Satzung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Lehrwerkstatt Solingen

Satzung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Lehrwerkstatt Solingen
vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert am 29. November 2006

§ 1 Zweck der Lehrwerkstatt
(1) Die Kammer unterhält zur Förderung der gewerblichen Berufsausbildung von Auszubildenden der Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie, der Gießereiindustrie, der Maschinenbauindustrie und der Elektroindustrie eine Lehrwerkstatt mit dem Sitz in Solingen.
(2) Die Lehrwerkstatt verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Aufgabe der Lehrwerkstatt
(1) Aufgabe der Lehrwerkstatt ist die praktische Ausbildung von Auszubildenden der in § 1 genannten Industrieunternehmen in den Grundfertigkeiten und Grundkenntnissen der Eisen- und Metallbearbeitung im ersten Ausbildungsjahr sowie in den Bereichen CNC-und Steuerungstechnik. Dabei werden die staatlich erlassenen Ausbildungsordnungen berücksichtigt. Neben dem praktischen Unterricht in der Lehrwerkstatt besuchen die Auszubildenden in der Regel die Berufsschule zur theoretischen Ausbildung.
(2) Die Weiterführung der Ausbildung ist Aufgabe der Ausbildungsbetriebe.
(3) Soweit die vorhandenen Ausbildungsplätze nicht mit Auszubildenden der im § 1 genannten Industrieunternehmen besetzt werden, können auch andere Personen aufgenommen werden.

§ 3 Geschäftsführung, Aufsicht und Leitung
(1) Die Lehrwerkstatt wird durch die der Kammer als Alleingesellschafterin gehörende IHK Lehrwerkstatt Solingen GmbH betrieben.
(2) Die Aufsicht und Beratung der Geschäftsführung der GmbH in technischen Fragen und Ausbildungsfragen obliegt dem von der Vollversammlung der Kammer gewählten Ausschuss für die Lehrwerkstatt der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat der IHK Lehrwerkstatt Solingen GmbH.
(3) Die Ausbildung in der Lehrwerkstatt leitet ein Ingenieur oder Meister, der nach Beratung im Ausschuss für die Lehrwerkstatt eingestellt wird.
§ 4 Finanzierung
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Die Lehrwerkstatt wird finanziert
a. durch vom Aufsichtsrat der IHK Lehrwerkstatt Solingen GmbH festzusetzende Entgelte für die Ausbildung der in die Lehrwerkstatt aufgenommenen Auszubildenden, Praktikanten und sonstigen Ausbildungsteilnehmer,
b. in Höhe der nicht durch Buchstabe a) gedeckten Kosten durch einen Sonderbeitrag der Kammerzugehörigen, die
- den in § 1 genannten Industriezweigen in der Stadt Solingen angehören und
- im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
gemäß einer Sonderbeitragsordnung.
§ 5 Aufnahme zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Lehrwerkstatt ist bei Auszubildenden die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das bei der Kammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, bei sonstigen Ausbildungsteilnehmern die Genehmigung der IHK Lehrwerkstatt Solingen GmbH.
(2) Anmeldungen sind von den jeweiligen Betrieben an die Lehrwerkstatt zu richten. Die Geschäftsführung der IHK Lehrwerkstatt Solingen GmbH entscheidet nach Anhörung des Leiters der Lehrwerkstatt über die Aufnahme.
§ 6 Auflösung der Lehrwerkstatt
(1) Über die Auflösung der Lehrwerkstatt entscheidet die Vollversammlung der Kammer.
(2) Das bei ihrer Auflösung vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige, die Berufsausbildung fördernde Zwecke zu verwenden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 1. Dezember 1993 aufgehoben.