Wahlordnung der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid
Wahlordnung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
vom 15. Januar 2004, zuletzt geändert am 29. Juli 2020
vom 15. Januar 2004, zuletzt geändert am 29. Juli 2020
§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und schriftlicher Wahl für die Dauer von vier Jahren 80 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) In den Wahlgruppen 1 (Industrie), 2 (Groß- und Außenhandel/Vermittlergewerbe), 3 (Einzelhandel) und 6 (Sonstige Dienstleistungen) kann jeweils ein weiteres Vollversammlungsmitglied in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken; Ersatz- und Nachfolgewahl
(1) Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber ersetzt (Ersatzpersonen), die bei ihrer Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten haben. Das gilt auch dann, wenn die Ersatzperson bereits durch mittelbare Wahl gemäß § 1 Absatz 2 Mitglied der Vollversammlung geworden ist; sie gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied.
(2) Sind keine Ersatzpersonen vorhanden, ersetzt die Vollversammlung durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder das ausgeschiedene Mitglied im Wege der mittelbaren Wahl. Die Bewerber müssen der ursprünglichen Wahlgruppe und dem entsprechenden Wahlbezirk angehören.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 2 gewählten - 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(4) Nachrücken sowie Ersatz- und Nachfolgewahl erfolgen für die restliche Dauer der Wahlperiode.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 finden innerhalb des letzten Jahres einer Wahlperiode keine Anwendung.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, durch einen gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptsitz nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des § 3 Absatz 3 vorliegen.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung (Wahlperiode) beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Mai und endet nach vier Jahren mit dem 30. April. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Vollversammlung im Amt, die spätestens zwei Monate nach Beginn der Wahlperiode stattzufinden hat.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit mit dem Tod, der Niederlegung des Mandats oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird von einem Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in einen anderen Wahlbezirk nicht berührt.
§ 7 Bildung von Wahlgruppen und Wahlbezirken
Die in den §§ 8 und 9 vorgenommene Aufteilung der IHK-Zugehörigen in Wahlgruppen und Wahlbezirke berücksichtigt die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.
§ 8 Wahlgruppen
(1) Es werden sechs Wahlgruppen gebildet:
1 Industrie
Zu dieser Wahlgruppe gehören alle Betriebe, die Industrieerzeugnisse fertigen und nicht mit ihrem ganzen Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen sind, außerdem die Betriebe der Wasser-, Gas- und Elektrizitätsgewinnung und -verteilung sowie industrielle Bauunternehmungen.
2 Groß- und Außenhandel/Vermittlergewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören die Betriebe des Groß- und Außenhandels sowie des Handelsvertreter-, Makler- und Vermittlergewerbes.
3 Einzelhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören die Betriebe des Einzelhandels einschließlich Apotheken.
4 Kreditinstitute/Versicherungen
5 Verkehrsgewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören die Betriebe des gesamten Verkehrsgewerbes einschließlich Lagerei.
6 Sonstige Dienstleistungen
Zu dieser Wahlgruppe gehören die Betriebe des Gastgewerbes und weiterer dem Fremdenverkehr zuzuordnender Gewerbezweige; Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaften; Baubetreuungsgesellschaften; DV-Unternehmen; PR- und Werbeagenturen; Verlage sowie andere.
(2) Beteiligungs- und Komplementärgesellschaften, die der Verwaltung und Führung von ebenfalls IHK-zugehörigen Gesellschaften dienen, sind der Wahlgruppe zugeordnet, der das verbundene Unternehmen angehört.
(3) Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören könnten, sind grundsätzlich in derjenigen Wahlgruppe wahlberechtigt, die ihrer hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht.
§ 9 Wahlbezirke
(1) Der IHK-Bezirk wird für die Wahlgruppen 1 bis 3 und 6 in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
1 Stadt Wuppertal
2 Stadt Solingen
3 Stadt Remscheid
Die Wahlgruppen 4 und 5 haben als Wahlbezirk den gesamten IHK-Bezirk.
(2) Die IHK-Zugehörigen wählen jeweils in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung.
Wahlgruppe
|
Sitzverteilung
|
||||
Gesamt
|
Wuppertal
|
Solingen
|
Remscheid
|
||
1
|
Industrie
|
26
|
11
|
8
|
7
|
2
|
Groß- und Außenhandel/
Vermittlergewerbe |
10
|
5
|
3
|
2
|
3
|
Einzelhandel
|
11
|
6
|
3
|
2
|
4
|
Kreditinstitute/Versicherungen*
|
4
|
|||
5
|
Verkehrsgewerbe*
|
3
|
|||
6
|
Sonstige Dienstleistungen
|
26
|
15
|
6
|
5
|
* Wahlbezirk = IHK-Bezirk
Von den in der Wahlgruppe 4 Kreditinstitute/Versicherungen zu wählenden vier Vollversammlungsmitgliedern entfallen drei auf den Bereich Kreditinstitute und einer auf den Bereich Versicherungen.
§ 10 Durchführung der Wahl
Die Wahl ist zeitlich so durchzuführen, dass das Wahlergebnis vor Beginn der Wahlperiode, für die die Wahl erfolgt ist, festgestellt werden kann.
§ 11 Wahlausschuss
(1) Die Vollversammlung beruft auf Vorschlag des Präsidiums zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Das Präsidium ernennt aus dem Kreis der Geschäftsführung einen Wahlbeauftragten und dessen Stellvertreter. Der Wahlbeauftragte führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
§ 12 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss macht Beginn und Ende der Wahlfrist öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlausschuss macht außerdem Zeit und Ort der Auslegung der Wählerlisten mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein müssen.
(3) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen 21 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlbewerbungen bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und in jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
(4) Die Wahlbekanntmachung muss mindestens eine Woche vor der Auslegung der Wählerlisten erfolgen.
§ 13 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt Listen der Wahlberechtigten, getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken (Wählerlisten), auf und legt sie mindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme aus; die Wählerlisten können auch Kartei- oder andere Form haben.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 3 aus und weist danach die Wahlberechtigten, getrennt nach Wahlbezirken, den einzelnen Wahlgruppen zu.
(3) Wahlberechtigte, auf die die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 Anwendung findet, können spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss beantragen, ihr Wahlrecht in einer anderen Wahlgruppe oder in einem anderen Wahlbezirk auszuüben.
(4) Einsprüche gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten sind spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlausschuss einzulegen. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 12 Abs. 1) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Wahlbewerber an oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Empfänger der Daten haben sich in Textform zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Wahlwerbung zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 14 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlbewerbungen einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk kandidieren, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlbewerbungen für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(2) Die Wahlbewerbungen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlbewerbungen und Kandidatenlisten. Er fordert den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Bei einer Wahlbewerbung mit mehreren Kandidaten ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.
(4) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht in einem Wahlbezirk für eine Wahlgruppe keine gültige Wahlbewerbung ein oder reicht die Zahl der Wahlbewerbungen nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 12 Abs. 3. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlbewerbungen beschränkte Wahl statt.
(6) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 5 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlbewerbungen vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
§ 15 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.
§ 16 Wahlunterlagen
(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
(3) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.
§ 17 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 14 Abs. 1). Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(6) Der Wahlberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
§ 18 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.
§ 19 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl werden durch den Wahlausschuss autorisiert.
(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Wahlberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
§ 20 Störungen der elektronischen Wahl
(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.
§ 21 Stimmabgabe bei Briefwahl
(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk die Kandidaten sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber enthalten. Die Bewerber werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 22 Stimmauszählung
(1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
(2) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
(3) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(4) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.
(6) Der Wahlausschuss kann die Teilnahme von Wahlhelfern und Gästen zulassen.
§ 23 Wahlergebnis
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
(4) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2 Absatz 1) und die Reihenfolge der Veröffentlichung (§ 16 Absatz 5).
(5) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht das Wahlergebnis bekannt. In der Wahlbekanntmachung werden die gewählten Bewerber und die Ersatzpersonen mit Name und Firma in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen veröffentlicht.
§ 24 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 25 Verfahren der mittelbaren Wahl
(1) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen obliegt dem Präsidium.
(2) Die Bewerber für die mittelbare Wahl werden aus der Mitte der Vollversammlung oder vom Präsidium vorgeschlagen. Jeder Vorschlag ist zu begründen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 14 Abs. 2 genannten Angaben enthalten.
(3) Das Ergebnis der Stimmabgabe wird vom Präsidium ermittelt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
(4) Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
§ 26 Veröffentlichungen
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in der Kammerzeitschrift „Bergische Wirtschaft“.
§ 27 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung in der „Bergische Wirtschaft“ folgenden Kalendermonats in Kraft. Zugleich tritt die Wahlordnung vom 15. Juli 1996 außer Kraft.