Versicherungsvermittler

Informations-, Mitteilungs-, Beratungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten des Versicherungsvermittlers/-beraters

Informationspflichten
In der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV), die am 11. Mai 2007 im Bundesrat beschlossen wurde, ist unter anderen auch die Informationspflicht der Versicherungsvermittler gegenüber Versicherungsnehmern geregelt. In der Praxis können diese Informationen beispielsweise auf den Visitenkarten aufgeführt sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass mit Inkrafttreten zum 23.02.2018 die Gewerbeordnung grundlegende Änderungen erfahren hat. Die Versicherungsvermittlungsverordnung wurde gleichwohl noch nicht geändert, sodass es bei dem Verweis auf Paragraphen der Gewerbeordnung momentan zu Unstimmigkeiten kommt.
"(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
2.   seine betriebliche Anschrift,
3.   ob er
a)   als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b)   als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 4 Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
c)   als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der
zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
5.   die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder
 am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6.     die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die
     eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten der am
     Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7.   die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder
 Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
(2)   Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.