegsgeld unverändert für den bewilligten Zeitraum weiter gezahlt. Damit bietet das Einstiegsgeld die Chance, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und sich vom Arbeitslosengeld II unabhängig zu machen. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Die Höhe des Einstiegsgelds beträgt 50% der Regelleistung, zusätzlich können Ergänzungsbeträge (Dauer der Arbeitslosigkeit und/oder Größe der Bedarfsgemeinschaft) gewährt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 100% der Regelleistung. Die Bewilligungsdauer erfolgt in der Regel in 6-Monats-Abschnitten bis maximal 24 Monate. Nähere Auskünfte erteilt das örtliche Jobcenter.
Stellungnahmen in beiden Fällen erforderlich!
Bedingung für die Gewährung des Gründungszuschusses und auch des Einstiegsgelds ist, dass eine fachkundige Stelle - zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer - in einem Gutachten die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigt. Soll die Industrie- und Handelskammer dieses Gutachten abgeben, so beachten Sie bitte folgende Punkte: Wir benötigen für die Abgabe einer Stellungnahme einen beruflichen Lebenslauf und schriftliche Angaben zu Ihrem Unternehmenskonzept mit einer Vorhabensbeschreibung (Was ist Ihre Geschäftsidee? Informationen zu Kunden und Lieferanten, Standort, Konkurrenz und Markt/Branche) sowie einer Finanzplanung, die Aufschluss über Ihren benötigten Kapitalbedarf gibt, eine Prognose der Umsätze und Kosten für die ersten drei Jahre enthält (Rentabilitätsvorschau) und die monatliche Einnahmen-/Ausgaben-Situation für die ersten zwölf Monate aufzeigt - unter Berücksichtigung der Entnahmen für die private Lebenshaltung. Eine Vorlage für ein solches Unternehmenskonzept erhalten Sie als PDF-Dokument in der rechten Menüleiste. In einem persönlichen Gespräch besprechen wir Ihr Unternehmenskonzept und geben abschließend dann unsere fachkundige Stellungnahme zu dem Vorhaben ab.
Eine weitere Form der Förderung für Selbstständige und Unternehmen stellt der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit dar: Bei Einstellung eines Arbeitslosen kann ein Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent für maximal zwölf Monate gewährt werden. Hierzu ist keine Stellungnahme der IHK notwendig.
Der Gründungszuschuss richtet sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Förderung nicht in Anspruch nehmen. Für sie besteht die Möglichkeit „Einstiegsgeld“ zu erhalten.
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Förderdauer: maximal 15 Monate, unterteilt in zwei Phasen.
1. Phase: sechs Monate, Förderhöhe: individuelles monatliches Arbeitslosengeld I zzgl. 300 EUR zur sozialen Absicherung.
2. Phase: neun Monate, Förderhöhe: nur noch die Sozialversicherungspauschale in Höhe von monatlich 300 EUR.
Es werden nur Existenzgründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden in der Woche erfordern. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügen. Die Selbstständigkeit muss aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit ist nicht möglich. Der bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld I mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss geleistet worden ist. Tipp: Für Selbstständige besteht die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung (Antrag auf Versicherungspflichtverhältnis) innerhalb der ersten drei Monate ihrer Selbstständigkeit. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten (Sperrzeitraum) keine Förderung. Für die zweite Förderphase muss der Gründer der Arbeitsagentur die Geschäftstätigkeit und die unternehmerischen Aktivitäten der ersten sechs Monate nachweisen.
Das Einstiegsgeld
Gründer, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können hierzu Einstiegsgeld erhalten. Das Einstiegsgeld (ebenfalls eine Ermessensleistung) wird zum Arbeitslosengeld II hinzugezahlt. Während Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden - unter Berücksichtigung anrechnungsfreier Beträge - wird das Einstiegsgeld unverändert für den bewilligten Zeitraum weiter gezahlt. Damit bietet das Einstiegsgeld die Chance, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und sich vom Arbeitslosengeld II unabhängig zu machen. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Die Höhe des Einstiegsgelds beträgt 50% der Regelleistung, zusätzlich können Ergänzungsbeträge (Dauer der Arbeitslosigkeit und/oder Größe der Bedarfsgemeinschaft) gewährt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 100% der Regelleistung. Die Bewilligungsdauer erfolgt in der Regel in 6-Monats-Abschnitten bis maximal 24 Monate. Nähere Auskünfte erteilt das örtliche Jobcenter.
Stellungnahmen in beiden Fällen erforderlich!
Bedingung für die Gewährung des Gründungszuschusses und auch des Einstiegsgelds ist, dass eine fachkundige Stelle - zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer - in einem Gutachten die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigt. Soll die Industrie- und Handelskammer dieses Gutachten abgeben, so beachten Sie bitte folgende Punkte: Wir benötigen für die Abgabe einer Stellungnahme einen beruflichen Lebenslauf und schriftliche Angaben zu Ihrem Unternehmenskonzept mit einer Vorhabensbeschreibung (Was ist Ihre Geschäftsidee? Informationen zu Kunden und Lieferanten, Standort, Konkurrenz und Markt/Branche) sowie einer Finanzplanung, die Aufschluss über Ihren benötigten Kapitalbedarf gibt, eine Prognose der Umsätze und Kosten für die ersten drei Jahre enthält (Rentabilitätsvorschau) und die monatliche Einnahmen-/Ausgaben-Situation für die ersten zwölf Monate aufzeigt - unter Berücksichtigung der Entnahmen für die private Lebenshaltung. Eine Vorlage für ein solches Unternehmenskonzept erhalten Sie als PDF-Dokument in der rechten Menüleiste. In einem persönlichen Gespräch besprechen wir Ihr Unternehmenskonzept und geben abschließend dann unsere fachkundige Stellungnahme zu dem Vorhaben ab.
Eine weitere Form der Förderung für Selbstständige und Unternehmen stellt der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit dar: Bei Einstellung eines Arbeitslosen kann ein Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent für maximal zwölf Monate gewährt werden. Hierzu ist keine Stellungnahme der IHK notwendig.