Sonderbeitragsordnung für die Lehrwerkstatt Solingen
Sonderbeitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Lehrwerkstatt Solingen vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert am 29. Dezember 2006
§ 1 Sonderbeitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Sonderbeitrages für die Lehrwerkstatt Solingen besteht für die Kammerzugehörigen, die
§ 1 Sonderbeitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Sonderbeitrages für die Lehrwerkstatt Solingen besteht für die Kammerzugehörigen, die
- der Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie, der Gießereiindustrie, der Maschinenbauindustrie und der Elektroindustrie in der Stadt Solingen angehören und
- im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§ 2 Höhe des Sonderbeitrags
(1) Die Kammer erhebt den Sonderbeitrag in Form einer Sonderumlage auf der Grundlage des Gewerbeertrags beziehungsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb.
(2) Der Hebesatz für die Sonderumlage wird jährlich von der Vollversammlung der Kammer beschlossen.
(3) Für Sonderbeitragspflichtige, die eine eigene Lehrwerkstatt unterhalten und keine Auszubildenden in der Lehrwerkstatt ausbilden lassen, kann die Vollversammlung einen niedrigeren Hebesatz beschließen.
§ 3 Sonstige Regelungen
Die Vorschriften der Beitragsordnung der Kammer in der jeweils geltenden Fassung finden im übrigen entsprechende Anwendung.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Sonderbeitragsordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig wird die Sonderbeitragsordnung vom 1. Dezember 1993 aufgehoben.
(2) Für die Festsetzung/Berichtigung von Sonderumlagen aus Bemessungsjahren vor dem 1. Januar 2007 gilt die Sonderbeitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung.