Sonderbeitragsordnung für das Berufsbildungszentrum Remscheid
Sonderbeitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für das Berufsbildungszentrum Remscheid vom 15. Dezember 1998
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat am 26. November 1998 gemäß den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert 23. Juli 1998 (BGBl. I. S. 1887), folgende Sonderbeitragsordnung für das Berufsbildungszentrum Remscheid beschlossen:
§ 1 Zweck des Berufsbildungszentrums
(1) Die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid unterhält gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband von Remscheid und Umgebung e.V. ein Berufsbildungszentrum Remscheid.
(2) Aufgaben des Berufsbildungszentrums sind insbesondere
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat am 26. November 1998 gemäß den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert 23. Juli 1998 (BGBl. I. S. 1887), folgende Sonderbeitragsordnung für das Berufsbildungszentrum Remscheid beschlossen:
§ 1 Zweck des Berufsbildungszentrums
(1) Die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid unterhält gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband von Remscheid und Umgebung e.V. ein Berufsbildungszentrum Remscheid.
(2) Aufgaben des Berufsbildungszentrums sind insbesondere
- die Ausbildung des betrieblichen Nachwuchses der Remscheider, Hückeswagener, Radevormwalder und Wermelskirchener Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und
- die berufliche Förderung, Umschulung und Ausbildung von anderen Personen und von Praktikanten und Auszubildenden anderer Wirtschaftszweige.
(3) Das Berufsbildungszentrum verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Sonderbeitragspflicht
Die Kammer erhebt für die Unterhaltung und Einrichtung des Berufsbildungszentrums einen Sonderbeitrag von den Kammerzugehörigen, die
- der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Stadt Remscheid angehören und
- im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§ 3 Höhe des Sonderbeitrags
(1) Die Kammer erhebt den Sonderbeitrag in Form einer Sonderumlage auf der Grundlage des Gewerbeertrags beziehungsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb.
(2) Der Hebesatz für die Sonderumlage wird jährlich von der Vollversammlung der Kammer beschlossen.
(3) Für Sonderbeitragspflichtige, die eine eigene Lehrwerkstatt unterhalten, kann die Vollversammlung einen niedrigeren Hebesatz beschließen.
§ 4 Sonstige Regelungen
Die Vorschriften der Beitragsordnung der Kammer in der jeweils geltenden Fassung finden im übrigen entsprechende Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Sonderbeitragsordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitigwird die Sonderbeitragsordnung vom 1. Dezember 1993 aufgehoben.
(2) Für die Festsetzung/Berichtigung von Sonderumlagen aus Bemessungsjahrenvor dem 1. Januar 1999 gilt die Sonderbeitragsordnung in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
Wuppertal, den 26. November 1998
gez.Unterschrift gez. Unterschrift
Präsident Hauptgeschäftsführer
Friedhelm Sträter Jürgen Schade
Friedhelm Sträter Jürgen Schade