Satzung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid

Satzung der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
vom 27. April 1992, zuletzt geändert am 17. Januar 2022

§ 1 Name, Sitz und Bezirk

(1) Die Kammer führt die Bezeichnung "Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

(2) Sie hat ihren Sitz und ihre Hauptgeschäftsstelle in Wuppertal. Die Kammerbezirk umfasst die Gebiete (= Teilbezirke) der kreisfreien Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal.

(3) Sie unterhält Geschäftsstellen in Remscheid und Solingen.

§ 2 Vollversammlung: Zusammensetzung

Die Vollversammlung besteht aus höchstens 80 Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.

§ 3 Vollversammlung: Aufgaben

(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt über alle Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des Kammerbezirks oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Der Vollversammlung bleibt insbesondere die Beschlussfassung vorbehalten über
a) die Satzung;
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung;
c) die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge;
d) die Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplanes;
e) das Finanzstatut;
f) die Entlastung des Präsidiums und des Hauptgeschäftsführers;
g) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
h) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
i) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers;
j) die Bildung von Ausschüssen und die Berufung ihrer Mitglieder;
k die Errichtung von Geschäftsstellen;
l) die Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten sowie von Einigungsstellen und Prüfungsämtern;
m) den Erlass von Prüfungsordnungen, soweit dies nicht durch Gesetz anderen Stellen übertragen ist;
n) den Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und Versteigerern;
o) den Erlass von sonstigen Rechtsvorschriften;
p) den Erlass der Geschäftsordnung mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss,
q) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.

(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der Kammer zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Wirtschaftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Jahres nicht unwesentlich übersteigen.

(4) Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums ehemalige Präsidenten zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums (Ehrenpräsidenten) und ehemalige Mitglieder der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung (Ehrenmitglieder) berufen, wenn sie sich um die Arbeit der Kammer besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können an den Vollversammlungssitzungen, die Ehrenpräsidenten an den Sitzungen des Präsidiums beratend ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind sie auf ihre Verschwiegenheitspflicht und auf eine objektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinzuweisen.
(2) Die Vollversammlungsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Für den Ersatz von angemessenen Kosten bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Einzelfall entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer.

§ 5 Sitzungen der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Vollversammlung ist außerdem vom Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder solange bei einer geringeren Zahl der Mitglieder die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine daraufhin unter Beachtung einer auf sieben Tage verkürzten Einladungsfrist einberufene Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; die Tagesordnung der auf diese Weise einberufenen Vollversammlung umfasst lediglich die im Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussunfähigkeit noch nicht erledigten Beratungspunkte.

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Ergänzungen der Tagesordnung, für Änderungen der Satzung und der Wahlordnung sowie die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich.

(7) Die Gültigkeit von Beschlüssen wird nicht davon berührt, dass nach den Bestimmungen der Wahlordnung die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhanden wären.

(8) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, soweit es sich nicht um die Wahlen zum Präsidium handelt oder die Vollversammlung Abweichendes beschließt. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.

(9) Der Hauptgeschäftsführer, der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer und die anderen Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil. Der Hauptgeschäftsführer kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten weitere Mitarbeiter hinzuziehen.

(10) An den Sitzungen der Vollversammlung können Kammerzugehörige als Zuhörer teilnehmen. Kammerzugehörigen stehen Personen gleich, die für diese das Wahlrecht auszuüben berechtigt sind. Im übrigen wird das hinsichtlich der Vollversammlung zu beachtende Verfahren durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 5a Virtuelle Sitzungen der Vollversammlung
(1) Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 5 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 8 Satz 2 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 10 herzustellen ist.
§ 5b Übertragung und Aufzeichnung von Vollversammlungssitzungen
(1) Zur Herstellung der Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 10 kann das Präsidium beschließen, Sitzungen der Vollversammlung über das Internet zugänglich zu machen. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK zum Zweck der Protokollierung aufgezeichnet und gespeichert werden. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 6 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und höchstens sieben Vizepräsidenten. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder hat nach dem Verhältnis zwei zu eins zu eins (Wuppertal zu Solingen zu Remscheid) zu erfolgen. In der Gestellung des Präsidenten sind alle Teilbezirke gleichberechtigt.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt. Sie nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode erfolgen.
(3) Bei schweren Pflichtverletzungen kann ein Mitglied des Präsidiums von der Vollversammlung von seinem Amt als Präsident oder Vizepräsident entbunden werden. Die Abwahl kann nur in geheimer Wahl erfolgen und tritt sofort in Kraft.

§ 7 Aufgaben des Präsidiums

(1) Der Präsident beruft nach Bedarf die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in ihnen den Vorsitz. Das Präsidium ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; im übrigen gelten die Verfahrensvorschriften über die Vollversammlung sinngemäß.

(4) Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor und beschließt unbeschadet der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über alle Fragen, die für die kammerzugehörige Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer von Bedeutung sind, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung vorbehalten.

(5) Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine nach § 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.

(6) Das Präsidium ernennt den Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer. Der Hauptgeschäftsführer hat ein Vorschlagsrecht.

(7) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Vertretung des Präsidenten

Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist, durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.

§ 9 Fachausschüsse

(1) Zur Unterstützung von Vollversammlung, Präsidium und Geschäftsführung können Fachausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden. Ihre Mitglieder werden von der Vollversammlung berufen, dabei können auch Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Berufung endet mit dem Ablauf der Wahlperiode der Vollversammlung. Wiederberufung ist möglich.

(2) Fachausschüsse können auch als gemeinsame Ausschüsse mit einer oder mehreren anderen Industrie- und Handelskammern gebildet werden.
(3) Die Ausschüsse wählen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese müssen Mitglieder einer IHK-Vollversammlung sein.
(4) Für die Mitglieder der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung entsprechend. Im übrigen wird das Verfahren durch die Geschäftsordnung geregelt. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes wird ein Berufsbildungsausschuss errichtet. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Präsidium vorgeschlagen.

§ 10 Bezirksausschüsse

(1) Die Bezirksausschüsse haben die Aufgaben, die wirtschaftlichen Interessen ihres Teilbezirks innerhalb der Kammer mit deren Einverständnis wahrzunehmen.

(2) Der Vorsitz in einem Bezirksausschuss soll von einem der im Teilbezirk ansässigen Präsidiumsmitglieder nach der Wahl durch den Bezirksausschuss ausgeübt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung.
§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der Kammer werden nach den von der Vollversammlung und vom Präsidium aufgestellten Grundsätzen von dem Hauptgeschäftsführer und von nach Bedarf angestellten weiteren Geschäftsführern geführt.

(2) Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Kammer.

§ 12 Vertretung der Kammer

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.

§ 13 Anstellungsverträge

(1) Alle Anstellungsverträge sind durch schriftliche Verträge zu regeln.

(2) Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers und des Stellvertretenden Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der Mitarbeiter der Kammer entscheidet das Präsidium, über die Anstellungsverträge der Geschäftsführer der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Die Einstellung der übrigen Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.

(3) Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge weiterer Geschäftsführer der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge der übrigen Mitarbeiter unterzeichnet allein der Hauptgeschäftsführer.

§ 14 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Der Wirtschaftsplan einschließlich der Vermögens- und Personalübersicht wird jährlich von der Vollversammlung festgestellt. Eine Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfungsstelle der Industrie- und Handelskammern.

(3) Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer bereiten den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. Sie haben für jedes Wirtschaftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen.

(4) Vor der Beschlussfassung über die Entlastung berichten die nach § 3 Absatz 2 g gewählten Rechnungsprüfer der Vollversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung.

§ 15 Veröffentlichungen

(1) Amtliches Veröffentlichungsblatt der Kammer ist die Kammerzeitschrift "Bergische Wirtschaft".

(2) Bekanntmachungen treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Veröffentlichungsblatt der Kammer in Kraft.