Häufig gestellte Fragen
- 1. Wer ist Mitglied der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid?
- 2. Wann beginnt die Beitragspflicht?
- 3. Wann endet die Beitragspflicht?
- 4. Wie setzt sich mein IHK-Beitrag zusammen?
- 5. Kann ich mich vom Beitrag befreien lassen?
- 6. Ich bin Existenzgründer, muss ich trotzdem sofort Beitrag zahlen?
- 7. Kann ich Widerspruch gegen einen IHK-Beitragsbescheid erheben?
- 8. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?
- 9. Welche Besonderheiten gelten bei Apotheken, Freiberuflern, Landwirten etc.?
- 9.1. Sonderfall Apotheken
- 9.2. Sonderfall Freiberufler (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
- 9.3. Sonderfall Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei
- 9.4. Sonderfall Betriebsstätten
- 9.5. Sonderfall Gemeinnützige Unternehmen
- 9.6. Sonderfall Komplementärgesellschaft / GmbH & Co. KG
- 10. Wieso kann ein Handwerksunternehmen auch beitragspflichtig bei der IHK sein?
- 11. Woher kennt die IHK meinen Gewerbeertrag/Gewinn?
- 12. Welche Regeln gelten für Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften?
- 13. Kann ich die Höhe der Vorauszahlung ändern lassen?
- 14. Ruhende GmbH´s - Beitragspflicht trotz Untätigkeit?
1. Wer ist Mitglied der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid?
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt. Gem. § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur Bergischen IHK, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Wuppertal, Solingen oder Remscheid haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht.
Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich, da Beginn und Ende der IHK-Zugehörigkeit gesetzlich geregelt ist.
Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht.
Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich, da Beginn und Ende der IHK-Zugehörigkeit gesetzlich geregelt ist.
Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.
2. Wann beginnt die Beitragspflicht?
Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften (OHG, KG) beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen/wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.
3. Wann endet die Beitragspflicht?
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäft aufgegeben haben, sind rechtlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe abzumelden. Wer das nicht tut, handelt sogar ordnungswidrig. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung (Ruhen), sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist und die Gesellschaft überhaupt kein Vermögen mehr hat. Wir erfahren dies regelmäßig dann, wenn die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt können Sie uns aber die Betriebsaufgabe schon mitteilen. Bei ruhenden Betrieben können wir dann häufig die aktuelle Beitragsberechnung schon einmal auf den Mindestgrundbeitrag reduzieren.
Nach Beendigung entfällt die Beitragspflicht ab dem nächsten Jahr. Der Grundbeitragsanteil ist ein Jahresbeitrag und wird nicht nach Monaten gequotelt. Allerdings wirkt die verkürzte Betriebstätigkeit sich ohnehin dadurch aus, dass sich damit der erzielte Gewerbeertrag und damit ggf. auch der davon abhängige Beitrag verringert. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Beitragsumlage, kann sich aber auch auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf solche früheren Jahre beziehen.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäft aufgegeben haben, sind rechtlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe abzumelden. Wer das nicht tut, handelt sogar ordnungswidrig. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung (Ruhen), sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist und die Gesellschaft überhaupt kein Vermögen mehr hat. Wir erfahren dies regelmäßig dann, wenn die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt können Sie uns aber die Betriebsaufgabe schon mitteilen. Bei ruhenden Betrieben können wir dann häufig die aktuelle Beitragsberechnung schon einmal auf den Mindestgrundbeitrag reduzieren.
Nach Beendigung entfällt die Beitragspflicht ab dem nächsten Jahr. Der Grundbeitragsanteil ist ein Jahresbeitrag und wird nicht nach Monaten gequotelt. Allerdings wirkt die verkürzte Betriebstätigkeit sich ohnehin dadurch aus, dass sich damit der erzielte Gewerbeertrag und damit ggf. auch der davon abhängige Beitrag verringert. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Beitragsumlage, kann sich aber auch auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf solche früheren Jahre beziehen.
4. Wie setzt sich mein IHK-Beitrag zusammen?
Die gestaffelten Beiträge orientieren sich an der Leistungskraft der Unternehmen: Sie setzen sich aus
- einem Grundbeitrag (aktuell zwischen 67 und 4.288 Euro für Kleingewerbetreibende) oder
- einem Grundbeitrag (aktuell zwischen 268 und 4.288 Euro für im Handelsregister eingetragene Unternehmen) und
- einer Umlage (derzeit 0,27 Prozent) zusammen,
die sich aus dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn des Gewerbebetriebes errechnen. Grundlage zur Berechnung der Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag oder Gewinn.
Wenn das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgelegt hat, übermittelt es diese an die IHK. Die IHK rechnet dann die vorläufig veranlagten Jahre ab.
Wenn das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgelegt hat, übermittelt es diese an die IHK. Die IHK rechnet dann die vorläufig veranlagten Jahre ab.
Mit unserem Beitragsrechner können Sie Ihre IHK-Beiträge selbst ermitteln.
Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der Bergischen IHK sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied.
5. Kann ich mich vom Beitrag befreien lassen?
Nur für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt seit 1999 eine „Sonderregelung für Kleingewerbetreibende“. Sie sind beitragsfrei, wenn sich der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb auf weniger als EUR 5.200 beläuft. Regelmäßig erhalten diese Unternehmen deshalb auch erstmals dann einen Beitragsbescheid, wenn das Finanzamt mitteilt, dass dieser Betrag überschritten wurde. Es ist aber möglich, dass die aktuelle Bemessungsgrundlage sich voraussichtlich so verändert, dass sie wieder unter diesen Betrag sinkt.
6. Ich bin Existenzgründer, muss ich trotzdem sofort Beitrag zahlen?
Seit dem 01.01.2004 gilt auch eine Sonderregelung für sog. Existenzgründer, die teilweise zu einer Befreiung, teilweise zu einer Ermäßigung führt. Die Definition, was ein Existenzgründer ist, ist aber im Gesetz kompliziert ausgefallen: Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb EUR 25.000 nicht übersteigt.
7. Kann ich Widerspruch gegen einen IHK-Beitragsbescheid erheben?
Durch Gesetzesänderungen besteht seit dem 01.11.2007 nicht mehr die Möglichkeit, gegen einen IHK-Beitragsbescheid Widerspruch (in NRW) einzulegen. Innerhalb eines Monats sollte direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Um Ihnen unnötige, kostenintensive Klageverfahren zu ersparen, können Sie selbstverständlich weiterhin, ohne direkt Klage zu erheben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des IHK-Beitragsbescheides schriftlich Einwände erheben. Sind diese berechtigt erfolgt natürlich eine Berücksichtigung Ihrer Einwände. Sollte es uns nicht möglich sein, innerhalb der Klagefrist zu antworten, erstellen wir Ihnen im Zweifel einen Zweitbescheid, um Ihnen den Klageweg offen zu halten.
Um Ihnen unnötige, kostenintensive Klageverfahren zu ersparen, können Sie selbstverständlich weiterhin, ohne direkt Klage zu erheben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des IHK-Beitragsbescheides schriftlich Einwände erheben. Sind diese berechtigt erfolgt natürlich eine Berücksichtigung Ihrer Einwände. Sollte es uns nicht möglich sein, innerhalb der Klagefrist zu antworten, erstellen wir Ihnen im Zweifel einen Zweitbescheid, um Ihnen den Klageweg offen zu halten.
8. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?
Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen.
Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.
Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.
9. Welche Besonderheiten gelten bei Apotheken, Freiberuflern, Landwirten etc.?
9.1. Sonderfall Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Sie gehören außerdem der Apothekerkammer an. Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden die Apotheken aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Viertels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Vierteilung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst geviertelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage geviertelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
9.2. Sonderfall Freiberufler (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
„Freier Beruf“ ist ein steuerlicher Begriff. Im Regelfall sind reine Freiberufler nicht gewerblich tätig und damit auch nicht IHK-zugehörig, sondern gehören nur einer anderen Kammer (Ärztekammer, Steuerberaterkammer etc.) an. Auch freiberuflich tätige Unternehmen gehören aber dann auch der Industrie- und Handelskammer an, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind (häufigster Fall: Freiberufler-GmbH). Diese Unternehmen sind dann auch beitragspflichtig.
Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden diese eingetragenen Unternehmen aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Zehntels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Zehnteilung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst gezehntelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber meinen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen Sie möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist letztlich auch für uns maßgebend. Auch bei freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht aber immer dann eine Gewerbesteuerpflicht bereits „kraft Rechtsform“, wenn sie in Form einer GmbH betrieben wird. Hier wird aber dann dieselbe Ermäßigungsregelung bedeutsam wie bei den anderen Freiberufler-GmbHs. „Freie Handelsvertreter“ sind regelmäßig keine Freiberufler in dem maßgeblichen steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB.
Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden diese eingetragenen Unternehmen aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Zehntels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Zehnteilung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst gezehntelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber meinen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen Sie möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist letztlich auch für uns maßgebend. Auch bei freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht aber immer dann eine Gewerbesteuerpflicht bereits „kraft Rechtsform“, wenn sie in Form einer GmbH betrieben wird. Hier wird aber dann dieselbe Ermäßigungsregelung bedeutsam wie bei den anderen Freiberufler-GmbHs. „Freie Handelsvertreter“ sind regelmäßig keine Freiberufler in dem maßgeblichen steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB.
9.3. Sonderfall Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei
Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Bergischen Industrie- und Handelskammer belegende Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden – wie Freiberufler – nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie z. B. den Betrieb einer Windenergieanlage. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor.
9.4. Sonderfall Betriebsstätten
Wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren IHK-Bezirken hat, gehört es jeder dieser IHK an. Bei der Beitragsberechnung wird dann aber von jeder IHK nur der entsprechende Zerlegungsanteil zugrunde gelegt. Mehrere Betriebe innerhalb eines IHK-Bezirks werden dort zusammengerechnet. Bei etwaigen Unklarheiten informieren Sie uns bitte.
9.5. Sonderfall Gemeinnützige Unternehmen
Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um die Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.
9.6. Sonderfall Komplementärgesellschaft / GmbH & Co. KG
Besteht die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ausschließlich in der Komplementärfunktion für eine andere Gesellschaft (wie z. B. bei der Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG), so könnte es als ungerecht empfunden werden, wenn beide Gesellschaften einen vollen Grundbeitrag zahlen müssten. Vor diesem Hintergrund hat die IHK-Vollversammlung die Möglichkeit eingeräumt, dass die Komplementär-GmbH dann eine Halbierung ihres Grundbeitrags beantragen kann. Selbstverständlich gilt das aber nur, wenn sich der Sitz beider Gesellschaften im Bezirk der Bergischen IHK befindet.
10. Wieso kann ein Handwerksunternehmen auch beitragspflichtig bei der IHK sein?
Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
• der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
• der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
• der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
• der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer
11. Woher kennt die IHK meinen Gewerbeertrag/Gewinn?
Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt
12. Welche Regeln gelten für Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften?
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).
13. Kann ich die Höhe der Vorauszahlung ändern lassen?
Das ist bei starker Änderung des Betriebsergebnisses zweckmäßig. Bitte teilen Sie uns dazu schriftlich, unter Angabe der Identnummer mit, in welcher Höhe Sie den Gewerbeertrag bzw. Gewinn im laufenden Jahr erwarten. Wir schicken Ihnen dann einen neuen Beitragsbescheid. Mit Ihrer Mitteilung können Sie zu hohe Vorauszahlungen, aber auch spätere Nachzahlungen vermeiden.
14. Ruhende GmbH´s - Beitragspflicht trotz Untätigkeit?
Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der Bergischen IHK nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der Gewerbesteuerpflicht.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.