Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
vom 14. April 1997, zuletzt geändert am 17. Januar 2022
vom 14. April 1997, zuletzt geändert am 17. Januar 2022
I. Allgemeines
§ 1
(1) Die in der Satzung vorgeschriebene Bezeichnung der Kammer muss in dem gesamten Schriftverkehr der Kammer geführt werden, soweit es sich nicht um innerdienstliche Äußerungen handelt.
(2) Die Befugnis zur Leistung der Unterschriften ist, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geschehen, einer besonderen Regelung vorbehalten.
§ 2
Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, sind, soweit sie nicht den laufenden Zahlungsverkehr der Kammer betreffen, vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten und den laufenden Zahlungsverkehr betreffen, sind von den nach dem Finanzstatut bzw. nach der Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft hierzu Befugten zu unterzeichnen.
§ 3
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer unterzeichnen ferner:
1. Schreiben, Stellungnahmen und Gutachten, deren Inhalt von grundsätzlicher Bedeutung oder von erheblicher Tragweite ist,
2. Schreiben repräsentativen Charakters,
3. Glückwunschurkunden.
§ 4
Bei Urkunden und Bescheinigungen ist neben der Bezeichnung der Kammer und den Unterschriften das Siegel beizudrücken.
§ 5
(1) Die Kammer wird grundsätzlich nur für ihren und in ihrem Bezirk tätig. Anfragen und Gesuche kammerzugehöriger und nichtkammerzugehöriger Betriebe, für die sachlich oder örtlich eine andere Industrie- und Handelskammer, eine andere berufsständische Kammer oder Organisation zuständig ist, sind an diese abzugeben, sofern nicht besondere Absprachen mit der anderen Kammer oder Organisation getroffen sind oder im Einzelfall die Zustimmung der betreffenden Kammer oder Organisation vorliegt.
(2) Anfragen von Privatpersonen sollen nur dann bearbeitet werden, wenn dies im allgemeinen Aufgabenbereich der Kammer liegt oder im allgemeinen Interesse der Wirtschaft notwendig erscheint.
§ 6
Behördliche Ersuchen und Anfragen sind auch dann zu bearbeiten, wenn die ersuchende Behörde außerhalb des Kammerbezirks ihren Sitz hat. Eine Abgabe an die örtlich oder sachlich zuständige Stelle unter Unterrichtung der ersuchenden Behörde oder eine Rückgabe an die ersuchende Behörde ist dann vorzunehmen, wenn die Kammer nicht in der Lage ist, das Ersuchen oder die Anfrage sachdienlich zu beantworten.
§ 7
Soweit damit zu rechnen ist, dass sich die Kammer zu einem Sachverhalt gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen gutachterlich zu äußern hat, soll sie sich vorher den Beteiligten gegenüber nicht zur Sache äußern. Dies gilt insbesondere bei zu erwartenden oder schwebenden Rechtsstreitigkeiten.
II. Vollversammlung
§ 8
Die Vollversammlung wird durch den Hauptgeschäftsführer im Auftrag des Präsidenten eingeladen. Die Einladung und die Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung werden in Textform übermittelt. Auf Termin und Ort von Sitzungen der Vollversammlung ist außerdem vorab in der "Bergische Wirtschaft" hinzuweisen.
§ 9
(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte, sonst der amtsälteste anwesende Vizepräsident.
(2) Die Vollversammlung wählt einen Vorsitzenden für die Durchführung der Neuwahl des Präsidenten sowie für die Entlastung des Präsidiums und des Hauptgeschäftsführers.
§ 10
(1) Die Gegenstände der Tagesordnung werden der Reihe nach beraten, soweit die Vollversammlung keine Abweichung beschließt.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung zu genehmigen. Der Präsident gibt insbesondere die zum Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" vorgesehenen Beratungspunkte bekannt. Zusätzliche Beratungspunkte können auf Antrag in die Tagesordnung aufgenommen werden; hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes, das an der Vollversammlung entschuldigt nicht teilgenommen hat, muss ein in die Tagesordnung zusätzlich aufgenommener Verhandlungsgegenstand bei der nächstfolgenden Sitzung erneut beraten werden.
§ 11
(1) Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Erfolgt Widerspruch, so entscheidet die Vollversammlung.
(2) Liegen gleichartige Anträge von verschiedener Tragweite vor, so ist über die weitergehenden Anträge zuerst abzustimmen.
(3) Über Gegen- und Abänderungsanträge ist vorweg abzustimmen.
§ 12
(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, soweit es sich nicht um die Wahlen zum Präsidium handelt (Absatz 3) oder die Vollversammlung Abweichendes beschließt.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder muss die Stimmabgabe geheim mittels Stimmzettel erfolgen. In diesem Falle bestimmt der Vorsitzende zwei der Anwesenden als Zähler.
(3) Über die Wahl des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten wird geheim mittels Stimmzettel abgestimmt; die Wahl des Präsidenten ist in einem besonderen Wahlgang vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Entfällt auf mehrere Anwärter die gleiche Stimmenzahl, ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt sich dann abermals ein gleiches Stimmenverhältnis, so entscheidet das Los.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder müssen Anträge, soweit sie die Mehrheit abgelehnt hat, mit einer kurzen Begründung in der Niederschrift vermerkt werden.
§ 13
(1) Das Präsidium kann Vertreter der Medien und sonstige Gäste zur Vollversammlung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen.
(2) Für einzelne Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Kammer oder einzelner Personen erforderlich erscheint. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet das Präsidium, soweit nicht die Vollversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Entscheidung trifft. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden.
(3) Der Sitzungsleiter kann einzelne Zuhörer wegen ungebührlichen Verhaltens ausschließen.
§ 14
(1) Jedes neu gewählte Mitglied der Vollversammlung wird bei seiner Einführung vom Vorsitzenden auf die Pflichten gemäß § 4 der Satzung der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid hingewiesen, soweit dies nicht bereits zuvor in einem Ausschuss der IHK geschehen ist.
§ 15
Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird durch den Hauptgeschäftsführer bestimmt. Abschrift der Niederschrift ist den Vollversammlungsmitgliedern möglichst binnen vier Wochen nach der Vollversammlung zuzuleiten. Beanstandungen sollen möglichst binnen zwei Wochen nach Erhalt dem Hauptgeschäftsführer mitgeteilt werden. Über Beanstandungen hat, sofern ihnen nicht vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer stattgegeben wird, die nächstfolgende Vollversammlung zu beschließen, die auch die Niederschrift zu genehmigen hat.
§ 16
Ein Mitglied der Vollversammlung soll nicht entscheidend mitwirken, wenn ihm selbst, seinem Unternehmen oder seiner Familie ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil hieraus erwachsen kann.
III. Präsidium
§ 17
(1) Das Präsidium wird durch den Hauptgeschäftsführer im Auftrag des Präsidenten mit einer Frist von zehn Tagen, in Ausnahmefällen auch mit verkürzter Frist, eingeladen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einladung im Auftrag des von ihm beauftragten, sonst des amtsältesten Vizepräsidenten.
(2) Die Einladung wird in Textform übermittelt.
§ 18
In den Sitzungen führt der Präsident den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 17.
§ 19
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch ohne Sitzung gültig, wenn die Beschlussvorlage den Präsidiumsmitgliedern in Textform übermittelt wird und alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung zu dem Beschlussvorschlag in Textform erklären. Im übrigen gelten die Verfahrensvorschriften für die Vollversammlung sinngemäß.
§ 20
Repräsentationspflichten der Kammer sind von den Mitgliedern des Präsidiums oder der Geschäftsführung wahrzunehmen. Bei Verhinderung der Mitglieder des Präsidiums oder der Geschäftsführung können auch ortsansässige Mitglieder der Vollversammlung durch den Präsidenten mit der Wahrnehmung von Repräsentationspflichten betraut werden.
IV. Ausschüsse
§ 21
(1) Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung bestehen bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid folgende Fachausschüsse:
a) Ausschuss für Industrie, Technologie und Umwelt
b) Ausschuss für Großhandel und Handelsvertreter
c) Ausschuss für Sachverständigenwesen
d) Außenwirtschaftsauschuss
e) Einzelhandelsausschuss
f) Finanz- und Steuerausschuss
g) Haushaltsausschuss
h) Verkehrsausschuss
i) Ausschuss für die Lehrwerkstatt Solingen
j.) Ausschuss für die Gesundheitswirtschaft
k.) Ausschuss Digitale Wirtschaft Bergisches Land
Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird durch den Hauptgeschäftsführer bestimmt. Abschrift der Niederschrift ist den Vollversammlungsmitgliedern möglichst binnen vier Wochen nach der Vollversammlung zuzuleiten. Beanstandungen sollen möglichst binnen zwei Wochen nach Erhalt dem Hauptgeschäftsführer mitgeteilt werden. Über Beanstandungen hat, sofern ihnen nicht vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer stattgegeben wird, die nächstfolgende Vollversammlung zu beschließen, die auch die Niederschrift zu genehmigen hat.
§ 16
Ein Mitglied der Vollversammlung soll nicht entscheidend mitwirken, wenn ihm selbst, seinem Unternehmen oder seiner Familie ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil hieraus erwachsen kann.
III. Präsidium
§ 17
(1) Das Präsidium wird durch den Hauptgeschäftsführer im Auftrag des Präsidenten mit einer Frist von zehn Tagen, in Ausnahmefällen auch mit verkürzter Frist, eingeladen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einladung im Auftrag des von ihm beauftragten, sonst des amtsältesten Vizepräsidenten.
(2) Die Einladung wird in Textform übermittelt.
§ 18
In den Sitzungen führt der Präsident den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 17.
§ 19
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch ohne Sitzung gültig, wenn die Beschlussvorlage den Präsidiumsmitgliedern in Textform übermittelt wird und alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung zu dem Beschlussvorschlag in Textform erklären. Im übrigen gelten die Verfahrensvorschriften für die Vollversammlung sinngemäß.
§ 20
Repräsentationspflichten der Kammer sind von den Mitgliedern des Präsidiums oder der Geschäftsführung wahrzunehmen. Bei Verhinderung der Mitglieder des Präsidiums oder der Geschäftsführung können auch ortsansässige Mitglieder der Vollversammlung durch den Präsidenten mit der Wahrnehmung von Repräsentationspflichten betraut werden.
IV. Ausschüsse
§ 21
(1) Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung bestehen bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid folgende Fachausschüsse:
a) Ausschuss für Industrie, Technologie und Umwelt
b) Ausschuss für Großhandel und Handelsvertreter
c) Ausschuss für Sachverständigenwesen
d) Außenwirtschaftsauschuss
e) Einzelhandelsausschuss
f) Finanz- und Steuerausschuss
g) Haushaltsausschuss
h) Verkehrsausschuss
i) Ausschuss für die Lehrwerkstatt Solingen
j.) Ausschuss für die Gesundheitswirtschaft
k.) Ausschuss Digitale Wirtschaft Bergisches Land
(2) Zur Unterstützung der Vollversammlung bei der Behandlung von Fragen, die wirtschaftliche Interessen eines Teilbezirks betreffen, bestehen in Remscheid, Solingen und Wuppertal Bezirksausschüsse. Aufgaben, die ausschließlich diese wirtschaftlichen Interessen eines Teilbezirks betreffen, also übergeordnete Kammerinteressen oder solche von Nachbarbezirken nicht berühren, nehmen die Bezirksausschüsse innerhalb der Kammer mit deren Einverständnis wahr.
(3) Für den Berufsbildungsausschuss gilt die Geschäftsordnung vom
14. September 1970.
§ 22
(1) Die Ausschüsse können der Vollversammlung Vorschläge für die Berufung von Ausschussmitgliedern machen.
(2) Wiederwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist zulässig. Bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
§ 23
Jedes neue Mitglied eines Ausschusses wird bei seiner Einführung vom Vorsitzenden des Ausschusses auf die Pflichten gemäß § 4 der Satzung der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid hingewiesen, soweit dies nicht bereits zuvor in der Vollversammlung oder einem anderen Ausschuss geschehen ist.
(3) Für den Berufsbildungsausschuss gilt die Geschäftsordnung vom
14. September 1970.
§ 22
(1) Die Ausschüsse können der Vollversammlung Vorschläge für die Berufung von Ausschussmitgliedern machen.
(2) Wiederwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist zulässig. Bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
§ 23
Jedes neue Mitglied eines Ausschusses wird bei seiner Einführung vom Vorsitzenden des Ausschusses auf die Pflichten gemäß § 4 der Satzung der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid hingewiesen, soweit dies nicht bereits zuvor in der Vollversammlung oder einem anderen Ausschuss geschehen ist.
§ 24
(1) Die Geschäftsführung lädt nach Bedarf im Auftrag des Vorsitzenden zu den Sitzungen der Ausschüsse mit einer Frist von zehn Tagen ein. In Ausnahmefällen kann auch mit verkürzter Frist eingeladen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder eines Ausschusses dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. § 7 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Präsidenten der Vorsitzende des Ausschusses den Mitgliedern die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme einräumen kann.
(2) Mit der in Textform zu erfolgenden Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Ausschussmitglieder aufstellt.
(3) Der Ausschussvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, sonst das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, leitet die Sitzungen. Er kann veranlassen, dass auch Nichtmitglieder dazu eingeladen werden, wenn dies zur Förderung der Beratung dienlich ist.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums der Kammer erhalten durch die Geschäftsführung von jeder Einladung zur Sitzung eines Fach- oder Bezirksausschusses Kenntnis und können an allen Sitzungen teilnehmen.
§ 25
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 26
(1) Die Ausschüsse legen ihre Auffassung in Form von Empfehlungen nieder, über die mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird. Kommt keine einheitliche Meinungsbildung zustande, so ist in der Empfehlung besonders darauf hinzuweisen und auf Antrag der Minderheit deren abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen.
(2) Über die Ausschuss-Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsitzenden und den zuständigen Geschäftsführer zu unterzeichnen und dem Hauptgeschäftsführer zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Die Mitglieder des Ausschusses erhalten möglichst innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift. Beanstandungen sollen möglichst binnen zwei Wochen nach Erhalt dem Hauptgeschäftsführer mitgeteilt werden. Über die Beanstandung hat, sofern ihr nicht stattgegeben wird, der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zu beschließen, der auch die Niederschrift zu genehmigen hat.
(3) Das Ergebnis der Ausschussarbeit ist dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer zuzuleiten.
(4) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten im übrigen die Bestimmungen über die Vollversammlung sinngemäß.
§ 27
(1) Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Einzelfragen Unterausschüsse bilden und deren Vorsitzenden bestimmen.
(2) Die Unterausschüsse haben die Ergebnisse ihrer Beratungen dem zuständigen Ausschuss zur abschließenden Beratung bekannt zu geben.
§ 28
Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse dürfen nach außen hin nicht ohne Zustimmung des Präsidenten bekannt gegeben werden.
§ 29
Für die Tätigkeit des Berufsbildungsausschusses gelten die Bestimmungen der § 22 bis 28 der Geschäftsordnung nicht (vgl. § 59 des Berufsbildungsgesetzes).
V. Arbeitskreise
§ 30
Zur beratenden Unterstützung des Präsidiums und der Geschäftsführung können Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben gebildet werden. Ihr Aufgabengebiet bestimmt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer.
VI. Geschäftsführung
§ 31
Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen entsprechend ihrer sachlichen oder regionalen Zuständigkeit an den Sitzungen der Ausschüsse und der Arbeitskreise teil. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem vom Hauptgeschäftsführer zu erlassenden Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsführer kann im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
§ 32
Für die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist die vorherige Zustimmung des Hauptgeschäftsführers erforderlich.
§ 33
Zur Regelung des inneren Dienstbetriebs werden vom Hauptgeschäftsführer Dienstregelungen erlassen oder mit dem Personalrat Dienstvereinbarungen geschlossen. Für die Rechnungs- und Kassenführung gelten die Bestimmungen des Finanzstatuts und der Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft.
VII. Inkrafttreten
§ 34
Die Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung in der "Bergische Wirtschaft" folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vom 27. April 1992 außer Kraft.
(1) Die Geschäftsführung lädt nach Bedarf im Auftrag des Vorsitzenden zu den Sitzungen der Ausschüsse mit einer Frist von zehn Tagen ein. In Ausnahmefällen kann auch mit verkürzter Frist eingeladen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder eines Ausschusses dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. § 7 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Präsidenten der Vorsitzende des Ausschusses den Mitgliedern die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme einräumen kann.
(2) Mit der in Textform zu erfolgenden Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Ausschussmitglieder aufstellt.
(3) Der Ausschussvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, sonst das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, leitet die Sitzungen. Er kann veranlassen, dass auch Nichtmitglieder dazu eingeladen werden, wenn dies zur Förderung der Beratung dienlich ist.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums der Kammer erhalten durch die Geschäftsführung von jeder Einladung zur Sitzung eines Fach- oder Bezirksausschusses Kenntnis und können an allen Sitzungen teilnehmen.
§ 25
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 26
(1) Die Ausschüsse legen ihre Auffassung in Form von Empfehlungen nieder, über die mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird. Kommt keine einheitliche Meinungsbildung zustande, so ist in der Empfehlung besonders darauf hinzuweisen und auf Antrag der Minderheit deren abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen.
(2) Über die Ausschuss-Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsitzenden und den zuständigen Geschäftsführer zu unterzeichnen und dem Hauptgeschäftsführer zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Die Mitglieder des Ausschusses erhalten möglichst innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift. Beanstandungen sollen möglichst binnen zwei Wochen nach Erhalt dem Hauptgeschäftsführer mitgeteilt werden. Über die Beanstandung hat, sofern ihr nicht stattgegeben wird, der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zu beschließen, der auch die Niederschrift zu genehmigen hat.
(3) Das Ergebnis der Ausschussarbeit ist dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer zuzuleiten.
(4) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten im übrigen die Bestimmungen über die Vollversammlung sinngemäß.
§ 27
(1) Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Einzelfragen Unterausschüsse bilden und deren Vorsitzenden bestimmen.
(2) Die Unterausschüsse haben die Ergebnisse ihrer Beratungen dem zuständigen Ausschuss zur abschließenden Beratung bekannt zu geben.
§ 28
Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse dürfen nach außen hin nicht ohne Zustimmung des Präsidenten bekannt gegeben werden.
§ 29
Für die Tätigkeit des Berufsbildungsausschusses gelten die Bestimmungen der § 22 bis 28 der Geschäftsordnung nicht (vgl. § 59 des Berufsbildungsgesetzes).
V. Arbeitskreise
§ 30
Zur beratenden Unterstützung des Präsidiums und der Geschäftsführung können Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben gebildet werden. Ihr Aufgabengebiet bestimmt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer.
VI. Geschäftsführung
§ 31
Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen entsprechend ihrer sachlichen oder regionalen Zuständigkeit an den Sitzungen der Ausschüsse und der Arbeitskreise teil. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem vom Hauptgeschäftsführer zu erlassenden Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsführer kann im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
§ 32
Für die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist die vorherige Zustimmung des Hauptgeschäftsführers erforderlich.
§ 33
Zur Regelung des inneren Dienstbetriebs werden vom Hauptgeschäftsführer Dienstregelungen erlassen oder mit dem Personalrat Dienstvereinbarungen geschlossen. Für die Rechnungs- und Kassenführung gelten die Bestimmungen des Finanzstatuts und der Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft.
VII. Inkrafttreten
§ 34
Die Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung in der "Bergische Wirtschaft" folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vom 27. April 1992 außer Kraft.