Merkblatt zum IHK-Beitrag für im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen
Das IHK-Gesetz regelt IHK-Aufgaben (§ 1), IHK-Zugehörigkeit (§ 2) und Beitragserhebung (§ 3). Die aus dem IHK-Gesetz resultierende gesetzliche Mitgliedschaft gilt bis auf reine Handwerksunternehmen für alle Gewerbetreibenden, also für große Unternehmen genauso wie für Kleingewerbe und das unabhängig von der Branche.
Die Beitragserhebung erfolgt durch jährliche Mitgliedsbeiträge. Diese entstehen unabhängig von der Inanspruchnahme von IHK-Leistungen. Die Beitragsformen werden durch das IHK-Gesetz vorgegeben, das Beitragserhebungsverfahren in der Beitragsordnung geregelt und die Beitragshöhen von der IHK-Vollversammlung als oberstes Beschlussgremium in der jährlichen Wirtschaftssatzung beschlossen. Die Vollversammlungsmitglieder zahlen selbst IHK-Beiträge und achten daher auf angemessene Beitragshöhen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Gewerbesteuerpflicht und endet mit dieser. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk besteht. Bei Sitzverlegungen außerhalb unseres IHK-Bezirkes, der die Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid umfasst, endet die hiesige Beitragspflicht, wird aber im anderen IHK-Bezirk zeitgleich begonnen. Bei Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig erst mit der Löschung im Handelsregister; bei allen anderen Unternehmensformen meist mit der Gewerbeabmeldung. Im Zweifel entscheidet das Finanzamt.
Die Gewerbeerträge oder Gewinne Ihres Unternehmens bilden die Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag. Diese werden uns direkt von der Finanzverwaltung mitgeteilt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Der Grundbeitrag ist gestaffelt und beträgt bei Verlusten oder einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000 Euro 268,00 Euro, bei über 50.000 Euro bis 500.000 Euro 536,00 Euro, bei über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro 1.072,00 Euro, bei über 2.500.000 Euro bis 10.000.000 Euro 2.144,00 Euro und bei über 10.000.000 Euro jährlich 4.288,00 Euro. Bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nur in der Komplementärfunktion für eine ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft besteht, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % auf 134,00 Euro ermäßigt.
Hinzu kommt eine Umlage in Höhe von 0,27 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Für eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein gesetzlicher Freibetrag von 15.340 Euro zugrunde gelegt. Für Handwerker, Apothekeninhaber und im Handelsregister eingetragene Freiberufler, Land- oder Forstwirte regelt das IHK-Gesetz in § 3 Besonderheiten, über die wir Ihnen gern Auskunft geben.
Der IHK-Beitrag wird zunächst vorläufig als Vorauszahlung und erst nach Vorliegen des endgültigen Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb als Abrechnung festgesetzt. Dazwischen liegen regelmäßig zwei Jahre.
Weitere Auskünfte und Informationen zum IHK-Beitrag erhalten Sie über unsere Hotline mit der Rufnummer 0202 24 90 444.