Recht und Steuern

Die Gewerbesteuer

Das vorliegende Merkblatt beantwortet grundlegende Fragen zur Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der durch die Unternehmenssteuerreform 2008 bedingten Änderungen.
1. Allgemeines
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs erhoben wird.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Hierunter versteht man ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) , also eine
  • selbständige (= auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung)
  • nachhaltige Betätigung, (= auf bestimmte Dauer und Wiederholung, mit anderen Worten auf eine ständige Erwerbsquelle, angelegt)
  • die mit Gewinnerzielungsabsicht (= Absicht zur Mehrung des Betriebsvermögens), und in
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (= Teilnahme am Leistungs- und Güteraustausch)
unternommen wird und
  • weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch eines freien Berufs
  • noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (Unternehmer). Steuerberechtigt ist die Gemeinde, vgl. § 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG), in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.
Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind, für Kapitalgesellschaften mit der Handelsregistereintragung. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit Niederlegung jeglicher Tätigkeit; das ist i. d. R. der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.
Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird.
  • Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird (§ 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG)).
  • Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen wurden (§ 8 GewStG).
  • Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist um gesetzlich festgesetzte Beträge zu kürzen (§ 9 GewStG).
  • Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist dies nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro möglich. (§ 10 a GewStG).
2. Steuermessbetrag und Gewerbeertrag
Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln (§ 11 GewStG).
Steuermesszahl
3,5 %
Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. (§ 14 GewStG). Der Gewerbeertrag ist auf volle 100,00 € nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist zu kürzen:
- bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500,00 €;
- bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, z.B. bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 3.900,00 €;
- höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags;
- für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz (Hebesatz, mindst. 200 %) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist (§ 16 GewStG); in Wuppertal und Remscheid beträgt der Hebesatz im Jahr 2023 490 %, in Solingen 475 %.
(Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz)
3. Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
- Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 € (§ 11 Abs.1 S. 3 GewStG)
- ggf. Freibetrag von 24.500 € bzw. 3.900 € (§11 Abs. 1 GewStG)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl (§11 Abs. 2 GewStG): 3,5 %
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde (§16 GewStG)
= Gewerbesteuerschuld

4. Bilanzielle Berücksichtigung
Mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes am 1. Januar 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.
5. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet. Diese steuerliche Entlastung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist als Ausgleich für die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % bei Kapitalgesellschaften gedacht. Die Ermäßigung nach § 35 EStG beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus dem mit einem Anrechnungsfaktor multiplizierten Gewerbesteuermessbetrag. Der Anrechnungsfaktor beträgt:
Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer bei Personenunternehmen
4,0
Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kann maximal bis auf 0 € erfolgen. Ohne eine Überschreitung des Freibetrags von 24.500 € scheidet eine Gewerbesteueranrechnung aus.
6. Gewerbesteuererklärung
Nach § 25 Gewerbsteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben für
  • alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 € überstiegen hat;
  • Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
  • Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 3.900 € überstiegen hat.
Ausgangsbasis der Gewerbesteuererklärung ist der für die Körperschaftsteuer bzw. die Einkommensteuer ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich hierzu hat der Gewerbetreibende Hinzurechnungen und Kürzungen (siehe Punkt 1.) bei seiner Gewerbesteuererklärung vorzunehmen. Für die Gewerbesteuererklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen (§19 GewStG) nach sich. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich (15. Februar; 15. Mai, 15. August, 15. November) zu leisten.
7. Zuständigkeit
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab sind die Arbeitslöhne, die in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden bezahlt worden sind. (Einzelheiten vgl. § 29 GewStG).
Die vorstehende Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.