Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) - gewerblich -
Das Förderprogramm gibt es seit rund zehn Jahren und wird regelmäßig durch neue Förderrichtlinien angepasst. Die neue Förderrichtlinie „gewerbliche Wirtschaft“ enthält einige wesentliche Änderungen und ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Gefördert wird das Programm durch das Land Nordrhein-Westfalen aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW). Mit dem Förderprogramm sollen Anreize geschaffen werden für die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen in den besonders strukturschwachen Regionen des Landes (sog. C- und D-Fördergebiete). Ein weiteres Ziel ist das Ausgleichen von Standortnachteilen und die Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft. Für viele Unternehmen lohnt sich die Prüfung, ob ihre Vorhaben förderfähig sind.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, insbesondere Kleine und Mittlere Unternehmen, wenn sie betriebliche Investitionen vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt (das Bergische Städte 3-Eck ist in C2 und D-Fördergebiete unterteilt).
Für die Frage, ob ein Unternehmen grundsätzlich gefördert werden kann, kommt es auf die Art der Tätigkeit und ihre regionalwirtschaftlichen Effekte an. Bestimmte geförderte Branchen sind in einer Positivliste geführt. Diesen werden die Unternehmen auf Basis der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zugeordnet. Zudem ist die Zuordnung zu einer bedingten Positivliste unter bestimmten tariflichen Voraussetzungen möglich. In verschiedenen Wirtschaftsbereichen ist die Förderung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt (siehe Negativliste im Koordinierungsrahmen).
Die regionalwirtschaftlichen Effekte können entweder durch das Arbeitsplatzkriterium (Arbeitsplatzzuwachs ≥ 10% gegenüber Stand bei Antragstellung) oder durch das Abschreibungskriterium (Investitionsbetrag p.a. ≥ Ø Afa der letzten 3 Jahre + 50%) erfüllt werden. Bei Investitionsvorhaben mit Bezug zu Forschung und Entwicklung oder Klimaschutz halbieren sich die Kriterien auf 5 % und 25 %.
Förderfähige Vorhaben (bezogen auf KMU)
- Errichtung (Neuansiedlung)
- Erweiterung
- Erstmaliger Erwerb (60 Monate ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes, mind. 50 % Anteile beim Existenzgründenden)
- Diversifizierung
- Änderung Gesamtproduktionsverfahren
- Übernahme (von Schließung bedroht)
- Lohnausgaben bezogene Förderung
- im Rahmen der De Minimis-VO: Modernisierung des Produktionsprozesses
- Betriebsverlagerungen innerhalb NRW (KMU) nur förderfähig bei erstmaligem/r Erwerb/Errichtung eigener Räumlichkeiten in der Gründungsphase, Arbeitsplatz schaffenden Vorhaben (mit ≥ 10% Arbeitsplatzzuwachs), Verlagerung innerhalb einer Gemeinde)
Förderbare Netto-Investitionen (ohne MwSt.)
- Investitionszeitraum maximal 36 Monate
- fabrikneue bewegliche Wirtschaftsgüter
- Baumaßnahmen und Außenanlagen
- Grundstückskosten gemietete/geleaste Wirtschaftsgüter, sofern beim Mietenden/Leasingnehmenden aktiviert
- immaterielle Wirtschaftsgüter (sofern aktiviert) z.B. Patente, Lizenzen, Software
- gebrauchte Wirtschaftsgüter nur in Ausnahmefällen
- Bagatellgrenze bei Investitionsvorhaben: 150.000 €
Im Rahmen der Richtlinie werden künftig besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft gefördert:
- Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
- Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
- Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen (sofern keine Leistungen nach dem EEG für die zur Förderung angemeldete Investition geltend gemacht werden)
- Bei diesen Fördertatbeständen können der Förderung nur die Investitionsmehrausgaben zugrunde gelegt werden.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.
Förderart: Zuschuss
Zuwendungen aus dem RWP werden als Zuschuss gewährt. Möglich ist dabei eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder nach der De-minimis Verordnung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der gezahlten Rechnungen (Ausgaben-Erstattungs-Prinzip).
AGVO
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AGVO
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De-minimis
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C2-Gebiete*
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D-Gebiete
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max. 200 Tsd.
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Kleine Unternehmen
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25 %
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20 %
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50 %
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Mittlere Unternehmen
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15 %
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10 %
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40 %
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Großunternehmen
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5 %
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0 %
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30 %
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* 5%-Punkte Aufstockung möglich unter bestimmten Voraussetzungen
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn des Vorhabens per Upload-Portal oder schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der NRW.BANK. Die NRW Bank informiert auf ihrer Website ausführlich und beantwortet häufige Fragen in den FAQ. Bei individuellem Beratungsbedarf kann auch das Service Center der NRW Bank unter folgender Nummer kontaktiert werden: 0211/ 91741-4800.
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn des Vorhabens per Upload-Portal oder schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der NRW.BANK. Die NRW Bank informiert auf ihrer Website ausführlich und beantwortet häufige Fragen in den FAQ. Bei individuellem Beratungsbedarf kann auch das Service Center der NRW Bank unter folgender Nummer kontaktiert werden: 0211/ 91741-4800.