Existenzgründung und Unternehmensförderung

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

I. Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung

1. Persönliche Voraussetzungen
Es muss sich um die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich handeln.

Der Antragsteller muss ferner
  • innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder
  • eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III, insbesondere Arbeitslosengeld, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit bezogen oder
  • eine als ABM geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ausgeübt haben.
Hinweis:
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist, beispielsweise Beamte, Richter oder Soldaten. Eine anderweitige geringfügige Beschäftigung ist unschädlich.

2. Formale Voraussetzung

Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Das Versicherungsverhältnis beginnt sodann rückwirkend zum Tag der Tätigkeitsaufnahme.

3. Ausschluss

Die Beantragung ist ausgeschlossen, wenn
  • der Antragsteller bereits als Selbstständiger freiwillig arbeitslosenversichert war und
  • diese Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und
  • in den Unterbrechungszeiten jeweils seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
Hinweis:
Der Eintritt ist erst dann wieder möglich, wenn der Antragsteller nach seinem Leistungsbezug wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand und hierdurch einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

II. Modalitäten der Arbeitslosenversicherung

1. Beitragshöhe
Der monatliche Beitrag bemisst sich nach der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (2025: 3.745 €). Damit betragen die monatlichen Beiträge im Jahr 2025 97,37 €.
Hinweis:
Bei Existenzgründern werden bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Beginn der selbständigen Tätigkeit 50 Prozent der Bezugsgröße zu Grunde gelegt. Das ergibt im Jahr 2025 einen monatlichen Beitrag von 48,69 €.

2. Höhe des Arbeitslosengeldes

Selbständige erhalten Arbeitslosengeld, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit freiwillig versichert waren. Die Höhe orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt, das unter anderem von der Tätigkeit abhängt, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen orientiert. Ausschlaggebend ist zudem die Qualifikation, die für diese Tätigkeit (grundsätzlich) erforderlich ist.

3. Bezugsdauer

3.1 Grundsatz
Die Dauer des Bezuges vom Arbeitslosengeld wird von zwei Faktoren beeinflusst, dem Alter des Selbständigen und der Rahmenfrist. Letztere ist der Zeitraum, in dem der Selbständige in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
3.2 Restansprüche
Soweit der Selbständige vor dem Beginn seiner Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, steht diesem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu. Dies gilt jedoch nur, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs weniger als vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neue Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet, der sich wiederum am Alter des Selbständigen orientiert.

4. Hinzuverdienst

Im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst bis zu € 165,00 pro Monat möglich. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die Nebentätigkeit darf dabei 15 Stunden pro Woche nicht erreichen. Zudem muss der arbeitslose Selbständige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.

5. Beendigung des Versicherungsverhältnisses

5.1 Kündigung
Selbständige können das Versicherungsverhältnis erstmals mit Ablauf von 5 Jahren kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei 3 Monate.
5.2 Weitere Beendigungsgründe
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet ferner
  • bei Verzug mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate oder
  • mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllt sind oder
  • bei Eintritt einer der Bedingungen nach § 28 SGB III, insbesondere bei Erreichung der Regelaltersrente.